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Nationales und Internationales Erbrecht                     

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Wir beraten Sie im Erbrecht und der Vorsorge

Die erbrechtliche Beratung fußt letztendlich in der Formulierung eines Testamentes sowie in Gestaltungshinweisen zum Ersparen von Erbschaftsteuern. Die Ersparnis besteht somit oft in hohe Summen, sodass durch geschickte Gestaltung auch schon einmal 100.000,00 € Steuern gespart werden können.

Bei der Höhe des Honorars orientieren wir uns an der Notarordnung. Bei einem Vermögen von 500.000,00 € kostet ein Einzeltestament rund 1.000,00 €, ein gemeinschaftliches Testament rund 2.000,00 €.

Bestenfalls wählen unsere Mandanten unsere Komplettberatung zur Erstellung einer Vorsorgemappe inklusive Patientenverfügung, Vorsorgeverfügung, Betreuungsverfügung und Bestattungsverfügung. Wir infomieren Sie dabei auch über die Ansprüche des Sozialamtes bei Heimunterbringung und Behinderten.

 

Veräußerung einer mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Immobilie

Oftmals schenken Eltern ihren Kindern ein Wohnhaus, das anschließend mit einem Nießbrauchsrecht belastet wird. Beispielsweise wird darin geregelt, dass die Eltern weiterhin die Mieteinnahmen erhalten.

Der Vorteil der Bestellung des Nießbrauchsrechtes ist, dass der Wert der Schenkung reduziert wird. Dies können bei Grundstücken schon ein paar 100.000 Euro sein.

Was aber, wenn das Grundstück später verkauft werden soll?

In diesem Fall erfolgt wiederum eine Schenkung, da das Nießbrauchsrecht aufgegeben wird. Wenn 10 Jahre seit der Schenkung vergangen sind, kann dann eventuell der persönliche Freibetrag ausgenutzt werden, sodass keine Erbschaftsteuer anfällt.

Was kann jedoch getan werden, um diesen Freibetrag erst gar nicht zu verbrauchen?

Der BFH hat hierzu entschieden, dass bereits im Schenkungszeitpunkt verabredet sein muss, dass im Falle des Nießbrauchsverzichtes sich der Nießbrauch fortsetzt an dem Verkaufserlös.

Der Beschenkte darf also keinen Zugriff auf diesen Veräußerungserlös haben. Sodann erstreckt sich also der Nießbrauch an dem Geldbetrag, der dann wiederum verzinslich angelegt wird.

 

Grenzgänger sollten Erbrecht wählen

Nach der EU-Erbrechtsverordnung wird für die Auslegung des Testaments das Recht des Staates angewendet, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Was genau unter gewöhnlichem Aufenthalt zu verstehen ist, ist nicht eindeutig definiert.

Im Zweifelsfall muss der gewöhnliche Aufenthalt festgestellt werden. Um ihn festzulegen, ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers erforderlich. Dabei wird die Frage gestellt, wie lange er sich in welchem Staat aufgehalten hat, wo er seinen sozialen Mittelpunkt hat und wo er gearbeitet hat. Normalerweise geht man davon aus, dass der Arbeitsort nicht der gewöhnliche Aufenthalt ist. Um den Erben jedoch nervenaufreibende Streitereien für diesen Zweifelsfall zu ersparen, sollten auch Grenzgänger in ihrem Testament eine Rechtswahl treffen. Gewöhnlich wäre dies dann die Wahl des deutschen Rechts.

Denn man weiß nie, ob eventuell beim Ableben auf luxemburger Territorium ein Gerichtsmitarbeiter auf diese Idee kommt und sich dadurch die Erbangelegenheit mehrere Monate verzögert, auch wenn man am Ende zu dem Ergebnis kommt, das deutsches Recht zur Anwendung kommt.

 

 

Luxemburger haben höhere Freibeträge bei Erbschaften aus Deutschland

Luxemburger, die Vermögen aus Deutschland erben, gelten als beschränkt steuerpflichtig
 im Sinne des deutschen Erbschaftsteuergesetzes.

