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Sozialversicherung Luxemburg
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Studienzeiten – Wichtig für Rentenanträge!
Junge Grenzgänger denken selten an die Rente, da sie ja noch ihr halbes Leben oder das gesamte Arbeitsleben vor sich haben.
Was macht man mit seinen Ausbildungsunterlagen, wenn man erst einmal im Beruf steht?
Diese fallen dann oft der Ordnungsliebe zum Opfer. Bei dem einen oder anderen Umzug gehen Unterlagen ebenfalls verloren. Das ist schlecht, wenn es um einen späteren Rentenantrag in Luxemburg geht. Denn oftmals geht es um die Frage, ob Studienzeiten zurückgelegt wurden. Um diese zu beweisen, verlangt die CNAP (luxemburgische Rentenkasse) die Vorlage von Zeugnissen, den Einschreibeunterlagen oder sogar Studienbücher. Bestenfalls verfügt man also über Aufzeichnungen seiner damals abgeleisteten Vorlesungen und Seminare. Diese hohen Anforderungen werden nicht nur von Luxemburg, sondern auch von vielen anderen Staaten gestellt.
Kann man die Unterlagen nicht vorlegen, verliert man Rentenansprüche in Cent und Euro. oder kann gar erst ein paar Monate später in Rente gehen als man es sich ursprünglich erhofft hatte. Allein die übertragenen bzw. abgerufenen Daten der Deutschen Rentenversicherung genügen der CNAP nicht.
Es kann daher allen Grenzgänger nur angeraten werden, Unterlagen zu den Studienzeiten bestmöglich zu archivieren.
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Krankengeld nachrechnen lohnt sich
Grenzänger erhalten im Krankheitsfalle nach Ablauf der Lohnfortzahlung Krankengeld von der Krankenkasse CNS. Bei der Höhe wird Bezug genommen auf den Bruttolohn. Das Krankengeld wird auf Kalenderbasis berechnet, je nachdem ob der Monat 30 oder 31 Tage hat. Gewöhnlich beträgt also das tägliche Krankengeld beispielsweise 1/30 des Bruttolohns.
In manchen Fällen kann der Betrag des Krankengeldes jedoch von der vorgenannten Regel abweichen und niedriger sein. Da es in Luxemburg keine einheitliche Proratisierungsregel gibt, kann es zu Gehaltsdifferenzen kommenm wenn sich die Arbeitsunfähigkeit nur über einen Teil des Monats erstreckt und somit das Gehalt teilweise von der CNS und vom Arbeitgeber gezahlt wird. In diesen Fällen sollten also die Grenzgänger achtgeben. Sie haben die Möglichkeit, bei der CNS eine Nachberechnung des Krankengeldes zu beantragen sodass zu niedrig errechnetes Krankengeld im Nachhinein korrigiert wird und eine Nachzahlung vom Krankengeld erfolgt.
Im Allgemeinen dürften diese Möglichkeit den Grenzgängern nicht bekannt sein. So gilt es also wieder, sich mit dem luxemburgischen Recht näher zu beschäftigen. Die Regeln sind den luxemburger Residents eher geläufig und aus luxemburger Sicht nicht erklärungsbedürftig. Diese Besonderheiten zeigen noch einmal mehr, dass sich Grenzgänger über das Recht in Luxemburg im eigenen Interesse informieren sollten.
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Erstattungsantrag an Rentenkasse
Grenzgänger zahlen in die luxemburgische Sozialversicherung für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ein. Dabei wird eine Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, die höher als in Deutschland ist. Derzeit liegt sie bei 11.009,65 Euro.
Grenzgänger die mehrere Lohnsteuerkarten im Laufe des Jahres haben, beispielsweise bei Überschneidungen von Leistungen der ADEM (luxemburger Arbeitsamt) und des Arbeitgebers und dann noch eintretender Krankheit oder Rentner, die noch nebenher arbeiten, stehen vor dem Phänomen, dass jede Zahlstelle Sozialversicherungsbeiträge einzieht und dabei die Beitragsbemessungsgrenze nicht koordiniert wird.
Es kommt in einigen Fällen zu Überzahlungen von ein paar 100 bis ein paar 1.000 Euro, je nach Gehaltshöhe.
