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Doppelbesteuerung
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Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen sind bilaterale Staatsverträge. In vielen Fällen gibt es Streit über die Frage, wie der Text konkret zu verstehen ist.
Zur Auslegung muss das nationale Steuergesetz herangezogen werden. Für Deutschland bedeutet dies beispielsweise das Einkommensteuergesetz (EStG)
Auf der anderen Seite für Luxemburg sein LIR heranziehen.
Es stellt sich dann die Frage, was vorrangig ist, das DBA oder das EStG. Tatsächlich kann eine nationale Vorschrift ein DBA überschreiben. Der Bundesfinanz hat entschieden – nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorlage gegeben hat -, dass ein sogenanntes Tready-Overwrite rechtlich zulässig ist.
Nach der Wiener Konvention sind völkerrechtliche Verträge außerdem nach Treu und Glauben auszulegen.
Einfluss auf die Auslegung kann zusätzlich noch eine EU-Richtlinie haben.
Zudem kann es neue Richtlinien der OECD geben, die Beachtung finden müssen. Meistens wird in der EU jedoch ein Vorschlag der OECD schnell in EU-Recht umgesetzt.
Grundlage für alle DBA ist das Modell der OECD. Diese hat ebenfalls einen Kommentar zur Auslegung des Modells herausgegeben. Mit den Jahren ändern sich jedoch die Ansichten. Allgemein anerkannt ist die sogeannten statische Auslegung. Demnach kommt es darauf an, was ursprünglich mit der Regelung gemeint war, als sie in Kraft gesetzt wurde.
Die Vielzahl der zu beachtenden Regeln macht eine schnelle Aussage unmöglich. Es ist demnach eine wissenschaftliche Aufgabe, im Einzelfall festzustellen, wie die Rechtslage ist.
Ein aktueller Trend ist, dass Staaten in jedem Fall eine doppelte Nichtbesteuerung vermeiden wollen. Zudem wird konsequent gegen Mißbrauch vorgegangen. Der Schutz des Steuerbürgers, insbesondere von Grenzgängern, steht nicht im Focus dieser Abkommen. Es kommt daher – jedoch eher selten – vor, dass es tatsächlich zu einer Doppelbeteuerung kommt.
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Die Welt rückt im Steuerrecht zusammen – Informationsaustausch
Kontrollen des Finanzamtes werden in der Zukunft zunehmen. Schon heute erhalten die deutschen Finanzamter Daten über deutsche Bürger aus dem Ausland.
Waren das über 20 Jahre lang bloße Lippenbekenntnisse von Poitikern und Regierungen, so muss man heutzutage feststellen, dass diese Verfahren funktionieren. Die Daten werden automatisch nach Deutschland übermittelt. Gemeint sind insbesondere Daten über Kapitalerträge. Ausgewertet werden aber auch Eintragungen in ausländischen Handelsregistern oder Register der wirtschaftlich Berechtigten. Insbesondere innerhalb Europas gibt es kein Verstecken mehr. Wer das glaubt, ist entweder gar nicht oder schlecht beraten. Erstaunlicherweise befinden sich darunter viele Entscheidungsträger. Diese sollten jedoch realisieren, dass die Zeiten vorbei sind, in denen man ein Unternehmen auf dem Golfplatz oder im Jagdresort geleitet hat.
Hintergrund sind nicht nur die zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland verhandelt hat. Dazu reisen deutsche Diplomaten seit Jahren durch die Welt und verhandeln jahrelang Abkommen. Auch Länder der Dritten Welt und Schwellenländer schließen mittlerweile DBA ab. Basis dafür ist das Modell der OECD. Auch die Vereinten Nationen geben ein Modell vor. Die Modelle sind nahezu gleich. Über die DBA hinaus gibt es zahlreiche weitere internationale Abkommen. Die Mitarbeiter der OECD bereiten pausenlos neue Vereinbarungen vor, die weltweit unterzeichnet werden. Dabei werden auch immer mehr Details geregelt. Das ist letztlich die Antwort auf die sich digital schnell entwickelnde Welt.
Die physische Präsenz bleibt auch weiterhin der wichtigste Anknüpfungspunkt an das Besteuerungsrecht von Staaten. In Bezug auf Luxemburg-Grenzgänger bestehen hierzu detaillierte Bestimmungen in der neuen Konsultationsvereinbarung vom Januar 2024.
Aber auch der Firmensitz setzt eine gewisse Substanz voraus, damit dort tatsächlich eine Betriebsstätte im Sinne eines DBA besteht. Gemeint ist eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern und Betriebsmitteln, die einen gewissen Umsatz erwirtschaften. Die Finanzämter weltweit prüfen dies nicht schon bei der Betriebsgründung. Erst wenn es auf eine Verlagerung von hohen Gewinnen ankommt, tritt man in die Prüfung ein. Gesellschafter sollten sich also nicht in falscher Sicherheit wiegen, wenn sich das Finanzamt dazu zunächst nicht äußert. Der Narkosehammer kommt eher zum Schluss. Darüber kann dann – bei mangelnder Steuerplanung – das Unternehmen in die Insolvenz gehen, wenn also das Vermögen vorher schon freudig verteilt wurde.
Bei großen Vermögen wird angeraten, professional auf das Finanzamt zuzugehen und die Rechtslage zu besprechen.
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Verständigungsverfahren – wenn gar nichts mehr geht !
Nicht alle 50.000 deutsche Grenzgänger müssen Steuererklärungen abgeben. Bei vielen lohnt es sich auch nicht. Grenzgänger, die in Deutschland und Luxemburg arbeiten, müssen oftmals zwei Steuererklärungen abgeben. Arbeiten, die außerhalb Luxemburgs erfolgen, sind im Wohnsitzstaat zu versteuern. Der Arbeitgeber stellt dabei diesen Lohnanteil von der luxemburgischen Steuer frei. Bestenfalls. Leider erfolgt dies in vielen Fällen nicht oder fehlerhaft. Grund dafür ist oft das Desinteresse oder die Überforderung der Personalabteilung mit dieser wichtigen Materie. Es handelt sich um eine oft unterschätzte Materie. Fortbildungen für Personalabteilungen scheinen in diesem Bereich nicht zu existieren. Dann kommt es unnötig zu einer echten Doppelbesteuerung des Grenzgängers.
Im Rahmen der beiden Steuererklärungen können die fehlenden Lohnaufteilungen oftmals korrigiert werden. Allerdings gibt es auch Sonderfälle, in denen dies nicht möglicht ist. Das liegt dann wiederum an der nationalen Rechtslage, wonach eine hundertprozentige Nicht-Doppelbesteuerung nicht vermieden werden kann.
Für diese Fälle gibt es dann gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen das Verständigungsverfahren. Hierbei handelt es sich um ein streng formelles juristisches Verfahren, das für Grenzgänger in Deutschland eingeleitet werden muss. Das Verfahren dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate.
Es gibt noch ein zweites Verfahren nach einer EU-Richtlinie. Im Prinzip laufen beide Verfahren jedoch ähnlich und sind beide beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelt. Mit viel Aufwand kann dann oftmals eine Lösung erzielt werden, die zwischen den Finanzministerien der beiden Länder ausgehandelt wird.
Insofern haben die Grenzgänger noch das große Glück, in Europa tätig zu sein. Solche funktionierenden Verständigungsverfahren sind weltweit erst in der Entwicklung.
Besser wäre es natürlich, wenn sowohl die Grenzgänger als auch deren Arbeitgeber die Besteuerung planen und vorbereiten, damit diese Probleme erst gar nicht entstehen. Ja, das ist möglich und kein zufälliges Geschehen.
Es gibt nicht viele Kanzleien, die diese Leistungen anbieten. Bestenfalls erfolgt die Beratung in Kombination mit Steuerjuristen und Lohnbuchhaltern. Wissen im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht krönen diese Arbeiten final. Unsere Mandanten lassen sich jedenfalls im Voraus beraten und umschiffen so chaotische Zustände. Sie sparen damit später wertvolle Zeit und sind sich in ihren Aktivitäten einerseits und ihrer persönlichen steuerlichen Situation sicher.