Nach dem Gesetz steht ihnen nur ein Freibetrag von 2000 Euro zu.

Auf Antrag können sie als unbeschränkt steuerpflichtig geltend.
Dazu müssen sie aber auch eventuell in Luxemburg geerbtes Vermögen mitversteuern.
Der Freibetrag beträgt dann z.B. für Kinder 400.000 Euro.

Durch die Streichung des § 2 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes wurde zwar die Möglichkeit
der Antragstellung abgeschafft.

Stattdessen gelten die Freibeträge jetzt auch für beschränkt Steuerpflichtige und zwar allein
für das inländische (in Deuschland belegene) Vermögen. Eine Antragstellung ist daher nicht mehr nötig.

Die Gesetzesänderung geht auf das Urteil des BFH vom 10.5.2017 zurück. Das Gericht hat argumentiert,
dass Deutschland kein Besteuerungsrecht am Auslandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen haben kann.

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Unternehmertestament bei Betriebsstätte in Luxemburg

Eine Nachlassplanung von Unternehmern gibt es meistens nicht. Meistens scheut man sich,
über den Tod nachzudenken. Die Sache ist kompliziert.

Noch komplizierter liegt der Fall bei einem Wohnsitz in Deutschland und einer Betriebsstätte in Luxemburg.

Es gilt dann zwar grundsätzlich deutsches Erbrecht, allerdings auch luxemburgisches und
deutsches Erbschaftsteuerrecht. 

Ein Doppelbsteuerungsabkommen bezüglich der Erbschaftsteuer gibt es zwischen den Staaten nicht.

Ist der Erbe mit dem Erblasser nicht verwandt, entstehen auch in Luxemburg hohe Steuern.
Gleichzeitig verlangt das deutsche Finanzamt seinen Tribut. Die Zahlung kann dann zur
Liquiditätsschwierigkeiten in dem Unternehmen führen.

Allerdings wird die luxemburgische Steuer dann bei der Berechnung der deutschen Erbschaftsteuer
auf Antrag angerechnet.

Unternehmer sollten sich daher einmal die Zeit nehmen, Ihr Lebenswerk zu Ende zu denken.
Was nützt also die Emsigkeit zu Lebzeiten, wenn der Betrieb im Todesfall niedergeht?

Ein Unternehmertestament ist daher absolut unumgänglich.

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Testamentsgestaltung in grenzüberschreitenden Fällen

Vormundbestimmung für die Kinder, Bestattungsverfügung, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Ehevertrag.

Alles schon bedacht?

Viele Menschen denken über die Errichtung eines Testamentes nach. In diesem Zusammenhang
sind auch die oben genannten Regelungen zu bedenken.

Für viele Mandanten ist es ein Bedürfnis, auch die Modalitäten der Beerdigung (Verbrennung, Lieder,
Grabgestaltung) zu regeln. Natürlich sollten diese Regelungen nicht im Testament niedergelegt sein,
da das bei Gericht hinterlegte Testament ja erst weit nach der Beerdigung eröffnet wird.

Bei Luxemburgern, die in Deutschland leben, gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht,
also die deutsche Erbfolge. Insofern besteht hier eventuell ein Bedürfnis, die Erbfolge anders zu regeln.

Das gleiche gilt für Deutsche, die in Luxemburg leben.

In beiden Fällen muß bedacht werden, wo Immobilien liegen, weil sich das Steuerrecht
nach dem Belegenheitsprinziprichtet.

Das Steuerrecht kann dadurch nicht abgeändert werden. In diesen Fällen gilt deutsches Steuerrecht.
Interessanterweise ist die deutsche Erbschaftsteuer bei Erben in der dritten Klasse günstiger,
als die luxemburger Erbschafsteuer.

Testamente sollte man noch errichten, solange man gesund, insbesondere testierfähig ist.
Testamente, die im Krankenhaus mittels einem Notarbesuch errichtet werden, haben ein Geschmäckle.
Lag denn überhaupt die Testierfähigkeit vor? Es hat schon Fälle gegeben, in denen ein  Kinder
das Testament mit dem vermeintlichen Willen der Erblasserin vom Notar erstellen ließen und
blind von der Totkranken unterschrieben wurde. Die anderen Kinder wurden dadurch benachteiligt.
Das kam später heraus. Dann war es aber schon zu spät.