Die Überzahlungen führen jedoch nicht dazu, dass es dann später höhere Rentenbeiträge gibt. Dafür wird die vorgenannte Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Alle Zahlungen darüber hinaus wirken sich also nicht auf die spätere Rentenhöhe aus. Die Beträge verschwinden somit im Orkus. Die CCSS meldet sich bei diesen Überzahlungen nicht von sich aus Sie werden nur auf Antrag erstattet. Aber wer weiß das schon.
Wer diese Überzahlung jedoch bemerkt, kann sich die Beträge einfach durch einen formlosen Antrag an die CCSS erstatten lassen.
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Fehler in der Rentenmitteilung
Grenzgänger haben erst ab dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Mitteilung der Rentenhöhe. Informationen davor sind zu ungenau, weshalb man davon absieht.
Dennoch passieren auch bei der verbindlichen Auskunft Fehler. Bekannt geworden ist jetzt ein Fall, wonach die Rentenversicherung mit Eintritt des 55. Lebensjahres für die vorgezogene Rente ab 60 ein Renteneintrittsdatum mitgeteilt hat. Hierbei verrechnete sich die Rentenversicherung jedoch um 6 Monate. In einer späteren Mitteilung wurde das Datum daher wieder korrigiert.
Es stellte sich die Frage, ob ein Anspruch darauf besteht, dass die fehlerhafte Mitteilung wirkt. Hier hatte sich allerdings auf den ersten Blick schon ergeben, dass ein Rechenfehler vorliegt, weil die Schulausbildungsjahre mit berücksichtigt worden waren.
Fehlerhafte Mitteilungen von Behörden sind nicht unüblich, aber selten. Hieraus kann man grundsätzlich keine fehlerhafte Rechtsfolge beanspruchen. Es wäre also undenkbar, wenn die CNAP mitteilt, ein Grenzgänger hätte Rentenansprüche nach 400 Beitragsmonaten, obwohl man 480 Monate erreicht haben muss.
Wann sollte man auf die deutsche Rente verzichten?
Seit rund 10 Jahren gilt die Regel, dass bei Bezug einer deutschen und luxemburgischen Rente letztere in Deutschland mit rund 10,2 % verbeitragt werden muss. Der Beitrag liegt also um rund 7 % höher als in dem luxemburgischem Krankenversicherungssystem.
Grundsätzlich besteht die Daumenregel: Beträgt die deutsche Rente nur 10 % der luxemburgischen Rente ist es zu empfehlen, auf die deutsche Rente zu verzichten, weil sie ohnehin von den höheren Krankenversicherungsbeiträgen auf die luxemburger Rente aufgezehrt wird.
Andere Überlegungen in dem Zusammenhang beziehen sich auch auf die EUR 13.000-Grenze: In einem Beispielsfall hat der Rentner hohe luxemburger Renteneinkünfte. Außerdem hat er noch eine private Rente aus Deutschland sowie Mieteinkünfte. Käme jetzt noch die deutsche gesetzliche Rentenversicherung von rund EUR 10.000,00 hinzu, würde er die EUR 13.000,00-Grenze übersteigen und somit die Steuerklasse 2 in Luxemburg verlieren. Dies brachte im konkreten Fall einen Steuernachteil von rund EUR 4.000,00.
Am Ende hätte er durch die Beantragung der deutschen Rente aufgrund der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sogar EUR 2.000,00 weniger gehabt, weil der also auch die Steuerklasse 2 verloren hätte.
Es gibt also viele Aspekte zu bedenken, wenn man die deutsche Rente als Grenzgänger beantragt.
Klagen vor Sozialgerichten oft erfolgreich
Grenzgänger sind in Luxemburg sozialversichert. Das Sozialsystem bietet Leistungen, die oftmals die Leistungen deutscher Krankenkassen übertreffen. Allerdings hat Luxemburg diesbezüglich durch zahlreiche Gesetzesänderungen Einsparungen vorgenommen. Das Geld sitzt nicht mehr so locker wie in den Vorjahren. Die Krankenkasse oder die Pensionskasse stoppen Leistungen, beispielsweise Krankengeld oder Wartegeld, wenn ausreichende medizinische Atteste nicht mehr vorliegen.
Insbesondere Wartegeld, das jahrelang in Höhe von Bruttolöhnen gezahlt wurde, wurde generell eingestellt. Die Grenzgänger wurden zur medizinischen Untersuchung neu einberufen. Grenzgänger konnten sich zum Teil dagegen auch nicht wehren, weil die ärztliche Diagnose schon lange Jahre nicht mehr bestand.