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Besteuerung von Grenzgängern wird immer komplizierter
Woran knüpft eine Steuer an? Worauf werden Steuern erhoben? Wie war das in der Vergangenheit? Staaten können nicht tun, was immer sie wollen, wenn sie Steuern erheben. Es muss eine Verbindung zu dem Steuersubjekt bestehen. Das können Personen oder Aktivitäten sein, die grenzüberschreitend erscheinen. Genau das sollen Doppelbesteuerungsabkommen regeln. Das sind bilaterale Abkommen. Diese Regeln können aber auch geändert werden, wenn führende Staaten das wollen. So kommt es dann zu Änderungen eines DBA.In unserer Zeit werden die alten Anknüpfungspunkte neu überdacht und neu erfunden.
Es gibt hierzu weder einen Idealfall noch eine Einheitslösung. Staaten haben eigene Interessen, wie sie Steuern erheben. Das ist bei großen Staaten anders als bei kleinen Staaten. Einige Staaten entwickeln ihre Steuergesetzgebung. Andere Staaten überlassen die Entwicklung der Rechtsprechung. Auch die Aktivitäten der Bürger, Steuern zu vermeiden, führen dann wieder zu einer Gegenreaktion des Staates, genau dort gegenzusteuern.
Genau das geschieht aktuell bei der Besteuerung der Überstunden. Jahrezehntelang war das kein Thema. Die aktuelle Änderung der Besteuerungspraxis ist eine demokratische Entwicklung. Es gibt eben auch Kräfte in Deutschland, die mit der Besteuerung der Grenzgänger nicht einverstanden sind und eine härtere Gangart begrüßen. Die Besteuerung der Überstunden ist auch eine Folge davon, dass manche Arbeitgeber und Arbeitgeber die Regeln bis zum Zerbersten ausnutzen. Denn wenn man hört, dass die Anzahl der Überstunden schon bei Vertragsschluss feststeht, gibt es ein ganz offensichliches Mißverständnis über den Begriff und die Bedeutung von Überstunden. Hier müsste auch der luxemburger Staat eingreifen, damit diese Fehlentwicklung gestoppt wird.
Auf der anderen Seite ist es natürlich steuerlich aufwendig, jetzt auch noch die Überstunden herauszurechnen und extra in Deutschland zu besteuern. Der normale Grenzgänger verliert jedenfalls allmählich den Überblick. Eine einfache Antwort auf die Frage, wieviel man denn netto verdient, ist nicht mehr möglich. Das ist zum Beispiel bei Kreditfinanzierungen von Bedeutung. Aber auch bei Unterhaltszahlungen im Familienrecht muss man Hilfe eines Fachmannes in Anspruch nehmen, wenn man eine seriöse Anwort geben muss.
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RTL-Radio: Beitrag zur Besteuerung von Überstunden
Die neuen Regelungen zur Besteuerung von Überstunden für Grenzgänger
sorgen für Verwirrung und Unmut. War das luxemburgische Einverständnis zur
Versteuerung von Überstunden in Deutschland vielleicht sogar ein Mißverständnis?
Stephan Wonnebauer erklärt im Telefon-Interview mit RTL-Radio die unglückliche Regelung,
die letztendlich selbst den Finanzbehörden beider Länder keinen wirklichen Einnahmevorteil
bringt und die deutschen Grenzgänger möglicherweise sogar steuerlich benachteiligt…
Hier anhören:
Interview mit RTL-Radio zur Besteuerung von Überstunden
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Neue Verständigungsvereinbarung
Deutschland hat mit Luxemburg am 11. Januar eine neue Verständigungsvereinbarung abgeschlossen. Damit wird das neue Doppelbesteuerungsabkommen in einigen Punkten konkretisiert.
Im Grund genommen wird die gängige Praxis noch einmal erläutert. Es werden noch ein paar einfache Beispiele erklärt, wie eine Lohnaufteilung zwischen den zwei Staaten zu erfolgen hat. In Anbetracht der Entwicklungen, wonach Grenzgänger mehr Homeoffice leisten dürfen, sollte sich jeder Grenzgänger mit diesen Neuerungen beschäftigen, der außerhalb Luxemburg arbeitet. Die Verständigungsvereinbarung hätte noch detaillierter und umfangreicher sein können, da dennoch nicht alle praxisrelevanten Felder beschrieben werden.
Grenzgänger können sich gerne von der Kanzlei Wonnebauer hierüber beraten lassen.

Bedeutung der Verständigungsverfahren steigt
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg soll eine doppelte Besteuerung von Grenzgängern vermeiden. Das gelingt auch meistens, in dem Grenzgänger in beiden Ländern Steuererklärungen abgeben.
Wer beispielsweise in Deutschland anteilig Steuern zahlen muss wegen Homeoffice oder Reisetätigkeit, erhält die Steuer durch eine luxemburger Steuererklärung wieder zurück. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, in denen am Ende eine doppelte Besteuerung verbleibt. Wenn der Arbeitgeber nämlich nicht den Lohn aufteilt und die 90 Prozent-Grenze nicht mehr erreicht wird, kann eine Steuererklärung in Luxemburg ausgeschlossen sein. Dann bleibt noch der Lohnsteuerjahresausgleich.
Mit diesem Verfahren erhält der Grenzgänger jedoch nicht immer die Steuern anteilig zurück. Letztlich muss dann ein sogenanntes Verständigungsverfahren eingeleitet werden. Dies war bis vor einem Jahr noch recht unkompliziert.
Diese Zeiten sind vorbei. Jetzt muss ein streng formalistisches Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern eingeleitet werden. Abgesehen von dem juristischen Aufwand, entstehen dem Grenzgänger dadurch auch höhere Kosten. Es kann daher nur jedem Grenzgänger geraten werden darauf zu achten, dass der Lohn aufgeteilt wird. Gegebenenfalls muss er sich bei seinem Arbeitgeber auch einmal beschweren. Denn den steuerlichen Nachteil trägt der Grenzgänger sonst allein.

Ab 2024 gelten 34 Tage als Bagatellgrenze
Am 6. Juli 2023 haben sich Deutschland und Luxemburg darauf geeinigt, die bislang bestehende Bagatellgrenze von 19 Tage auf 34 Tage zu erhöhen.
Damit haben dann alle Grenzgänger in den Nachbarländern die gleiche Anzahl von steuerfreien Tagen, die sie in ihrem Wohnsitzland arbeiten können.
Details der Vereinbarung werden bald veröffentlicht.
Da die Regel erst ab 2024 gilt, sollten Grenzgänger jetzt damit beginnen, Musterberechnungen aufstellen zu lassen, wie es sich in ihrer individuellen Steuersituation auswirkt, wenn sie eventuell mehr als 34 Tage in Deutschland arbeiten.
Erfahrungsgemäß ergibt sich, dass die Steuerbelastung bei vielen Grenzgängern günstiger ist, wenn sie in ihrem Wohnsitzland Steuern zahlen, denn auf der anderen Seite zahlen sie in Luxemburg weniger Steuern.
In Kombination mit dem im Juni neu eingeführten Sozialabkommen ergeben sich damit neue Fragen und Lebensmodelle für Grenzgänger. Denn es ist zweifellos eine komfortable Situation, wenn der Grenzgänger Homeoffice-Arbeit leisten kann, ohne seinen Sozialstatus in Luxemburg zu verlieren und am Ende sogar noch weniger Steuern per Saldo zahlt.

Pressemitteilung des BMF vom 3.4.2020
Am 03. April 2020 erließ das Bundesministerium für Finanzen eine Pressemitteilung.
Um die Grenzgänger nicht mit steuerlichen Auswirkungen der Ausgangssperre und Einschränkungen des Grenzverkehrs zu verunsichern, wolle man mit allen Nachbarländern Sonderregelungen für Grenzgänger vereinbaren. Aus der Pressemitteilung geht hervor, dass es nicht explizit für Luxemburg-Grnezgänger eine Sonderregelung geben soll, sondern für alle Grenzpendler an deutschen Grenzen.
Das BMF erklärt darin auch, dass bei einer Lohnaufteilung die Gefahr eine Doppelbesteuerung grundsätzlich nicht bestehe und somit auch keine sachliche Unbilligkeit. Außerdem wird klargestellt, dass es einen Zusammenhang mit der Heimarbeit und der Pandemie geben muss. Wer also ohnehin Homeoffice-Tage nach dem Arbeitsvertrag ableistet, muss weiterhin die Lohnaufteilung vornehmen. Insofern stellt sich die praktische Frage, ob am Ende nicht alle Grenzgänger eine Steuererklärung abgeben müssen, um dies aufzuklären.