In bestimmten Fällen muss ein Arzt gutachterlich prüfen, ob es medizinische Anhaltspunkte
für eine Testierunfähigkeit gibt. Der Arzt stellt eine Diagnose, ob bestimmte psychopathologische
Auffälligkeiten
 gleichzeitig und meist über einen bestimmten Zeitraum bestehen. Nach Professor
Wetterling handelt es sich um eine Syndromdiagnose. Das ärztliche Verfahren ist weitgehend standardisiert.

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Einführung einer Erbrechtsverordnung in Europa

Bei Erbfällen von Deutschen mit Auslandsbezug gilt derzeit noch der Grundsatz,
dass die Staatsangehörigkeit das Erbrecht bestimmt.
Lediglich bei Grundstücken erkennt das deutsche Recht die Geltung
des Rechtes des Belegenheitsstaates an.

Ab dem 17.8.2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft.

Anknüpfungspunkt
 für die Rechtsanwendung wird dann grundsätzlich der
Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes sein. Wenn also ein deutscher Staatsbürger
für gewöhnlich in Luxemburg wohnt, wird dann luxemburgisches Recht geltend.

Umgekehrt gilt für Luxemburger, die in Deutschland wohnen – und das sind sehr viele -,
dass deutsches  Erbrecht Anwendung findet.

Für Immobilien verbleibt es bei dem Grundsatz, dass das Recht des Belegenheitsstaates gelten wird.

Um eine rechtsverbindliche Entscheidung zu erhalten, welches Recht denn anzuwenden ist,
wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Das zuständige Gericht wird hiermit
dann bestimmen, in Bezug auf welche Sache, welches Länderrecht gilt.

Fachleute diskutieren noch, was man unter gewöhnlichem Aufenthalt versteht.
Ausserdem gibt es eine Exitklausel. Wenn besondere Beziehungen zu einem anderen Staat vorliegen,
kann auch das Recht dieses anderen Staates gelten.

Wie so oft, geben England und Irland wieder die Extrawurst. Sie lehen die Anwendung der
neuen Richtlinie in ihren Länder ab.

Weitere Besonderheiten ergeben sich aus dem neuen Artikel 36. Spanien hat zum Beispiele
auch lokale Erbrecht, die dann zu berücksichtigen sind, z.B. auf Ibiza oder Katalonien.
Es muss dann also ein spanischer Kollege herbeigezogen werden, der die dortige Erbrechtsfolge kennt.

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Vollstreckung ausländischer erbrechtlicher Titel

Der Erbe muss in bestimmten Fällen sein Recht gerichtlich durchsetzen.
Er erwirkt dann ein Urteil von dem zuständigen Gericht.
Die Vollstreckung erfolgt in bestimmten Fällen in einem anderen Staat.

Dazu das folgende Beispiel:

Der Erbfall tritt am 17. August 2015 ein, also nach Inkrafttreten der neuen Erbrechtsverordnung.
Ein Luxemburger Gericht entscheidet, dass ein Erbe ein Haus in Trier geerbt hat.
Das Haus wird jedoch von dem enterbten Bruder bewohnt.
Das luxemburgische Urteil kann dann nicht so einfach in Trier vollstreckt werden.

Hier findet die Erbrechtsverordnung 650/2012 Anwendung und nicht das EuGVVO.
Letztere gilt ausdrücklich nicht in Erbrechtsfällen. Allerdings kommt die Verordnung in
Kapitel IV
 zum gleichen Ergebnis, da sie auch auf die Brüssel-I-Verordnung verweist.
Letztlich gilt der Grundsatz aus Art. 33 EuGVVO.

Die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung wird also nicht mehr überprüft.

Im obigen Beispiel wäre örtlich zuständig das Gericht in Trier.  Dieses erklärt dann das
luxemburgische Urteil für vollstreckbar. Im konrekten Fall besteht dann beispielsweise
ein Räumungsanspruch gegen den in dem Haus wohnenden Bruder.