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Einstellung der Zahlung, sei es Krankengeld oder Wartegeld, zu Unrecht erfolgte. In diesem Fall müssen die Kläger dann Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Hierbei handelt es sich um einen eigenen Gerichtsweg.
Die Erfolgsaussichten der Klagen hängen überwiegend von dem durch das Gericht eingeholten Expertengutachten ab. Dabei ist das Gericht auf die Mitarbeit des Grenzgängers angewiesen. Dieser muss seine Atteste und Gutachten selbst bei dem Gericht einreichen. Grenzgänger wissen oftmals nicht, welche Atteste wichtig und unwichtig sind. Bei einer gut geführten Klagebegründung und Vollständigkeit der Unterlagen führen die Klagen jedoch in vielen Fällen zum Erfolg, so dass der Grenzgänger mit einer erheblichen finanziellen Leistung aufgrund der Änderung der Bescheide rechnen kann.
Fehlende Einstellungsuntersuchung verhindert Reclassement
In Luxemburg ist es üblich, dass im Rahmen der Einstellung eines Arbeitnehmers eine
medizinische Untersuchung durch den Arbeitsmediziner nach Einstellung durchgeführt wird,
im Idealfall innerhalb von 2 Monaten. Im Arbeitsvertrag ist dementsprechend eine Klausel enthalten,
die die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages von der positiven Entscheidung des Arbeitsmediziners abhängig macht.
Die Untersuchung erfolgt in Bezug auf einen bestimmten Beruf. Wenn der Beruf gewechselt wird
oder der konkrete Arbeitsposten, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter erneut zum Arbeitsmediziner schicken.
Je nach Beruf müssen regelmäßig Folgeuntersuchungen wahrgenommen werden.
Arbeitgeber, die Mitarbeiter ohne ärztliche Untersuchung beschäftigen,
müssen sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen.
Es gibt tatsächlich Fälle, in denen der Arbeitgeber dies nicht wusste und erst nach einem Jahr
den Untersuchungsantrag an den Arbeitsmediziner gestellt hat. Prompt war der Mitarbeiter
aufgrund eines privaten Unfalles arbeitsunfähig, so dass der Arbeitsmediziner entschied,
dass der Arbeitnehmer unfähig sei, seinen Arbeitsvertrag auszuüben.
Der Arbeitsvertrag endet dann sofort per Gesetz.
Durch die Neuregelung der Wiedereingliederung in das Berufsleben nach einer Krankheit (Reclassement)
zum 1.1.2016 hat die Bedeutung der Einstellungsuntersuchung und Folgeuntersuchung an Bedeutung gewonnen.
Wer die Untersuchungen nicht lückenlos nachweisen kann, erleidet erhebliche Nachteile.
Dies geht sogar so weit, dass das Reclassement versagt oder erheblich eingeschränkt wird.
Der Grenzgänger muss dann krank aus dem luxemburgischen System ausscheiden
und verlieren damit auch das Kindergeld.
Tatsächlich war es vor Jahren üblich, dass Büroangestellte eine solche medizinische Untersuchung
nicht nachweisen konnten, da der Arbeitgeber sie nicht dorthin geschickt hatte. Die Untersuchung
wurde als bloße Formalie abgetan. Diese Zeiten sind also vorbei.
Wenn das Reclassement abgelehnt wird, stellt sich derzeit noch die ungeklärte Frage,
wer für die Antragstellung verantwortlich ist. Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?
Grenzgänger sollten daher einmal überprüfen, ob ihre ärztlichen Untersuchungen lückenlos sind.
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CNS lehnt immer häufiger Krankmeldungen ab
Für viele Grenzgänger ergibt sich eine erschreckende Entwicklung gegenüber den früheren
paradiesischen Zuständen in Luxemburg. Böse Zungen behaupten, dass früher schon bei leichtem
Husten eine Invalidität anerkannt wurde und Luxemburger mit Mitte 30 schon Wartegeld erhielten
bis zur Rente. Diese paradiesischen Zustände sind vorbei.
Dies merken nun auch die wirklich kranken Grenzgänger. Seit September 2015hat Luxemburg
seine Sozialgesetze verschärft und tut dies auch weiterhin.
Nicht äußerlich sichtbare Krankheiten werden nämlich seit dem verschärft nicht mehr anerkannt,
insbesondere psychische Leiden. Auch exotische Krankheiten, wie die Schlafkrankheit, die nur
von ein paar extrovertierten Medizinprofessoren anerkannt werden, haben in Luxemburg keine Chance mehr.