Die Verständigungsvereinbarung zu Luxemburg wurde am gleichen Tag geschlossen. Sie gilt vom 11. März 2020 bis zum 30.4.2020 und soll sich automatisch jeweils zum nächsten Monatsende verlängern, wenn nicht vorher ein Staat kündigt. Problematisch wird sein, ob der Arbeitgeber ein Wahlrecht läßt oder das Homeoffice explizit anordnet. Wenn Arbeitgeber ein Schichtsystem einführen, dürfte es sich dabei nicht um ein Wahlrecht handeln.

Neues EU-Schiedsverfahren in Steuersachen seit 1.7.2019 in Kraft
Seit dem 1. Juli 2019 ist die neue EU-Richtlinie zur Streitbeilegung in Steuersachen in Kraft. Diese soll Verbesserungen gegenüber dem bislang üblichen Verständigungsverfahren bringen. Verweigert ein Staat die Erstattung der Steuern wegen Doppelbesteuerung, musste der Steuerpflichtige ein entsprechendes Verfahren bei seinem Finanzamt beantragen.
Gelöst wurde so die Frage der Besteuerung von Rufbereitschaften. Aktuell läuft ein Verfahren zu der Frage, wie die 19-Tage-Regel bei unterjähriger Beschäftigung auszulegen ist. Ebenso aktuell ist auch die Besteuerung des öffentlichen Dienstes in einem Verfahren. Dies hatte viele Nachteile: Manche Finanzämter sind klein und derart unerfahren, dass sie den Antrag monatelang liegen lassen. Ist der Antrag erst einmal beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen, dauert es oft wiederum jahrelang, bis man von dem Endergebnis erfuhrt. Der Steuerbürger hatte in diesem Verfahren kein Mitspracherecht. Es handelte sich mehr oder weniger um Geheimverhandlungen zwischen den Staaten. Wie das Ergebnis letztlich zustande kam, blieb nebulös.
Das neue Verfahren schafft mehr Transpararenz: Es gilt erst ab dem Steuerjahr 2018. Zuständig bleibt das Bundeszentralamt für Steuern. Das Verfahren soll maximal 2 Jahre dauern. Bereits rechtskräftige Entscheidungen können dadurch noch einmal überprüft werden. Die Ergebnisse werden dann auch veröffentlicht, sodass sich andere Bürger darauf berufen können. Bislang gab es nur Einzelfallentscheidungen.

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Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuermodelle in Kraft
Steuerberater sollen grenzüberschreitende Steuermodelle an die Finanzverwaltung melden. Betroffen sind alle Modelle, die seit Juli 2018 begründet wurden. Die Finanzverwaltungen in Europa wollen damit einen Überblick über mögliche Steuerausfallrisiken bekommen. Die Richtlinie wird vielfach kritisiert, da beinahe alle Steuermodelle – zumindest in der deutschen Fachliteratur – bekannt sind. Man hätte sich somit auf Modelle beschränken können, die in Fachkreisen nicht bekannt sind.
Kritisch gesehen wird auch, dass die Finanzverwaltungen generell gar keine Kapazitäten haben, diese Daten auszuwerten. Man arbeite daran. Somit werden noch Monate oder Jahre vergehen, bis die gehorteten Datenfriedhöfe beackert werden. Wenn die Behörden schon Daten erheben, sollten sie auch in der Lage sein, diese Daten auszuwerten. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss die Weite der Informationspflichten eingegrenzt werden.
Probleme ergeben sich schon allein bei der Software. Da die Steuersysteme unterschiedlich sind, werden bestimmte Daten nicht übertragen, wenn sie aus Sicht des Meldestaates nicht erheblich sind. Das kann dann zu abweichenden Steuerdaten kommen und letztlich wiederum zu unnötigen Rückfragen des Empfängerstaates.
Generell wird kritisiert, dass die überbordenden Verwaltungspflichten Kosten verursachen, die letztlich die Gewinne von Unternehmen oder Renditen von Pensionsfonds senken.
Ein BMF-Schreiben zu den Meldepflichten soll in Kürze erscheinen (Stand September 2019).
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Neues EU-Schiedsverfahren anstelle von Verständigungsverfahren in Vorbereitung
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sehen die Doppelbesteuerungsabkommen ein
spezielles Verfahren vor. Der Nachteil des Verfahrens liegt darin, dass der Steuerpflichtige
zwar das Verfahren einleiten kann, im Weiteren jedoch darauf keinen Einfluss nehmen kann.
Auch die zeitliche Dauer des Verfahrens ist nicht festgelegt. Die Verfahren dauern oft jahrelang.
So kommt es zu unbefriedigenden Ergebnissen für den betroffenen Steuerzahler.
Die EU-Kommission hat dies erkannt und will für die EU ein eigenes, gleichförmiges Verfahren einführen.
Der Steuerpflichtige soll ein Mitspracherecht erhalten. Das Verfahren soll in kurzer Zeit abgeschlossen sein.
Angedacht ist eine Verfahrensdauer von 6 Monaten. Die Einleitung des neuen Verfahren beendet ein bereits
laufendes Verständigungsverfahren.
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Internationaler Informationsaustausch startet 2017
Deutschland und Luxemburg gehörden zu der Gruppe von Staaten die schon in 2017
an dem internationalen Informationsaustausch in Steuersachen teilnehmen.
Auf EU-Ebene funktioniert dies ohnehin schon, insbesondere die Meldung von Kapitaleinkünften,
Versicherungszahlungen und Löhnen. Gemeint ist hier jedoch sogar der Austausch mit Nicht-EU-Staaten.
Die Schweiz und Österreich werden erst nächstes Jahr an dem System teilnehmen.
Luxemburg hatte seinen Residents in 2016 und 2017 eine Amnesty angeboten,
verbunden mit der Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige zum 1.1.2016.
Andere Länder sind den selben Weg gegangen.
Auch Deutschland hatte 2004 eine befristete Steueramnesty eingeführt,
aber die Selbstanzeige beibehalten.
Ein Übersicht über die teilnehmenden Länder gibt es hier.
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Die Politik der OECD zur Transparenz und ihr Einfluss auf Luxemburg
Die Beschlüsse der OECD zum Steuerrecht werden von den Regierungen tatsächlich ernst genommen,
so der Direktor für Steuerpolitik, Pascal Saint-Amans auf dem IFA Kongreß in Madrid.
Das Zeitfenster zur Einführung der BEPS – Regeln war günstig und wurde genutzt.
101 Staaten machen bereits mit beim automatischen Informationsaustausch im Steuerrecht.
Auch Panama hat sich den Regeln unterworfen. Auf allen Staaten lastet also ganz einfach der Druck
zu kooperieren, weil alle Staaten mitmachen.
85 Staaten arbeiten derzeit an einer Rahmenvereinbarung, also nicht bloß die eigentlichen OECD-Staaten.
Man beoachtet auch schon, dass Personal in den betroffenen Abteilungen der Staaten aufgestockt wurden.
Ohne neue Software wird all dies nicht funktionieren. Hier wird ebenfalls neu entwickelt.
Dabei spielt der Datenschutz selbstverständlich auch eine Rolle, damit die Rechte der
Steuerbürger gewahrt werden. Es gibt der zeit noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung
zu der Frage, ob Informationen auch erteilt werden müssen, obwohl die Finanzverwaltung nicht
die rechtssichere Verwendung der Daten garantieren kann.
Die OECD berät die Regierungen, solche Systeme neu aufzubauen. Das Country-by-Country-Reporting
soll beispielsweise ab dem Jahr 2016 gelten. Die Reporte sollen ab Mitte 2018 erfolgen.
Viele Steuermodelle beruhen darauf, dass der wirtschaftliche Eigentümer verschleiert wird.
Auch diese Konstruktionen werden ihr Ende finden. Der Plan der OECD steht schon.
Auch die luxemburger Gesetze zur Nichtveröffentlichung der Namen der Aktionäre wird sich
daher in Zukunft ändern. Voraussehbar ist schon die Trickserei mit vorgeschobenen Strohmännern.
Dies wird bei der Gesetzesänderung zu bedenken sein.
Es wird also auch in Luxemburg ernst mit den Anforderungen an Transparenz.
Das wird auch den Steuerberater- und Anwaltsmarkt verändern. Viele Steuergestaltungsmodelle
müssen überarbeitet werden oder laufen aus. Wer jetzt hier nicht aufpasst, befindet sich bald im Bereich der
Steuerhinterziehung – also nun eben auch in anderen EU-Staaten als Deutschland und auch in fernen Ländern.
