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Kolumne im Trierischen Volksfreund

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Kolumne Grenzgänger im Trierischen Volksfreund

In Zusammenarbeit mit dem Trierischen Volksfreund
veröffentlichen wir nützliche Tipps und Informationen
zum Thema Grenzgänger und Steuerrecht.

Hier finden Sie unsere Beiträge zur Kolumne
noch einmal zum Nachlesen.

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Kolumne Juli: Selbstständigkeit und vorgezogene Altersrente

Neben der vorgezogenen Altersrente können Rentner einen Hinzuverdienst aus beruflicher Tätigkeit erzielen.

Gemeint ist eine Tätigkeit als Angestellter oder Selbstständiger.

Der Hinzuverdienst bei angestellter Tätigkeit liegt bei mindestens 856,00 Euro, also einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns, der sich jährlich allerdings erhöht. Der Hinzuverdienst kann jedoch auch errechnet werden aus den fünf höchsten Jahreseinkommen in der Versicherungskarriere. Bei Selbstständigen galt bislang immer die Regel, dass diese nur ein Drittel des Mindestlohns als monatlichen Gewinn erzielen dürfen.

Artikel 184 Abs. 5 des Sozialversicherungsgesetzes wurde jedoch nun aufgrund eines Gerichtsurteils als nicht anwendbar erklärt und ausgesetzt. Derzeit wird ein neues Gesetz erarbeitet, um die Situation der Selbstständigen und deren Hinzuverdienstes zu klären. Wann es soweit ist, steht allerdings noch nicht fest.

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Kolumne April: Die Besteuerung der Überstunden wird wohl ab 2024 rechtmäßig sein

Die Besteuerung der Überstunden war nach dem alten DBA zwischen Deutschland und Luxemburg nicht möglich. Erst die Änderung vom Juli 2023 hat dazu geführt. Denn hier hat die luxemburgische Ministerin unterschrieben, dass zwei neue Protokollziffern eingefügt wurden. Hier wurde dann ausdrücklich vereinbart, dass auch Teile von Einkünften besteuert werden können. Das war in dem alte DBA nicht der Fall. Diese Vorschrift wurde den Luxemburgern quasi untergejubelt. Denn nach der Rechtsprechung war es nach der These des BFH von der sogenannten Einkünfteeinheit nicht möglich Einkunftsteile wie Überstunden gesondert in Deutschland zu besteuern. Das hat zwar das Bundesministerium der Finanzen so gesehen, wäre aber in einem Rahmen des Gerichtsverfahren damit nicht durchgekommen.

Soweit also das Finanzamt darstellt, es hätte sich nichts geändert, ist dies nicht ganz richtig. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine rückwirkende Besteuerung der Überstunden überhaupt möglich ist, da dies eben nach dem alten DBA nicht der Fall war. Hier stand nicht Teile von Einkünften, sondern nur Einkünfte.

Diese Rechtsprechung stammt aus dem Jahr 1997. Soweit nun also die Konsultationsvereinbarung darstellt, dass die neue Rechtslage auf alle alten Fälle angewendet wird, wird dies in jedem Fall gerichtlich zu prüfen sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Finanzämter damit durchkommen.

Eine Lösung aus dem Dilemma könnte sein, dass auch in Deutschland Überstunden steuerfrei gestellt werden, sowie es die FDP jetzt fordert. Denn Deutschland wird dann nicht besteuern, wenn dies auch in Deutschland nicht gesetzlich möglich ist.

Auf der anderen Seite haben die luxemburger Unternehmer ab sofort die Möglichkeit, ihre Gehaltsstruktur umzustellen. Überstunden müssen ja auch nicht ausgezahlt werden, sondern können abgefeiert werden, was in vielen Branchen üblich ist. Arbeitgeber haben auch die Möglichkeit Arbeitszeitkonten einzuführen, wonach Überstunden zwar zunächst anfallen, jedoch später wieder abgefeiert werden können. Auch damit kann die Besteuerung ab dem Jahr 2024 praktisch umgangen werden.

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50-Tage-Grenze kann mit 13.000,00-Euro-Grenze kombiniert werden

Grenzgänger können wie Gebietsansässige in der luxemburger Steuererklärung behandelt werden, wenn sie 90% ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen.

Die Grenze gilt nur für den Grenzgänger. Das Einkommen des Ehegatten, der kein Grenzgänger ist, spielt hierfür keine Rolle. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen.