Die Folge ist, dass die CNS, sobald sie verpflichtet ist, Krankengeld zu zahlen, ihre Leistung grundsätzlich einstellt.
Es ist nun die Aufgabe des Grenzgängers, seine Krankheit ernsthaft zu beweisen, was in den seltensten
Fällen noch gelingt. Einfache Gefälligkeitsatteste von Hausärzten wird schon eine Absage erteilt.
Aber auch Ärzte klagen: „Wenn mir ein Patient bestimmte Symptome erklärt, schließe ich auf auf
bestimmte Krankheiten. Wir wissen aber auch, dass sich einige Schlaumeier auf den einschlägigen
Internetseiten wie „Richtig krank simulieren“ und ähnliche, die Symptome anlesen. Beim ersten Mal
fallen wir daher immer darauf herein.“
Es ist also durchaus nicht so, dass der Arzt, der eine falsche Bescheinigung ausstellt, dessen bewußt
ist oder gar der beste Kumpel des Arbeitnehmers.
Die Anforderungen an die medizinische Begutachtung sind hoch.
Erschwerend kommt hinzu, dass viele Grenzgänger die Angelegenheit ganz offensichtlich auf die
lange Bank schieben und meinen, andere würden sich um ihr Wohl kümmern. Sie tun schlichtweg
nichts oder fast nichts, bis dann entweder die 26 Wochen auslaufen und sie vom Arbeitgeber gekündigt werden oder die 78 Wochen Krankengeldleistung, mit denen dann per Gesetz der Arbeitsvertrag endet.
Kurz vor Toresschluss wird dann nach Hilfe gefragt, die dann jedoch kaum noch gegeben werden kann.
Die Folge davon ist, dass viele Grenzgänger mit einer zweifelhaften Krankheit dann aus dem luxemburger
System ausscheiden und wieder im deutschen System landen.
Es kann daher nur allen Grenzgängern geraten werden, so früh wie möglich die Hilfe eines Rechtsanwaltes
in Anspruch zu nehmen, um ein Desaster zu vermeiden. Denn bei vielen Grenzgängern hängt an dem
Einkommen auch die Finanzierung einer Immobilie oder der Unterhalt für Kinder.
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Strafrecht: Arbeitgeber meldet Arbeitnehmer in Luxemburg an
Das Amtsgericht Bitburg hat im Dezember 2016 noch einmal Gnade vor Recht walten lassen:
Statt einer Strafe, die im Führungszeugnis stünde, wie von der Staatsanwaltschaft zunächst angedacht,
erging eine Einstellung gegen Auflagenzahlung von ein paar tausend Euro. Es war aber sehr knapp
für die Arbeitgeberin. Der Richter war schon dabei, sein Urteil schriftlich zu fixieren, ließ sich aber umstimmen.
Eine Grenzgängerin ist in Luxemburg selbstständig und beschäftigte dort drei Mitarbeiter.
Sie lebte in Deutschland, wollte jedoch nach Luxemburg umziehen.
Sie stellte eine Mitarbeiterin ein, die zum einen ihr Kind betreuen,
zum anderen jedoch im Büro arbeiten sollte.
Da die Arbeitgeberin ihr Haus in Deutschland nicht so schnell verkaufen konnte,
verzögerte sich die sozialversicherungsrechtliche Situation dahingehend, dass
die vorgenannte Angestellte in Deutschland sozialversicherungspflichtig wurde,
da sie ausschließlich in Deutschland das Kind und den Haushalt betreute.
Das Gericht ließ gelten, dass durch die fehlerhafte Versicherung in Luxemburg kein Schaden
bei der Arbeitnehmerin eingetreten war. Auch die deutsche Rentenkasse wurde nicht wirklich geschädigt.
Allerdings konstatierte das Gericht, dass das Verhalten der Arbeitgeberin fehlerhaft war.
Immerhin ging es um eine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von über EUR 8.000,00.
Das Verfahren wurde dann gegen Auflagenzahlung aufgrund der Komplexität des Sachverhalts eingestellt.
Die Arbeitgeberin wird selbstverständlich die deutsche Sozialversicherung zahlen müssen.