Viele deutsche Investoren haben schon verschlafen, dass die Domizilierung von Firmen in Luxemburg
nach deutschem Steuerrecht nicht anerkannt wird. Es ist also unabdingbar, alte Steuermodelle zu überprüfen
und neu aufzusetzen.
Dabei wird oft vergessen, dass jedes Unternehmen auch Mitarbeiter benötigt.
Veränderungen im Arbeitsrecht sind daher auch davon betroffen.
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Informationsaustausch zwischen den Staaten
Art. 26 OECD-Musterabkommen gibt keine Rechtsgrundlage für die deutsche Finanzverwaltung
zum Informationsaustausch.
Die Informationen müssen auch voraussichtlich erheblich sein.
Das Finanzamt kann also nicht einfach so Auskünfte einholen.
Es handelt sich immerhin um einen Eingriff in die Rechte von Bürgen und Unternehmen.
Der automatische Informationsaustausch wird ohne Rücksicht auf die Verhältnisse
im Einzelfall durchgeführt, z.B. die Meldung der luxemburgischen Löhne, Pensionen
und Versicherungsleistungen.
Der Austausch entspricht dem Gebot der gleichmäßigen Besteuerung.
Das Übermaßverbot gilt jedoch auch hier weiter.
Die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie zum Beispiel die Verhältnismäßigkeit,
sind zu beachten. Gerade beim internationalen Informationen muss zudem sichergestellt werden,
dass im anderen Staaten die Informationen auch rechtsstaatlich verwendet werden.
Eine Betriebsprüfung durch zwei Staaten (joint audit) findet derzeit schon in Bayern statt.
Auch hierüber werden Betriebsgeheimnisse nunmehr in 2 Staaten bekannt.
Künftig soll es auch eine Meldepflicht für Steuerberater eingeführt werden,
wonach sie Steuergestaltungen, die mehrfach an Mandanten verkauft werden,
an die Finanzbehörden melden sollen. Das Max-Planck-Institut in München hatte
für die Bundesregierung ein entsprechendes Gutachten gefertigt. Es soll anschließend
auch eine Pflicht der Finanzbehörde geben, auch eine angemessene Anwort auf gemeldete
Strukturen zu geben.
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Transparenz im Steuerrecht wird weltweites Konzept
Grenzüberschreitende Steuertransparenz ist das neue Schlagwort im Steuerrecht.
Zum internationalen Informationsaustausch gibt es schon einige Gesetze.
Derzeit funktioniert schon der automatische Informationsaustausch mit Luxemburg.
Auskünfte im konkreten Einzelfall werden schon immer erteilt.
Die gleichmäßige und angemessene Besteuerung soll so verwirklicht werden.
Da sich das Geld nicht vermehrt, wird es auf diesem Wege anderen Staaten weggenommen.
Der Kuchen wird also nur anders aufgeteilt. Dabei kann es natürlich sein, dass auch der Kuchen
größer wird, weil der andere Staat wahrscheinlich höhere Steuern nimmt, also der eine.
Transparenz, so ethisch sauber sich das Wort auch anhört, ist folglich das Vehikel zur Steuervermehrung.
Weiß man erst einmal mehr ob der Transparenz, ist die logische Folge, dass der Steuerappetit des Staates
zunehmen wird.
Ein praktisches Problem wird sein, ob die Finanzverwaltungen in Deutschland das genauso schnell
und gründlich machen werden, wie beispielsweise Griechenland oder Luxemburg. Es wird also
eine Zeit kommen, wo es eine gewisse Asymmetrie der Informationserteilungen kommen wird,
was gegebenenfalls den Unternehmen schadet.
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Der weltweite Kampf der Staaten gegen die Steuervermeidung
Seit 2012 haben sich die Regierungen der OECD-Staaten zur Aufgabe gemacht,
aggressive Steuervermeidung zu verhindern. Die neue Strategie der Regierungen
ist auf Zusammenarbeit gerichtet und nicht mehr auf Steuerkonkurrenz.
Sie wird BEPS (Base-erosion-profit-shifting) bezeichnet,
Die EU setzt nun nach und nach die von der OECD getroffenen Vereinbarungen
auch in Europa um und erläßt entsprechende Richtlinien. So soll eine gewisse
Absprache innerhalb Europas entstehen.
Diese neue Strategie wird mit ATA-Package (Anti-Tax-Avoidance-Package)bezeichnet.
Luxemburg hat schon sein Gesetz zur Begünstigung von Urheberrechten wieder abgeschafft.
Danach konnten Unternehmen, die Urheberrechte und Patente entwickelten, bis zu 80 Prozent
Steuernachlass erhalten. Das wurde dann aber praktisch als Staatssubvention verstanden.
Jetzt müssen nur noch die leidlichen geheimen Steuerrulings abgeschafft werden.
Viele Unternehmen sind nur deshalb in Luxemburg, weil sie dort weniger als 1 Prozent Steuern zahlen.
Unrecht? Nein, nach luxemburger Recht, waren diese Vereinbarungen zulässig.
Das sieht die EU allerdings völlig anders. Ironie des Schicksals:
Der Förderer dieser Steuerrulings ist nun Präsident der EU-Kommission.
Mit welcher Geschwindigkeit wird er diese EU-Regeln wohl umsetzen,
um Luxemburg möglichst zu schonen?
Der EuGH hat sich schon eindeutig für eine Gleichbehandlung und gegen Steuermißbrauch
ausgesprochen. Das Gleichheitsprinzip ist die Basis jedes Steuersystems. Nur wenn die anderen
ebenso hohe Steuern zahlen, wird das System von den Bürgern und Unternehmen akzeptiert.
Das dürfte jedem einleuchten. Ein fairer Wettbewerb setzt auch eine gleiche Steuerbelastung voraus.
Würden die internationalen Konzerne auch nur 5 Prozent Steuer zahlen, müßte man die
Grenzgänger weniger steuerlich drangsalieren, so wie es nun die Steuerreform 2017 in Luxemburg vorsieht.
Drittstaaten ( auch schon USA, China) werden jedoch innerhalb der EU nicht gleichermaßen begünstigt.
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Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Abkommen zur Vermeidung von doppelten Erbschaftsteuerzahlungen hat Deutschland nur wenige,
beispielsweise mit den USA. Da es sich nicht um Einkommen handelt, werden diese Vorgänge nicht von
den normalen DBA mit abgedeckt.
Jedoch bestehen weder mit Luxemburg noch mit Spanien entsprechende Vereinbarungen.
Die Erbschaft eines Hauses in Spanien wird also doppelt besteuert. In Spanien zahlt man eine geringe
teuer von zirka 1 Prozent. Diese Steuer wird dann in Deutschland auf die Steuer angerechnet. Immerhin.
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Keine internationale Definition des Begriffes Steuern
Die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist ein ehrbares Ziel der UN und OECD.
Allerdings wird in den Staaten oft unterschiedlich definiert, was unter Steuern zu verstehen ist.
Ein Beispiel:
Deutschland ist noch nicht einmal das einzige Land in der Welt, das Kirchensteuer einfordert.
Auch in Skandinavien kennt man diese Steuer. Sicherlich, man kann leicht aus der Kirche austreten,
um das Problem zu vermeiden. Nichtsdestotrotz muss auch hierzu eine Lösung gefunden werden.
Aber müßte der luxemburger Arbeitgeber auch diese Steuer bei einem Ausgleich für den Arbeitnehmer
berücksichtigen?
Gleiches gilt für den deutschen Solidaritätszuschlag oder die luxemburgische Krisensteuer.
Wenn es in DBA um die gegenseitige Anrechnung von Steuern auf Kapital geht, wird es noch komplizierter.
Viele Staaten erheben Steuern auf diverse Kapitaleinkünfte, mal pauschal, mal eine Mindeststeuer.
Luxemburg kennt außerdem den Steuerkredit (Steuergutschrift). Müßte diese eigentlich im Falle der
Doppelbesteuerung zu der gezahlten Steuer addiert werden, um einen gerechten Vergleich zu erreichen?
Übrigens kennt man in vielen Ländern der Welt solche Steuerkredite, z.B. in Frankreich, wovon Luxemburger
Steuererfinder oft abschreiben.
Gilt die Vermeidung der Doppelbesteuerung eventuell auch für die Zweitwohnungssteuer,
die einige Städte in Deutschland erheben?