Die eine Ausnahme ist die 50-Tage-Regel. Sie besagt, dass der Grenzgänger bis zu 50 Tage außerhalb Luxemburg arbeiten kann. 50 Tage machen bei Vollzeitarbeitsverhältnissen  jedoch schon 22% der Gesamtarbeitszeit aus. In diesem Falle wird jedoch fingiert, dass die 90% eingehalten werden. Die zweite Ausnahme, die meistens auf Renten- oder Vermietungseinkünfte angewendet wird besagt, dass die 90% ebenfalls nicht gebrochen werden, solange die deutschen Einkünfte unter 13.000,00 Euro liegen.

Es war seit der Steuerreform fraglich, ob beide Regeln miteinander kombiniert werden können. Die Antwort lautete in der Vergangenheit eindeutig: Nein.

Das hätte jedoch bedeutet, dass Grenzgänger kein Homeoffice machen können, soweit sie Vermietungs- oder Kapitalerträge haben. Denn mangels Kombination der beiden Sonderregeln hätte man die 90%-Grenze nicht erreicht. Auf eine aktuelle Anfrage hat das Büro Z in einem konkreten Fall bestätigt, dass beide Regeln kombiniert werden können.

Dies bedeutet für Grenzgänger eine höhere Flexibilität.

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Pflegeversicherung wird jetzt bearbeitet

Grenzgänger haben in ihren deutschen Steuererklärungen oftmals die luxemburgische Pflegeversicherung angesetzt.

Hintergrund war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache „Bechtel“.

Der Bundesfinanzhof hatte diesbezüglich auch schon zugunsten eines Grenzgängers entschieden. Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig.

Allerdings durften die Finanzämter das Urteil nicht anwenden. Hierzu hatte ihnen eine Anweisung des Ministeriums gefehlt. Die Anweisung besteht in der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofes im Bundessteuerblatt.

Tausende Einsprüche ruhen daher seit über einem Jahr – zum Ärgernis der Steuerpflichtigen, aber auch der Finanzämter.

Nun gibt es eine Wendung: Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun entschieden, dass die Urteilsgrundsätze bereits vor Veröffentlichung im Bundessteuerblatt angewendet werden können.

Demnach ist ein Abzug der von Arbeitnehmern im Beschäftigungsstaat Luxemburg geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zur Pflegeversicherung als Sonderausgaben anzuerkennen.

Die deutschen Finanzämter werden die Einsprüche also jetzt in Angriff nehmen. Aktuell sind auch schon entsprechende Steuerbescheide ergangen.

Eine gute Nachricht für alle Grenzgänger.

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Kolumne September: Den Arbeitsarzt konsultieren

Grenzgänger unterliegen den Schutzvorschriften des luxemburgischen Arbeitsrechts. Die erste Bekanntschaft machen sie damit, wenn sie die Einstellungsuntersuchung wahrnehmen müssen.

Wer später jedoch unter der Last seiner Arbeit gesundheitliche Schäden erleidet, sollte diesen Weg auch kennen. Junge Arbeitnehmer stecken die Belastungen des Arbeitsalltags eher locker weg. Ältere Semester haben jedoch nach Jahrzehnten schwerer Arbeit das ein oder andere Malheur. Arbeitgeber erkennen dies an häufigem Krankmachen. Schlimmstenfalls führt dies dann auch noch zur Kündigung.

Gerade ältere Semester sollten daran denken, dass sie nicht nur für sich, sondern auf für Kind und Kegel Verantwortung tragen. Hier gibt es einen viel besseren Weg:

Wer gesundheitlich angeschlagen ist, muss sich also nicht bis zur Rente weiter quälen.

Er kann beim Arbeitsarzt vorstellig werden. Dies kann auf eigene Initiative erfolgen oder durch den Arbeitgeber. Der Arbeitsarzt untersucht dann, ob die körperlichen Leiden mit der Arbeitsstelle zu tun haben. Wenn dies der Fall ist, werden Maßnahmen angeordnet wie zum Beispiel: angepasste Arbeitsschichten, reduzierte Zeiten oder erleichterte Arbeiten.

Bei schwerwiegenderen Krankheiten kann das Reclassement eingeleitet werden. Dies bedeutet, dass der Grenzgänger dann nur noch Teilzeit arbeitet. Den Gehaltsverlust kompensiert dann die luxemburgische Arbeitsverwaltung. Diese Maßnahme kann auch zeitlich befristet angeordnet werden, je nach Krankheitsbild.