Anschließend wird die DRV der CCSS Mitteilung machen. Die Mitarbeiterin wird dann rückwirkend
für diesen Zeitraum aus der luxemburger CNAP ausgeschlossen.
Fazit: Diese Fälle kommen sehr häufig vor und werden von vielen Arbeitgebern viel zu leichtfertig behandelt.
Letztendlich kostet den Arbeitgeber dies Geld, entweder in Form einer Geldstrafe mit Vorstrafe
oder bestenfalls in Form einer Auflage. Im vorliegenden Falle hätte die Arbeitgeberin sogar davon
profitiert, die Arbeitnehmerin in Deutschland anzumelden, da dort der Mindestlohn nur EUR 8,50 betragen
hätte. Für die Arbeitgeberin ihr Verhalten somit zweifach nicht gelohnt.
Leider lassen sich verzweifelte Arbeitgeber aber auch von Arbeitnehmern unter Druck setzen
und verlangen gerade zu die fehlerhafte Sozialversicherung in Luxemburg. Sonst werde man
einen anderen Job suchen. Man hört immer wieder von Fällen, in denen Angestellte seit Jahren in
Luxemburg angemeldet sind, dort jedoch nur zum Tanken hinfahren. Die Dunkelziffer ist hoch.
Oftmals wissen die Steuerberater der betroffenen Arbeitgeber gar nichts davon. Ob sie es ahnen könnten?
In einigen Fällen dürfte man mit gesundem Menschenverstand darauf schließen können.
Es besteht Handlungsbedarf für Arbeitgeber:
Auch die Korrektur der Sozialversicherung in Deutschland hat strafbefreiende Wirkung !
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Einheitliches Sozialversicherungsrecht in Europa
Das Sozialversicherungsrecht ist in Europa weitgehend durch Richtlinien geregelt.
Insbesondere die Richtlinie 883/2004 (vormals 1408/71) regelt die Besonderheiten der
Wanderarbeiter (=Grenzgänger). Hier werden Spezialfälle behandelt und Zuständigkeiten
unter den Ländern geregelt.
Grundsätzlich gilt die Sozialversicherungpflicht im Beschäftigungsstaat.
Ausnahmsweise wird geregelt, dass Schiffer in dem Land der Sozialversicherung unterliegen,
in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Wo ist der Grenzgänger versichert, wenn er in seinem Wohnland Arbeitnehmer ist und in einem
Nachbarland gleichzeitig als selbständiger Unternehmer tätig ist? Die Antwort vorweg: In seinem Wohnsitzland.
Von diesen Fragen hängt auch ab, in welchem Land ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Familienleistungen hat.
Aktuell finden in 2016 in ganz Europa Prüfungen der Sozialbehörden statt, ob Grenzgänger in
die nationale Versicherung überhaupt richtigerweise gehören. So wie im Steuerrecht derzeit
konsequent geprüft wird, ob Briefkastenfirmenvorliegen, wird logischerweise nun auch geprüft,
ob die entsprechende Person nicht auch Leistungen aus der Sozialversicherung erschwindelt.
An der Grenze Deutschland – Luxemburg ist es – anders als an anderen Grenzen –
für Grenzgänger interessant, dem luxemburgischen System anzugehören, da die Leistungen
aus den Sozialkassen dort höher sind, also in Deutschland.
Wer mehr als 25 Prozent seiner Tätigkeit im Wohnsitzland Deutschland arbeitet,
gehört nicht in das Sozialsystem Luxemburgs, sondern in das deutsche. Ihm steht also
weder der höhere Anspruch auf luxemburger Kindergeld zu noch der später höhere Rentenanspruch.
Viele Grenzgänger sind davon betroffen, wollen die Realität aber nicht wahrhaben.
Um jeden Preis – auch um den des Sozial- und Steuerbetruges – wollen sie dem luxemburger System angehören.
Von diesem Wunsch lebt dann auch oft eine ganze Industrie von Helfern.
Die einen vermieten leere Büroräume, wohlwissend, dass ein Bürobetrieb dort gar nicht stattfindet.
Steuerberater fertigenfalsche Bilanzen wohlwissend, dass die Umsätze in Deutschland oder anderswo erzielt wurden. Arbeitspläne werden gefälscht, um die 25 Prozent zumindest auf dem Papier dazustellen.
Arbeitsverträge werden gefälscht, Entsendungspapiere etc.
So entsteht natürlich auch eine endlos sprudelnde Quelle an Rechtsproblemen, die immer größer werden.