Es gibt jedoch schon in der Wissenschaft Lösungsansätze. Wichtige Grundsätze sind und bleiben:
1. Steuern gewähren keine direkte Gegenleistung
2. Es werden von einer Regierung (im weitesten Sinne) erhoben.
Manche Abgaben werden genutzt für bestimmte Aufgaben: Die GEZ-Beiträge in Deutschland
werden zwar jedem Bürger abgezwungen, die Gegenleistung besteht jedoch in dem staatlichen
Fernsehangebot.
Die Bankenkrisensteuern werden nur von Banken erhoben und fließen in einen bestimmten Fonds
zur Stützung von kriselnden Banken.
Zählen auch Verzugszinsen zu den Steuern, die bei verspäteter Zahlung zu zahlen sind?
Diese betragen in Deutschland immerhin 6 Prozent. Nach Artikel 2 Musterabkommen,
sind die Zinsen als Steuern anzusehen.
In manchen Ländern werden mit Steuern auch Soziallasten finanziert, z.B. gibt es in Luxemburg
keine Sozialabgabe für Arbeitslosengeld. Diese Beiträge werden über die Steuer erhoben
(und führen sogar dazu, dass Grenzänger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in ihrem Wohnsitzstaat haben).
Man muss also immer fragen, ob das Einkommen besteuert wird oder ein andere wirtschaftlicher
oder steuerpolitischer Vorgang.
Beispielsweise zählt die deutsche Gewerbesteuer nicht zur Einkommensteuer nach deutschen Verständnis.
Sie ist vielmehr eine lokale Steuer.
Manche Länder ermitteln auch den Gewinn anders und lassen bestimmte Ausgaben zum Abzug zu oder nicht.
Hier knüpft die Steuer also an eine andere Bemessungsgrundlage an. Es muss also zu Hinzurechnen zum
Bilanzgewinn kommen, um die jeweilige Steuer zu ermitteln.
Müßte also ein Staat eine Steuer zurückzahlen, die der andere Staat gar nicht kennt?
Diese und viele andere Fragenstellen sind heutzutage noch beantwortet und werden in Fachkreisen
lebhaft diskutiert. Das birgt für den Steuerzahler Chancen und Risiken.
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Besteuerung von Grenzgängern wird immer komplizierter
Woran knüpft eine Steuer an? Worauf werden Steuern erhoben? Wie war das in der Vergangenheit? Staaten können nicht tun, was immer sie wollen, wenn sie Steuern erheben. Es muss eine Verbindung zu dem Steuersubjekt bestehen. Das können Personen oder Aktivitäten sein, die grenzüberschreitend erscheinen. Genau das sollen Doppelbesteuerungsabkommen regeln. Das sind bilaterale Abkommen. Diese Regeln können aber auch geändert werden, wenn führende Staaten das wollen. So kommt es dann zu Änderungen eines DBA.In unserer Zeit werden die alten Anknüpfungspunkte neu überdacht und neu erfunden.
Es gibt hierzu weder einen Idealfall noch eine Einheitslösung. Staaten haben eigene Interessen, wie sie Steuern erheben. Das ist bei großen Staaten anders als bei kleinen Staaten. Einige Staaten entwickeln ihre Steuergesetzgebung. Andere Staaten überlassen die Entwicklung der Rechtsprechung. Auch die Aktivitäten der Bürger, Steuern zu vermeiden, führen dann wieder zu einer Gegenreaktion des Staates, genau dort gegenzusteuern.
Genau das geschieht aktuell bei der Besteuerung der Überstunden. Jahrezehntelang war das kein Thema. Die aktuelle Änderung der Besteuerungspraxis ist eine demokratische Entwicklung. Es gibt eben auch Kräfte in Deutschland, die mit der Besteuerung der Grenzgänger nicht einverstanden sind und eine härtere Gangart begrüßen. Die Besteuerung der Überstunden ist auch eine Folge davon, dass manche Arbeitgeber und Arbeitgeber die Regeln bis zum Zerbersten ausnutzen. Denn wenn man hört, dass die Anzahl der Überstunden schon bei Vertragsschluss feststeht, gibt es ein ganz offensichliches Mißverständnis über den Begriff und die Bedeutung von Überstunden. Hier müsste auch der luxemburger Staat eingreifen, damit diese Fehlentwicklung gestoppt wird.
Auf der anderen Seite ist es natürlich steuerlich aufwendig, jetzt auch noch die Überstunden herauszurechnen und extra in Deutschland zu besteuern. Der normale Grenzgänger verliert jedenfalls allmählich den Überblick. Eine einfache Antwort auf die Frage, wieviel man denn netto verdient, ist nicht mehr möglich. Das ist zum Beispiel bei Kreditfinanzierungen von Bedeutung. Aber auch bei Unterhaltszahlungen im Familienrecht muss man Hilfe eines Fachmannes in Anspruch nehmen, wenn man eine seriöse Anwort geben muss.
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RTL-Radio: Beitrag zur Besteuerung von Überstunden
Die neuen Regelungen zur Besteuerung von Überstunden für Grenzgänger
sorgen für Verwirrung und Unmut. War das luxemburgische Einverständnis zur
Versteuerung von Überstunden in Deutschland vielleicht sogar ein Mißverständnis?
Stephan Wonnebauer erklärt im Telefon-Interview mit RTL-Radio die unglückliche Regelung,
die letztendlich selbst den Finanzbehörden beider Länder keinen wirklichen Einnahmevorteil
bringt und die deutschen Grenzgänger möglicherweise sogar steuerlich benachteiligt…
Hier anhören:
Interview mit RTL-Radio zur Besteuerung von Überstunden
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Neue Verständigungsvereinbarung
Deutschland hat mit Luxemburg am 11. Januar eine neue Verständigungsvereinbarung abgeschlossen. Damit wird das neue Doppelbesteuerungsabkommen in einigen Punkten konkretisiert.
Im Grund genommen wird die gängige Praxis noch einmal erläutert. Es werden noch ein paar einfache Beispiele erklärt, wie eine Lohnaufteilung zwischen den zwei Staaten zu erfolgen hat. In Anbetracht der Entwicklungen, wonach Grenzgänger mehr Homeoffice leisten dürfen, sollte sich jeder Grenzgänger mit diesen Neuerungen beschäftigen, der außerhalb Luxemburg arbeitet. Die Verständigungsvereinbarung hätte noch detaillierter und umfangreicher sein können, da dennoch nicht alle praxisrelevanten Felder beschrieben werden.
Grenzgänger können sich gerne von der Kanzlei Wonnebauer hierüber beraten lassen.

Bedeutung der Verständigungsverfahren steigt
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg soll eine doppelte Besteuerung von Grenzgängern vermeiden. Das gelingt auch meistens, in dem Grenzgänger in beiden Ländern Steuererklärungen abgeben.
Wer beispielsweise in Deutschland anteilig Steuern zahlen muss wegen Homeoffice oder Reisetätigkeit, erhält die Steuer durch eine luxemburger Steuererklärung wieder zurück. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, in denen am Ende eine doppelte Besteuerung verbleibt. Wenn der Arbeitgeber nämlich nicht den Lohn aufteilt und die 90 Prozent-Grenze nicht mehr erreicht wird, kann eine Steuererklärung in Luxemburg ausgeschlossen sein. Dann bleibt noch der Lohnsteuerjahresausgleich.
Mit diesem Verfahren erhält der Grenzgänger jedoch nicht immer die Steuern anteilig zurück. Letztlich muss dann ein sogenanntes Verständigungsverfahren eingeleitet werden. Dies war bis vor einem Jahr noch recht unkompliziert.
Diese Zeiten sind vorbei. Jetzt muss ein streng formalistisches Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern eingeleitet werden. Abgesehen von dem juristischen Aufwand, entstehen dem Grenzgänger dadurch auch höhere Kosten. Es kann daher nur jedem Grenzgänger geraten werden darauf zu achten, dass der Lohn aufgeteilt wird. Gegebenenfalls muss er sich bei seinem Arbeitgeber auch einmal beschweren. Denn den steuerlichen Nachteil trägt der Grenzgänger sonst allein.

Ab 2024 gelten 34 Tage als Bagatellgrenze
Am 6. Juli 2023 haben sich Deutschland und Luxemburg darauf geeinigt, die bislang bestehende Bagatellgrenze von 19 Tage auf 34 Tage zu erhöhen.