Dies ist der richtige Weg für Grenzgänger, wenn man merkt, dass der Körper nicht mehr so mitmacht wie man will. Männer neigen hier oft zu falschem Stolz und plustern sich bei dem Arbeitsarzt noch einmal auf. Die Familie hat jedoch nichts davon, wenn man aufgrund langwieriger Krankheiten irgendwann die Kündigung kassiert und dann keinen neuen Job mehr findet. Der luxemburger Arbeitsschutz ist hier im Grunde genommen vorbildlich. Grenzgänger sollten also diesen Weg kennen.

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Kolumne Februar: Keine Frist mehr zum 31. März

Jahrelang galt in Luxemburg der 31. März als gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung.

Alle Steuerpflichtigen wussten jedoch, dass es sich hierbei um einen Papiertiger handelt, denn die wenigsten Steuerpflichtigen haben zu diesem Datum schon alle Steuerunterlagen zusammen, am wenigsten Selbständige. Die neuen Mitteilungen des Finanzamts weisen daher nun auf das Abgabedatum 31. Dezember hin. Damit entschlackt die Finanzverwaltung ihre Arbeit. Denn die Ankündigung im Februar sollte die Steuerpflichtigen ermuntern, fristgemäß die Steuererklärung einzureichen. Sodann führte die Finanzverwaltung in den letzten Jahren Mahnungen im Juni, September  und Dezember ein, die man getrost liegen lassen konnte. Denn der Luxemburger gibt seine Steuererklärung ab, wenn es kalt ist, also im Herbst. Zudem haben auch dutzende Grenzgänger die Mahnungen immer noch erhalten, obwohl sie schon jahrelang nicht mehr in Luxemburg arbeiteten.

Besonders wichtig ist die neue Frist jedoch auch für die Veranlagungsart. Bis dato galt der 31. März immer noch als Frist für die Beantragung der Einzelveranlagung. Dies betraf nur einen geringen Bruchteil aller Steuerpflichtigen und war damit schon eine schreiende Ungerechtigkeit. Immerhin nach 5 Jahren haben die Verantwortlichen dies erkannt und eine kluge Entscheidung getroffen.

Andererseits sollten die Grenzgänger dennoch nicht bis auf den letzten Drücker warten, bis sie ihre Steuererklärung abgeben. Wer sie schnell abgibt, wird immer noch mit einer vorzeitigen Bearbeitung belohnt. Außerdem führt ein frühzeitiger Gang zum Steuerberater auch zu einer gleichmäßigen Auslastung dort und bei der Finanzverwaltung. Die Grenzgänger sollten also nicht den falschen Schluss ziehen und die Steuererklärungen erst im Dezember abgeben, sondern besten Falls so verfahren wie bislang.

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Kolumne August: Böse Überraschung für Grenzgänger bezüglich der Sozialversicherung

Vermehrt werden insbesondere Berufskraftfahrer von der luxemburgischen Sozialversicherung abgemeldet. Für diese Berufsgruppe bestand eine Übergangsregelung bis zum 1. Mai 2020. Wenn Fahrer mehr als 25 % ihrer Arbeitszeit in Deutschland fahren, also im Wohnsitzland, sind sie seitdem aus der luxemburger Sozialversicherung abzumelden.

Viele Fahrer haben jedoch auch schon vorher ihren Arbeitsplatz gewechselt und aus anderen Gründen die 25% Grenze nicht mehr geschafft, sodass auch die Übergangsregel nicht mehr galt. Im normalen Gang der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung werden die Grenzgänger dann von der luxemburger Versicherung rückwirkend für 4 Jahre abgemeldet. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die deutschen Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle in Deutschland zu zahlen.

In den aktuellen Fällen kommt es auch zu einer rückwirkenden Änderung des Kindergeldes. Je nach Anzahl und Alter der Kinder kann es hier zu Differenzen von mehreren tausend Euro kommen, die die Grenzgänger dann zurückzahlen müssen. Insofern sei allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geraten, ihren sozialversicherungsrechtlichen Status zu überprüfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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Kolumne Juni: Sonderurlaub statt Freistellung

Grenzgänger müssen unter bestimmten Umständen ihren Lohn anteilig in Deutschland versteuern.