Nicht bloß, dass man Arbeit hat, solche Strukturen rechtmäßig aufzubauen. Ja das geht.
Komplizierter ist es, solche gefakten Strukturen in rechtmäßige Bahnen umzustrukturieren.
Dazu ist aber ein enormes know-how erforderlich, über das die meisten Berater gar nicht verfügen.
Sonst sässen die Unternehmer ja nicht in dem Schlamassel.
Viele Unternehmen sehen dann keinen anderen Ausweg als die Insolvenz, um zumindest
noch weitgehend kostengünstig dem Desaster zu entgehen.
Ein Businessplan liegt diesem Handeln meistens nicht zugrunde, sondern pure Verzweiflung.
Wurden die Unternehmen doch ursprünglich nach Luxemburg gelockt mit der Legende,
dass in Luxemburg Milch und Honig fließt. In Wahrheit lohnen sich diese ausländischen Tätigkeiten
nur bei hohen Gewinnen. Viele Unternehmen existieren nur in Luxemburg, weil an allen Ecken und Enden
getrickst wird, um diese hohen Gewinne zu erzielen. Wie lange wird das noch gutgehen?
Unsere Kanzlei sagen Ihnen, wie man es richtig macht. Wir beraten und bieten Seminare an.
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In Deutschland oder Luxemburg sozialversichert?
Grenzgänger sind grundsätzlich im Beschäftigungsland Luxemburg sozialversichert.
Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen: Wer als Grenzgänger regelmäßig für seinen lux.
Arbeitergeber in Deutschland eingesetzt wird, ist in Deutschland sozialversichert.
Dies hat zur Folge, dass auch die lux. Familienleistungen (Kindergeld, Kinderbonus,
Geburtenzulagen etc.) entfallen.
Bei vielen Berufsgruppen läßt sich die Regelmässigkeit nicht verbergen, beispielsweise
bei Lkw-Fahrern oder Handwerkern. Andere Berufsgruppen fallen den Behörden nicht auf.
Dennoch besteht auch hier die Pflicht, die Sozialversicherung richtig anzumelden.
Es fällt in der Praxis auf, dass viele Steuerberater oder Lohnbuchhalter nicht wissen,
wo die Mitarbeiter des Unternehmens eingesetzt werden. Der Arbeitgeber hat die Pflicht,
die Lohnabrechnungen, mit denen schließlich auch die Sozialversicherungen gemeldet werden,
richtig zu gestalten. Er muß seinen Beratern, Fiduciaire oder Steuerberatern auch mitteilen,
ob die Mitarbeiter in Deutschland eingesetzt werden. Tut er dies nicht, kann die Lohnabrechnung
und in der Folge die Sozialversicherungszuordnung nicht richtig sein.
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Einheitliche Gesundheitskasse in Luxemburg
In Luxemburg wurde zum 1. Januar 2009 das sogenannte Einheitsstatut eingeführt.
Arbeitnehmer und Arbeiter wurden dadurch gleichgestellt.
Die bislang bestehenden verschiedenen Krankenkassen der Arbeiter und Arbeitnehmer
wurden zusammen gelegt zur Nationalen Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé
oder auch d’Gesondheetskess), die verschiedenen Rentenkasse wurden zur Nationalen Rentenversicherung.
Die Beiträge zur Krankenkasse bleiben dennoch zunächst unterschiedlich:
(seit 2012: Arbeiter 5,15%, Angestellte 3,05 %)
Caisse Nationale de Santé
125, route d’Esch
L-2978 Luxembourg
Telefon: 00352 2757 1
Telefax: 00352 2757-2758
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Die Krankenversicherung
Sie erhalten nach der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung durch ihren Arbeitgeber
ungefähr 3-4 Wochen später das Formular E 106 in zweifacher Ausfertigung zugesandt.
Eine Ausfertigung davon müssen Sie dann bei Ihrer zuständigen rankenkasse in Deutschland
abgeben. Von dort erhalten Sie dann die sogenannte EHIC (Europäische Gesundheitskarte).
Diese Karte legen Sie dann Ihrem Arzt vor. Bitte weisen Sie zusätzlich Ihren Arzt darauf hin,
dass Sie Luxemburg-Grenzgänger sind. Sie genießen den Vorteil, nicht unter die ärztliche
Budgetierung zu fallen. Der Arzt kann Ihnen folglich Medikamente und Behandlungen
verschreiben, die einem normalem Kassenpatienten nicht gewährt werden können,
wenn das Budget erschöpft ist.