Damit haben dann alle Grenzgänger in den Nachbarländern die gleiche Anzahl von steuerfreien Tagen, die sie in ihrem Wohnsitzland arbeiten können.
Details der Vereinbarung werden bald veröffentlicht.
Da die Regel erst ab 2024 gilt, sollten Grenzgänger jetzt damit beginnen, Musterberechnungen aufstellen zu lassen, wie es sich in ihrer individuellen Steuersituation auswirkt, wenn sie eventuell mehr als 34 Tage in Deutschland arbeiten.
Erfahrungsgemäß ergibt sich, dass die Steuerbelastung bei vielen Grenzgängern günstiger ist, wenn sie in ihrem Wohnsitzland Steuern zahlen, denn auf der anderen Seite zahlen sie in Luxemburg weniger Steuern.
In Kombination mit dem im Juni neu eingeführten Sozialabkommen ergeben sich damit neue Fragen und Lebensmodelle für Grenzgänger. Denn es ist zweifellos eine komfortable Situation, wenn der Grenzgänger Homeoffice-Arbeit leisten kann, ohne seinen Sozialstatus in Luxemburg zu verlieren und am Ende sogar noch weniger Steuern per Saldo zahlt.

Juristische Grauzone bei der Rufbereitschaft
In dem Fall eines Technikers haben die Staaten Deutschland und Luxemburg im Rahmen eines Verständigungsverfahrens vereinbart, dass die Besteuerung in Deutschland stattfindet. Der Techniker hat neben seinem normalen Gehalt Bereitschaftsdienste übernommen. Er musste für den Zeitraum nach Feierabend bis zum nächsten Morgen einen Piepser bei sich tragen und im Alarmfall nach Luxemburg fahren, um dort Arbeiten durchzuführen. Allein für die Aufgabe, den Piepser zu respektieren, erhielt er eine Pauschale. Streitig ist grundsätzlich, wo diese Pauschale zu versteuern ist, da diese Zeit als Arbeitszeit angesehen wird. Die Fachkreise tendieren überwiegend dazu, dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zuzuweisen. So wurde dieser Fall auch entschieden.
In einem ähnlichen Fall einer Krankenschwester hat die Finanzdirektion noch einmal darauf hingewiesen, dass sie dem Antrag zwar stattgibt, nämlich die doppelt bezahlte Steuer in Luxemburg zu erstatten. Man besteht jedoch grundsätzlich weiterhin auf der Rechtsauffassung, dass der Arbeitgeberstaat den Bereitschaftsdienst versteuern darf.
Mithin wird es hier also keine grundsätzliche Änderung geben. Nach deutschem Recht sind die Grenzgänger verpflichtet, in Deutschland die Rufbereitschaft zu versteuern. Nur auf Antrag erhalten sie also dann eine Erstattung in Luxemburg.
Die luxemburgischen Arbeitgeber werden sich in diesem Punkt also nicht rühren und weiterhin die Lohnsteuer für die Rufbereitschaft einbehalten.

Pressemitteilung des BMF vom 3.4.2020
Am 03. April 2020 erließ das Bundesministerium für Finanzen eine Pressemitteilung.
Um die Grenzgänger nicht mit steuerlichen Auswirkungen der Ausgangssperre und Einschränkungen des Grenzverkehrs zu verunsichern, wolle man mit allen Nachbarländern Sonderregelungen für Grenzgänger vereinbaren. Aus der Pressemitteilung geht hervor, dass es nicht explizit für Luxemburg-Grnezgänger eine Sonderregelung geben soll, sondern für alle Grenzpendler an deutschen Grenzen.
Das BMF erklärt darin auch, dass bei einer Lohnaufteilung die Gefahr eine Doppelbesteuerung grundsätzlich nicht bestehe und somit auch keine sachliche Unbilligkeit. Außerdem wird klargestellt, dass es einen Zusammenhang mit der Heimarbeit und der Pandemie geben muss. Wer also ohnehin Homeoffice-Tage nach dem Arbeitsvertrag ableistet, muss weiterhin die Lohnaufteilung vornehmen. Insofern stellt sich die praktische Frage, ob am Ende nicht alle Grenzgänger eine Steuererklärung abgeben müssen, um dies aufzuklären.
Die Verständigungsvereinbarung zu Luxemburg wurde am gleichen Tag geschlossen. Sie gilt vom 11. März 2020 bis zum 30.4.2020 und soll sich automatisch jeweils zum nächsten Monatsende verlängern, wenn nicht vorher ein Staat kündigt. Problematisch wird sein, ob der Arbeitgeber ein Wahlrecht läßt oder das Homeoffice explizit anordnet. Wenn Arbeitgeber ein Schichtsystem einführen, dürfte es sich dabei nicht um ein Wahlrecht handeln.

Gilt die Doppelbesteuerung auch in der Corona-Virus-Zeit?
Grenzgänger fragen sich aktuell, ob die 19-Tage-Regel ausgesetzt wird wegen des Corona-Virus, falls der Arbeitgeber Homeoffice anordnet.
Für diesen Fall bestimmt das DBA-Luxemburg, dass das Gehalt anteilig in Deutschland zu versteuern ist. Ist es realistisch, dass Deutschland auf sein Besteuerungsrecht verzichtet?
Luxemburg ist jedenfalls auf die Grenzgänger angewiesen und wird sicherlich einiges unternehmen, beispielsweise bei der 50-Tage-Grenze. Die Steuerklasse 2 wird nur gewährt, wenn der Grenzgänger 90 Prozent seines Einkommens in Luxemburg erzielt oder wenn er maximal 50 Tage außerhalb Luxemburgs arbeitet. 50 Tage machen oft mehr als 20 Prozent des Einkommens aus. Hier kann Luxemburg selbst die inländischen Regeln ändern. Eventuell wird die Zahl auf 100 Tage hochgesetzt. Hier könnte man den Grenzgängern helfen.
Es ist aber unrealistisch zu glauben, dass Deutschland auf seinen Steueranteil verzichtet, um den Grenzgängern einen Gefallen zu tun. Gerade in der Corona-Zeit braucht auch Deutschland Steuereinnahmen, um die Krise zu finanzieren. Denn auch in Deutschland gibt es hohe Einkommensverluste der Unternehmer, die durch öffentliche Mittel zu fördern sind. Auch die Kurzarbeit wird Geld kosten. Letztlich ist also Deutschland gerade jetzt auf Steuereinnahmen angewiesen.
Grenzgänger verdienen darüber hinaus überdurchschnittlich gut, sodass es sich nicht um existenzgefährdende Sachverhalte handelt.
Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg ausgesetzt wird.
Allerdings haben Frankreich und Belgien bereits mit Luxemburg vereinbart, dass ab dem 14. März die im Ausland geleisteten Arbeitstage bei den Berechnungen nicht berücksichtigt werden.

Neues EU-Schiedsverfahren in Steuersachen seit 1.7.2019 in Kraft
Seit dem 1. Juli 2019 ist die neue EU-Richtlinie zur Streitbeilegung in Steuersachen in Kraft. Diese soll Verbesserungen gegenüber dem bislang üblichen Verständigungsverfahren bringen. Verweigert ein Staat die Erstattung der Steuern wegen Doppelbesteuerung, musste der Steuerpflichtige ein entsprechendes Verfahren bei seinem Finanzamt beantragen.
Gelöst wurde so die Frage der Besteuerung von Rufbereitschaften. Aktuell läuft ein Verfahren zu der Frage, wie die 19-Tage-Regel bei unterjähriger Beschäftigung auszulegen ist. Ebenso aktuell ist auch die Besteuerung des öffentlichen Dienstes in einem Verfahren. Dies hatte viele Nachteile: Manche Finanzämter sind klein und derart unerfahren, dass sie den Antrag monatelang liegen lassen. Ist der Antrag erst einmal beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen, dauert es oft wiederum jahrelang, bis man von dem Endergebnis erfuhrt. Der Steuerbürger hatte in diesem Verfahren kein Mitspracherecht. Es handelte sich mehr oder weniger um Geheimverhandlungen zwischen den Staaten. Wie das Ergebnis letztlich zustande kam, blieb nebulös.
Das neue Verfahren schafft mehr Transpararenz: Es gilt erst ab dem Steuerjahr 2018. Zuständig bleibt das Bundeszentralamt für Steuern. Das Verfahren soll maximal 2 Jahre dauern. Bereits rechtskräftige Entscheidungen können dadurch noch einmal überprüft werden. Die Ergebnisse werden dann auch veröffentlicht, sodass sich andere Bürger darauf berufen können. Bislang gab es nur Einzelfallentscheidungen.