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Das europäische Nachlasszeugnis

Derzeit kennen wir in Deutschland den Erbschein. Dieser wird vomNachlassgericht ausgestellt
und stellt verbindlich die Erben fest. Es entsteht ein Gutglaubensschutz.

In Luxemburg, wie auch in Frankreich und Belgien und Holland, kennt man den acte de notoriété.

Andere europäische Länder kennen andere Zuständigkeiten und Verfahren.

Letztlich ist allen Verfahren gemein, dass eine verbindliche Feststellung erfolgt.

Die neue Verordnung sieht einen einfachen Nachweis für alle Mitgliedstaaten vor.
Allerdings sollen die nationalen Erbscheine nicht ersetzt werden.

Zweck des neuen Zeugnisses ist lediglich die Authorisierung in anderen Mitgliedsstaaten.
Es entfaltet seine Wirksamkeit ohne weiteres Zutun des Staates, in dem das Zeugnis Anwendung finden soll.
Das Zeugnis entfaltet bei dem Dritten guten Glauben.

Bislang akzeptieren luxemburgische Banken die Vorlage eines deutschen Erbscheins oder Testamentes,
wenn Erben Zugriff auf ein Bankkonto des Erblassers erlangen wollen. Die Verwendung des Zeugnisses ist
keine Pflicht
. Es wird sich finden, wie die Banken mit dem neuen Zeugnis umgehen.

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Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg kennt man die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Das ist keine Selbstverständlichkeit. Österreicht kennt diese Steuerarten nicht (mehr).
Auch Portugal kennt keine Erbschaftsteuer, statt dessen aber eine Stempelgebühr.
Es wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass es sich um eine Art Erbschaftsteuer handelt.

Grundsätzlich sind die vorgenannten Steuern  in den EU-Mitgliedsländern unterschiedlich hoch.
Dies hängt auch mit den unterschiedlichen Anknüpfungspunkten und Freibeträgen zusammen.

Es gibt auch EU-Länder, die zwar eine Erbschaftsteuer kennen, effektiv aber keine Besteuerung durchführen.

Die Steuerpflicht richtet sich nach dem nationalen Recht und damit nach dem Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt.

Deutschland und Luxemburg besteuern jegliches Einkommen, also unbewegliches und
bewegliches Vermögens.

Immobilien werden immer im Belegenheitsstaat besteuert. Besitzt ein Luxemburger also ein Haus in Trier,
werden die Erben darauf also die deutsche Erbschafsteuer zahlen. Im umgekehrten Fall fällt auch die deutsche
Erbschaftsteuer an.

In Luxemburg sind jedoch Erbschaften meistens steuerfrei.
Wer also in gerader Linie einen Nachlass in der gesetzlichen Höhe erbt, zahlt keine Steuern.
Auch Erbschaften unter Ehegatten sind steuerfrei. Befindet sich allerdings unbewegliches Vermögen
in Deutschland, muss dort die Erbschaftsteuer gezahlt werden.

Es macht also einen erheblichen Unterschied, welches Länderrecht Anwendung findet.

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Rechtsprechung des EuGH zur Erbschaftsteuer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind,
die direkten Steuern, also auch die Erbschaftsteuer zu harmonisieren.

Die Mitgliedsstaaten haben also nur die allgemeinen Freiheitsrechte bei der Gestaltung der
Erbschaftsteuer zu beachten.

Dem EuGH kommt es im Wesentlichen immer darauf an, dass keine Diskriminierung stattfindet.
Es muss also möglich sein, auch Kosten von der Erbschaft abzuziehen, um eine leistungsgerechte
Bemessungsgrundlage zu ermitteln.

Letztlich kann eine Doppelbesteuerung stattfinden, solange keine Diskriminierung vorliegt.
Der EuGH gestattet bei direkten Steuern grundsätzlich die Doppelbesteuerung.

Es ist zu erwarten, dass der EuGH zu der neuen Verordnung – leider erst in wenigen Jahren – entscheiden wird.