Sollten Sie Familienangehörige haben, die über Sie versichert werden müssen, raten wir Ihnen,
das Formular E 109auszufüllen. Hierfür wird eine Kopie der Heiratsurkunde sowie der
Geburtsurkunde der Kinder benötigt.
Sollte Ihr Arbeitsverhältnis enden und somit den Anspruch auf die Krankenversicherung in
Luxemburg verlieren, haben Sie die Möglichkeit, sofern Sie länger als 6 Monate in Luxemburg
beschäftigt waren, den sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch zu beantragen.
Dies müssen Sie Ihrer deutschen Krankenkasse mitteilen, denn diese muss mit dem Formular E 107
das Formular E 106 beantragen. Dieser Anspruch gilt für 3 Monate.
Wenn Ihr Ehepartner in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist
(also nicht als Minijobber), so können Sie von dessen Versicherung auch als Familienangehöriger
aufgenommen werden.
Grundsätzlich müssen Sie beim Arzt nicht in Vorlage treten.
Sollte man dies dennoch von Ihnen verlangen, weisen Sie den Arzt oder Ihre Krankenkasse
auf den Grenzgängerstatus hin. Möglicherweise kennt sich auch Ihre Krankenkasse nicht damit aus,
weil diese mit Grenzgängern unerfahren ist. In der Praxis hat es sich daher als vorteilhaft erwiesen,
sich bei der AOK Rheinland-Pfalz versichern zu lassen. Die Abteilung für Grenzgänger der AOK in Trier
ist besonders auf diese Fälle vorbereitet.
Wenn Sie in Luxemburg einen Arzt konsultieren, erhalten Sie noch weitere Leistungen,
die von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland nicht gezahlt werden, z.B. Brillen.
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Die Unfallversicherung
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten sind in Luxemburg durch die Unfallversicherung abgesichert.
Als Arbeitsunfall gilt jedes genau bestimmte Ereignis, das plötzlich, bei oder durch die Arbeit eintritt
und einen Körperschaden verursacht. Bei einem Arbeitsunfall müssen Sie den Arbeitgeber sofort davon
in Kenntnis setzen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall innerhalb von 8 Tagen bei der
Unfallversicherungsgenossenschaft melden.
Bei einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit wird ein Unfallkrankengeld
gezahlt bis zur Dauer von 52 Wochen innerhalb eines Vergleichszeitraumes von 104 Wochen.
Wenn nach 52 Wochen Krankengeldbezug die Arbeitsunfähigkeit immer noch fortbesteht,
tritt die eine sogenannte Unfallvollrente ein (Invalidenrente). Die Vollrente entspricht 85,6%
des zu versteuernden Erwerbseinkommens des Versicherten innerhalb der 12 Monate vor Eintritt
des Unfalls oder der Berufskrankheit.
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Die Wiedereingliederung
Für den Fall der Erwerbsunfähigkeit gibt es in Luxemburg eine Besonderheit.
Man wird dort nicht gleich als erwerbsunfähig eingestuft. Eine ärztliche Kommission,
die sogenannte Commission mixte, stellt die Möglichkeit fest, in einem anderen Beruf weiter zu arbeiten.
Wenn dieser andere Beruf geringer bezahlt wird, erhält der Arbeitgeber einen
Zuschuss von der Arbeitsverwaltung (ADEM), der dann die Differenz zu dem
ursprünglichen Lohn ausgleicht. Dieser Zuschuss wird bis zum Rentenalter gewährt.
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Die Arbeitslosenversicherung
Grenzgänger haben natürlich auch Anspruch auf Arbeitslosengeld,
obwohl sie in Luxemburg hierfür nicht in eine Versicherung einzahlen.
Es erfolgt kein Einbehalt eines Arbeitslosengeldbeitrages.
In Luxemburg wird das Arbeitslosengeld aus Steuergeldern finanziert.
Bei Arbeitslosigkeit ist für Grenzgänger die Agentur für Arbeit am Wohnsitz in Deutschland zuständig.
Zunächst erhält der Grenzgänger eine Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber.
Diese wird dann dem luxemburger Arbeitsamt (ADEM) vorgelegt, das für dem Grenzgänger
dann das Formular E 301 ausstellt. Anschließend wird dieses Formular dem deutschen
Arbeitsamt vorgelegt. Ausgehend vom luxemburger Bruttolohn wird dann nach deutschem
Recht das Arbeitslosengeld berechnet und gezahlt.