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Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuermodelle in Kraft
Steuerberater sollen grenzüberschreitende Steuermodelle an die Finanzverwaltung melden. Betroffen sind alle Modelle, die seit Juli 2018 begründet wurden. Die Finanzverwaltungen in Europa wollen damit einen Überblick über mögliche Steuerausfallrisiken bekommen. Die Richtlinie wird vielfach kritisiert, da beinahe alle Steuermodelle – zumindest in der deutschen Fachliteratur – bekannt sind. Man hätte sich somit auf Modelle beschränken können, die in Fachkreisen nicht bekannt sind.
Kritisch gesehen wird auch, dass die Finanzverwaltungen generell gar keine Kapazitäten haben, diese Daten auszuwerten. Man arbeite daran. Somit werden noch Monate oder Jahre vergehen, bis die gehorteten Datenfriedhöfe beackert werden. Wenn die Behörden schon Daten erheben, sollten sie auch in der Lage sein, diese Daten auszuwerten. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss die Weite der Informationspflichten eingegrenzt werden.
Probleme ergeben sich schon allein bei der Software. Da die Steuersysteme unterschiedlich sind, werden bestimmte Daten nicht übertragen, wenn sie aus Sicht des Meldestaates nicht erheblich sind. Das kann dann zu abweichenden Steuerdaten kommen und letztlich wiederum zu unnötigen Rückfragen des Empfängerstaates.
Generell wird kritisiert, dass die überbordenden Verwaltungspflichten Kosten verursachen, die letztlich die Gewinne von Unternehmen oder Renditen von Pensionsfonds senken.
Ein BMF-Schreiben zu den Meldepflichten soll in Kürze erscheinen (Stand September 2019).
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Neues EU-Schiedsverfahren anstelle von Verständigungsverfahren in Vorbereitung
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sehen die Doppelbesteuerungsabkommen ein
spezielles Verfahren vor. Der Nachteil des Verfahrens liegt darin, dass der Steuerpflichtige
zwar das Verfahren einleiten kann, im Weiteren jedoch darauf keinen Einfluss nehmen kann.
Auch die zeitliche Dauer des Verfahrens ist nicht festgelegt. Die Verfahren dauern oft jahrelang.
So kommt es zu unbefriedigenden Ergebnissen für den betroffenen Steuerzahler.
Die EU-Kommission hat dies erkannt und will für die EU ein eigenes, gleichförmiges Verfahren einführen.
Der Steuerpflichtige soll ein Mitspracherecht erhalten. Das Verfahren soll in kurzer Zeit abgeschlossen sein.
Angedacht ist eine Verfahrensdauer von 6 Monaten. Die Einleitung des neuen Verfahren beendet ein bereits
laufendes Verständigungsverfahren.
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Internationaler Informationsaustausch startet 2017
Deutschland und Luxemburg gehörden zu der Gruppe von Staaten die schon in 2017
an dem internationalen Informationsaustausch in Steuersachen teilnehmen.
Auf EU-Ebene funktioniert dies ohnehin schon, insbesondere die Meldung von Kapitaleinkünften,
Versicherungszahlungen und Löhnen. Gemeint ist hier jedoch sogar der Austausch mit Nicht-EU-Staaten.
Die Schweiz und Österreich werden erst nächstes Jahr an dem System teilnehmen.
Luxemburg hatte seinen Residents in 2016 und 2017 eine Amnesty angeboten,
verbunden mit der Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige zum 1.1.2016.
Andere Länder sind den selben Weg gegangen.
Auch Deutschland hatte 2004 eine befristete Steueramnesty eingeführt,
aber die Selbstanzeige beibehalten.
Ein Übersicht über die teilnehmenden Länder gibt es hier.
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Die Politik der OECD zur Transparenz und ihr Einfluss auf Luxemburg
Die Beschlüsse der OECD zum Steuerrecht werden von den Regierungen tatsächlich ernst genommen,
so der Direktor für Steuerpolitik, Pascal Saint-Amans auf dem IFA Kongreß in Madrid.
Das Zeitfenster zur Einführung der BEPS – Regeln war günstig und wurde genutzt.
101 Staaten machen bereits mit beim automatischen Informationsaustausch im Steuerrecht.
Auch Panama hat sich den Regeln unterworfen. Auf allen Staaten lastet also ganz einfach der Druck
zu kooperieren, weil alle Staaten mitmachen.
85 Staaten arbeiten derzeit an einer Rahmenvereinbarung, also nicht bloß die eigentlichen OECD-Staaten.
Man beoachtet auch schon, dass Personal in den betroffenen Abteilungen der Staaten aufgestockt wurden.
Ohne neue Software wird all dies nicht funktionieren. Hier wird ebenfalls neu entwickelt.
Dabei spielt der Datenschutz selbstverständlich auch eine Rolle, damit die Rechte der
Steuerbürger gewahrt werden. Es gibt der zeit noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung
zu der Frage, ob Informationen auch erteilt werden müssen, obwohl die Finanzverwaltung nicht
die rechtssichere Verwendung der Daten garantieren kann.
Die OECD berät die Regierungen, solche Systeme neu aufzubauen. Das Country-by-Country-Reporting
soll beispielsweise ab dem Jahr 2016 gelten. Die Reporte sollen ab Mitte 2018 erfolgen.
Viele Steuermodelle beruhen darauf, dass der wirtschaftliche Eigentümer verschleiert wird.
Auch diese Konstruktionen werden ihr Ende finden. Der Plan der OECD steht schon.
Auch die luxemburger Gesetze zur Nichtveröffentlichung der Namen der Aktionäre wird sich
daher in Zukunft ändern. Voraussehbar ist schon die Trickserei mit vorgeschobenen Strohmännern.
Dies wird bei der Gesetzesänderung zu bedenken sein.
Es wird also auch in Luxemburg ernst mit den Anforderungen an Transparenz.
Das wird auch den Steuerberater- und Anwaltsmarkt verändern. Viele Steuergestaltungsmodelle
müssen überarbeitet werden oder laufen aus. Wer jetzt hier nicht aufpasst, befindet sich bald im Bereich der
Steuerhinterziehung – also nun eben auch in anderen EU-Staaten als Deutschland und auch in fernen Ländern.
Viele deutsche Investoren haben schon verschlafen, dass die Domizilierung von Firmen in Luxemburg
nach deutschem Steuerrecht nicht anerkannt wird. Es ist also unabdingbar, alte Steuermodelle zu überprüfen
und neu aufzusetzen.
Dabei wird oft vergessen, dass jedes Unternehmen auch Mitarbeiter benötigt.
Veränderungen im Arbeitsrecht sind daher auch davon betroffen.
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Informationsaustausch zwischen den Staaten
Art. 26 OECD-Musterabkommen gibt keine Rechtsgrundlage für die deutsche Finanzverwaltung
zum Informationsaustausch.
Die Informationen müssen auch voraussichtlich erheblich sein.
Das Finanzamt kann also nicht einfach so Auskünfte einholen.
Es handelt sich immerhin um einen Eingriff in die Rechte von Bürgen und Unternehmen.
Der automatische Informationsaustausch wird ohne Rücksicht auf die Verhältnisse
im Einzelfall durchgeführt, z.B. die Meldung der luxemburgischen Löhne, Pensionen
und Versicherungsleistungen.
Der Austausch entspricht dem Gebot der gleichmäßigen Besteuerung.
Das Übermaßverbot gilt jedoch auch hier weiter.
Die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie zum Beispiel die Verhältnismäßigkeit,
sind zu beachten. Gerade beim internationalen Informationen muss zudem sichergestellt werden,
dass im anderen Staaten die Informationen auch rechtsstaatlich verwendet werden.
Eine Betriebsprüfung durch zwei Staaten (joint audit) findet derzeit schon in Bayern statt.
Auch hierüber werden Betriebsgeheimnisse nunmehr in 2 Staaten bekannt.
Künftig soll es auch eine Meldepflicht für Steuerberater eingeführt werden,
wonach sie Steuergestaltungen, die mehrfach an Mandanten verkauft werden,
an die Finanzbehörden melden sollen. Das Max-Planck-Institut in München hatte
für die Bundesregierung ein entsprechendes Gutachten gefertigt. Es soll anschließend
auch eine Pflicht der Finanzbehörde geben, auch eine angemessene Anwort auf gemeldete
Strukturen zu geben.