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Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer

Der Anteil der Erbschaftsteuer ist derart gering, dass man sie eigentlich auch abschaffen könnte,
zumal viele Mitgliedsstaaten darauf verzichten oder praktisch keine Steuern erheben. In den neuen
EU-Mitgliedsstaaten beträgt der Anteil 0,004 Prozent.

Deutschland ist dafür bekannt, dass es keine Steuern zu verschenken hat.
Gegenüber Luxemburg geriert sich Deutschland immer als groß, wichtig und im Recht.
Luxemburg akzeptiert das weitgehend und verzichtet im Konfliktfall eher auf einen Streit
und in der Folge auf mögliche Steueransprüche.

Ein Doppelsteuerungsabkommen bezüglich der Erbschafsteuer zwischen den beiden
Staaten besteht nicht. Ohnehin hat Deutschland nur mit sehr wenigen Staaten in diesem
Bereich Abkommen beschlossen, beispielsweise mit den USA.

Im Zweifel wird ein Grenzgänger also in beiden Staaten Steuern zahlen müssen.
Steuern in beiden Ländern bis über 70 Prozent des geerbten Vermögens hat
der EuGH bereits in einigen Urteilen als nicht diskriminierend abgesegnet.

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Nachlassplanung bei Auslandbezug bezüglich Deutschland und Luxemburg

Die deutsche Erbschaftsteuer führt in vielen Fällen zu einer hohen Steuerlast.

Insbesondere das sehr beliebte Berliner Testament ist steuerlich betrachtet
eine finanzielle Katastrophe.
Denn die Freibeträge des überlebenden Ehegatten werden in vielen Fällen schnell überschritten.
Hätte man die Kinder direkt als Erben mitbedacht, wäre Erbschaftsteuer oft vermieden worden.

Wer sein Geld also nicht nicht zum Fenster (an das Finanzamt) werfen will, kannlegale Möglichkeiten
 entsprechend den Steuergesetzen suchen, diese Steuer zu vermeiden.

Diesbezügliche Beratungskosten lohnen sich immer.Voraussetzung ist die Kenntnis des luxemburgischen und deutschenErbschafts- und Erbschaftsteuerrecht.

Sollten Bezüge zu weiteren Ländern (z.B. ein Ferienhaus in Frankreich)  bestehen,
müssen auch diese Rechtsverhältnisse begutachtet werden. Dann müssen weitere
Steuerfachleute aus unserem Kanzleinetzwerk aus anderen Ländern eingebunden werden.

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Probleme beim Zusammentreffen von europäischem Erbrecht und Ehegüterrecht

In Deutschland kennen wir besondere Erbansprüche des Ehegatten.
Diese sind im Familienrecht begründet und müssen bei der Ermittlung der Erbanteile berücksichtigt werden.
Es ist allerdings noch nicht europarechtlich geklärt, ob dieser Anteil als erbrechtliche Bestimmung
auf europäischer Ebene gilt.

Aber welches Ehegüterrecht gilt, wenn Luxemburger seit über 10 Jahren in Deutschland wohnen?

Hat ein eventueller Ehevertrag Einfluss auf die Rechtslage? Kann dort das geltende Recht festgelegt werden?

Um jeglichen Unwägbarkeiten  vorzubeugen, ist ein Ehevertrag in jedem Fall von großem Vorteil.

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Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zur Erbfolge

Erblasser, die Gesellschafter in Kapital- oder Personengesellschaften waren,
haben in der Regel zusätzlich in den Gesellschaftsverträgen Regelungen zur Erbfolge getroffen.

Nach vielen Vertragsbestimmungen fällt der Gesellschaftsanteil an die anderen Gesellschafter zurück
– gegen Zahlung eines adäquaten Gegenwertes an die Erben.
Es gibt also eine Art Vorkaufsrecht der anderen Gesellschafter, insbesondere bei Familienunternehmen.
Bei einer Rechtsanwaltsgesellschafter können Erben nur Berufsangehörige sein.

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©Rechtsanwalt Stephan Wonnebauer – Impressum