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Die Rentenversicherung
Die heutigen Rentner, die jahrelang in Luxemburg gearbeitet haben, erhalten beinahe
doppelt so viel Rente, wie ein vergleichbarer Rentner, der in Deutschland gearbeitet hat.
Dies hängt mit vielen Faktoren zusammen, unter anderem aber auch damit, dass 24% des Bruttolohns
in die Rentenkasse eingezahlt werden. Neben dem üblichen Anteil von 8% des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
zahlt der Staat weitere 8% in die Rentenkasse.
Die Altersrente wird grundsätzlich ab dem 65. Lebensjahr gezahlt.
Grenzgänger erhalten einen eigenen Rentenanspruch gegenüber der luxemburger Rentenkasse,
sobald sie kumuliert 12 Monate dort gearbeitet haben. Anderenfalls werden die Monate der
Deutschen Rentenversicherung zugeordnet.
Sobald das Rentenalter erreicht ist, beziehen Sie dann zwei Renten, nämlich eine aus Deutschland
und eine aus Luxemburg.
Die Renten wurden bis 2013 in Deutschland versteuert, wie andere Altersrenten auch, also 50% davon.
Beträgt die Rente also 20.000 Euro, werden davon 50%, mithin nur 10.000 Euro besteuert.
Aufgrund der Änderung des DBA werden die luxemburgischen Renten seit 2014 in Luxemburg versteuert.
In Luxemburg besteht ein vorgezogener Rentenanspruch ab dem 60. Lebensjahr,
wenn 480 Monate Versicherungszeit nachgewiesen werden können. Die Versicherungszeit
kann auch in Deutschland erfüllt worden sein.
Es besteht theoretisch die Möglichkeit, ab dem 60. Lebensjahr die luxemburger Rente zu beantragen.
Die deutsche Rente kommt dann ab dem 65. Lebensjahr hinzu. In dieser Zeit kann der Rentner geringfügig
beschäftigt weiter arbeiten.
Rentenberechnungen sind bekanntermaßen kompliziert. Berechnungen können bei der luxemburgischen
Rentenkasse angefragt werden.
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Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung
Grenzgänger haben die Möglichkeit, freiwillig in die luxemburger Rentenkasse einzuzahlen, um damit ihre spätere Rente zu erhöhen.Wer als Grenzgänger seine Tätigkeit in Luxemburg aufgibt, kann weiterhin in die luxemburger Rentenkasse einzahlen.
Voraussetzung dafür ist, dass für mindestens 12 Monate eine Pflichtversicherung in den letzten drei Jahren vor Aufgabe der Beschäftigung in Luxemburg besteht.
Außerdem muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlust der Pflichtmitgliedschaft in Luxemburg erfolgen. Die Höhe des Beitrages kann der ehemalige Grenzgänger selbst festlegen. Es ist jedoch ein Mindestbeitrag zu zahlen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze können Grenzgänger freiwillig in die luxemburger Rentenversicherung einzahlen. Wer also seinen Arbeitsplatz gewechselt hat und weniger verdient, kann sich auf dem Niveau des alten höhreren Gehaltes freiwillig rentenversichern.
Der Staat steuert zu dieser Einzahlung wieder 1/3 bei. Der Grenzgänger kann selbst festlegen, wie hoch der monatliche Beitrag ist.
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Berechnung der luxemburger Rentenansprüche
Es hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen, dass nicht bloß die luxemburger Gehälter attraktiv sind.
Auch die Rentenansprüche sind höher, als die aus der deutschen Rentenkasse.
Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass 24 Prozent des Bruttolohns verbeitragt werden.
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Staat zahlen jeweils 8 Prozent vom Bruttolohn in den Rententopf.
Außerdem ist die Beitragsbemessungsgrenze für die Rente auch viel höher als in Deutschland.
Wer aber wissen will, wie hoch seine Rentenansprüche denn später sein werden,
erhält von der Rentenkasse CNP meist keine Auskunft. Lediglich diejenigen, bei denen die
Rente in greifbarer Nähe steht, werden bedient, also ab dem 55. Lebensjahr.
Wer es genau wissen will, kann sich eine Berechnung durch unsere Kanzlei anfertigen lassen.
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