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Transparenz im Steuerrecht wird weltweites Konzept
Grenzüberschreitende Steuertransparenz ist das neue Schlagwort im Steuerrecht.
Zum internationalen Informationsaustausch gibt es schon einige Gesetze.
Derzeit funktioniert schon der automatische Informationsaustausch mit Luxemburg.
Auskünfte im konkreten Einzelfall werden schon immer erteilt.
Die gleichmäßige und angemessene Besteuerung soll so verwirklicht werden.
Da sich das Geld nicht vermehrt, wird es auf diesem Wege anderen Staaten weggenommen.
Der Kuchen wird also nur anders aufgeteilt. Dabei kann es natürlich sein, dass auch der Kuchen
größer wird, weil der andere Staat wahrscheinlich höhere Steuern nimmt, also der eine.
Transparenz, so ethisch sauber sich das Wort auch anhört, ist folglich das Vehikel zur Steuervermehrung.
Weiß man erst einmal mehr ob der Transparenz, ist die logische Folge, dass der Steuerappetit des Staates
zunehmen wird.
Ein praktisches Problem wird sein, ob die Finanzverwaltungen in Deutschland das genauso schnell
und gründlich machen werden, wie beispielsweise Griechenland oder Luxemburg. Es wird also
eine Zeit kommen, wo es eine gewisse Asymmetrie der Informationserteilungen kommen wird,
was gegebenenfalls den Unternehmen schadet.
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Der weltweite Kampf der Staaten gegen die Steuervermeidung
Seit 2012 haben sich die Regierungen der OECD-Staaten zur Aufgabe gemacht,
aggressive Steuervermeidung zu verhindern. Die neue Strategie der Regierungen
ist auf Zusammenarbeit gerichtet und nicht mehr auf Steuerkonkurrenz.
Sie wird BEPS (Base-erosion-profit-shifting) bezeichnet,
Die EU setzt nun nach und nach die von der OECD getroffenen Vereinbarungen
auch in Europa um und erläßt entsprechende Richtlinien. So soll eine gewisse
Absprache innerhalb Europas entstehen.
Diese neue Strategie wird mit ATA-Package (Anti-Tax-Avoidance-Package)bezeichnet.
Luxemburg hat schon sein Gesetz zur Begünstigung von Urheberrechten wieder abgeschafft.
Danach konnten Unternehmen, die Urheberrechte und Patente entwickelten, bis zu 80 Prozent
Steuernachlass erhalten. Das wurde dann aber praktisch als Staatssubvention verstanden.
Jetzt müssen nur noch die leidlichen geheimen Steuerrulings abgeschafft werden.
Viele Unternehmen sind nur deshalb in Luxemburg, weil sie dort weniger als 1 Prozent Steuern zahlen.
Unrecht? Nein, nach luxemburger Recht, waren diese Vereinbarungen zulässig.
Das sieht die EU allerdings völlig anders. Ironie des Schicksals:
Der Förderer dieser Steuerrulings ist nun Präsident der EU-Kommission.
Mit welcher Geschwindigkeit wird er diese EU-Regeln wohl umsetzen,
um Luxemburg möglichst zu schonen?
Der EuGH hat sich schon eindeutig für eine Gleichbehandlung und gegen Steuermißbrauch
ausgesprochen. Das Gleichheitsprinzip ist die Basis jedes Steuersystems. Nur wenn die anderen
ebenso hohe Steuern zahlen, wird das System von den Bürgern und Unternehmen akzeptiert.
Das dürfte jedem einleuchten. Ein fairer Wettbewerb setzt auch eine gleiche Steuerbelastung voraus.
Würden die internationalen Konzerne auch nur 5 Prozent Steuer zahlen, müßte man die
Grenzgänger weniger steuerlich drangsalieren, so wie es nun die Steuerreform 2017 in Luxemburg vorsieht.
Drittstaaten ( auch schon USA, China) werden jedoch innerhalb der EU nicht gleichermaßen begünstigt.
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Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Abkommen zur Vermeidung von doppelten Erbschaftsteuerzahlungen hat Deutschland nur wenige,
beispielsweise mit den USA. Da es sich nicht um Einkommen handelt, werden diese Vorgänge nicht von
den normalen DBA mit abgedeckt.
Jedoch bestehen weder mit Luxemburg noch mit Spanien entsprechende Vereinbarungen.
Die Erbschaft eines Hauses in Spanien wird also doppelt besteuert. In Spanien zahlt man eine geringe
teuer von zirka 1 Prozent. Diese Steuer wird dann in Deutschland auf die Steuer angerechnet. Immerhin.
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Keine internationale Definition des Begriffes Steuern
Die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist ein ehrbares Ziel der UN und OECD.
Allerdings wird in den Staaten oft unterschiedlich definiert, was unter Steuern zu verstehen ist.
Ein Beispiel:
Deutschland ist noch nicht einmal das einzige Land in der Welt, das Kirchensteuer einfordert.
Auch in Skandinavien kennt man diese Steuer. Sicherlich, man kann leicht aus der Kirche austreten,
um das Problem zu vermeiden. Nichtsdestotrotz muss auch hierzu eine Lösung gefunden werden.
Aber müßte der luxemburger Arbeitgeber auch diese Steuer bei einem Ausgleich für den Arbeitnehmer
berücksichtigen?
Gleiches gilt für den deutschen Solidaritätszuschlag oder die luxemburgische Krisensteuer.
Wenn es in DBA um die gegenseitige Anrechnung von Steuern auf Kapital geht, wird es noch komplizierter.
Viele Staaten erheben Steuern auf diverse Kapitaleinkünfte, mal pauschal, mal eine Mindeststeuer.
Luxemburg kennt außerdem den Steuerkredit (Steuergutschrift). Müßte diese eigentlich im Falle der
Doppelbesteuerung zu der gezahlten Steuer addiert werden, um einen gerechten Vergleich zu erreichen?
Übrigens kennt man in vielen Ländern der Welt solche Steuerkredite, z.B. in Frankreich, wovon Luxemburger
Steuererfinder oft abschreiben.
Gilt die Vermeidung der Doppelbesteuerung eventuell auch für die Zweitwohnungssteuer,
die einige Städte in Deutschland erheben?
Es gibt jedoch schon in der Wissenschaft Lösungsansätze. Wichtige Grundsätze sind und bleiben:
1. Steuern gewähren keine direkte Gegenleistung
2. Es werden von einer Regierung (im weitesten Sinne) erhoben.
Manche Abgaben werden genutzt für bestimmte Aufgaben: Die GEZ-Beiträge in Deutschland
werden zwar jedem Bürger abgezwungen, die Gegenleistung besteht jedoch in dem staatlichen
Fernsehangebot.
Die Bankenkrisensteuern werden nur von Banken erhoben und fließen in einen bestimmten Fonds
zur Stützung von kriselnden Banken.
Zählen auch Verzugszinsen zu den Steuern, die bei verspäteter Zahlung zu zahlen sind?
Diese betragen in Deutschland immerhin 6 Prozent. Nach Artikel 2 Musterabkommen,
sind die Zinsen als Steuern anzusehen.
In manchen Ländern werden mit Steuern auch Soziallasten finanziert, z.B. gibt es in Luxemburg
keine Sozialabgabe für Arbeitslosengeld. Diese Beiträge werden über die Steuer erhoben
(und führen sogar dazu, dass Grenzänger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in ihrem Wohnsitzstaat haben).
Man muss also immer fragen, ob das Einkommen besteuert wird oder ein andere wirtschaftlicher
oder steuerpolitischer Vorgang.
Beispielsweise zählt die deutsche Gewerbesteuer nicht zur Einkommensteuer nach deutschen Verständnis.
Sie ist vielmehr eine lokale Steuer.
Manche Länder ermitteln auch den Gewinn anders und lassen bestimmte Ausgaben zum Abzug zu oder nicht.
Hier knüpft die Steuer also an eine andere Bemessungsgrundlage an. Es muss also zu Hinzurechnen zum
Bilanzgewinn kommen, um die jeweilige Steuer zu ermitteln.
Müßte also ein Staat eine Steuer zurückzahlen, die der andere Staat gar nicht kennt?
Diese und viele andere Fragenstellen sind heutzutage noch beantwortet und werden in Fachkreisen
lebhaft diskutiert. Das birgt für den Steuerzahler Chancen und Risiken.
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