Einer dieser Umstände kann eine arbeitsrechtliche Kündigung sein, die mit einer Freistellung verbunden wird. Der Mitarbeiter wird dann von jeglichen Arbeitspflichten entbunden und erhält weiterhin seinen Lohn. Noch ausstehender Urlaub wird dann meistens als Urlaubsabgeltung ausgezahlt. Vermehrt ist jedoch in arbeitsrechtlichen Fällen folgende Formulierung zu finden: Der Mitarbeiter wird beurlaubt bzw. erhält Sonderurlaub bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Urlaubstage sind nach der Verständigungsvereinbarung nicht in Deutschland zu versteuern. Es wäre schön, wenn das die Lösung des Problems sein könnte. Man müsste dann nur das Wort „Freistellung“ gegen „Urlaub“ austauschen. Leider funktioniert die Juristerei so nicht. Stattdessen fragt man sich, was denn gemeint ist. Gemeint ist natürlich die Freistellung von der Arbeit. Sonderurlaub kann auch nicht einfach so gewährt werden, sondern hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Zwar gibt es Sonderurlaub nach luxemburgischen Arbeitsrecht für Heirat, Umzug oder Geburt eines Kindes und andere festgelegte Lebenssituationen. Hierauf hat man dann als Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch.  Sonderurlaub für andere Fälle gibt es nicht. Üblich ist allenfalls ein unbezahlter Urlaub. Letzterer ist aber in Kündigungsfällen gerade nicht gemeint.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ist grundsätzlich der Lohn für Grenzgänger im Wohnsitzland Deutschland zu versteuern. Das ist das Paradigma des internationalen Steuerrechts. Sodann gibt es die Ausnahmen, wonach die Steuer in Luxemburg zu zahlen ist. Hauptausnahmefall ist die physische Arbeit auf luxemburger Territorium. Da dies bei der Freistellung nicht gegeben ist, fällt das Besteuerungsrecht Deutschland zu.

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Kolumne Mai: Wie realistisch ist die Erhöhung der 19-Tage-Grenze?

Viele Grenzgänger stören sich an der aktuellen Praxis der 19-Tage-Grenze. Eine Initiative verlangt eine Erhöhung dieser Tage.

Wie realistisch erscheint dies?

Die magische Grenze liegt derzeit bei 50 Tagen.Wenn ein Grenzgänger mehr als 50 Tage in seinem Wohnsitzstaat arbeitet, verliert er die luxemburgische Sozialversicherung. Hält er sich außerhalb seines Wohnsitzstaates auf, stört dies die Sozialversicherung nicht. Nach dem luxemburgischen Steuerrecht gibt es ebenfalls eine 50-Tage-Grenze: Wer bis zu 50 Tage außerhalb Luxemburgs arbeitet, erhält trotzdem die Steuerklasse 2 und wird wie ein Ansässiger behandelt, obwohl er keine 90 Prozent seiner Einkünfte in Luxemburg erzielt. Dieser Meilenstein ist somit zementiert.

Wie weit könnte also die 19-Tage-Grenze gedehnt werden?

Ein Blick auf die anderen Ländergrenzen könnte hier zum Vorbild werden und ein Argument liefern: Sowohl mit Österreich als auch mit Frankreich hat Deutschland eine 45-Tage-Grenze in den jeweiligen DBA bzw. Verständigungsvereinbarungen vereinbart. Die Situation mit Österreich kommt der luxemburger Lage am nächsten. Mit Frankreich ist die Regel im Grunde genommen komplizierter, da hier noch ein Grenzgängerkorridor vereinbart ist.

Macht man aber die Regelung an einer Zahl fest, scheinen die 45 Tage realistisch zu sein. Bei 52 Jahreswochen und Urlaub und Feiertagen scheint also ein Homeofficetag in 45 Wochen realistisch zu sein.

Jedenfalls hätte dies über das Steuerrecht hinaus positive Wirkungen auf die Verkehrsbelastung, das Familienleben und die Arbeitswelt.

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Kolumne April: Besteuerung des öffentlichen Dienstes bei Grenzüberschreitung abgesegnet

In einem Verständigungsverfahren haben sich nun Deutschland und Luxemburg geeinigt. Streitig war die Frage, ob Grenzgänger die im luxemburgischen öffentlichen Dienst arbeiten, auch der 19-Tage-Regel unterliegen.

Jahrelang wurde dies von den Finanzämtern in der Region Trier verneint mit der Folge, dass diese auch Homeoffice leisten konnten, ohne in Deutschland anteilig Steuern zahlen zu müssen. In dem Fall eines Mitarbeiters der Universität Luxemburg hatte das Finanzamt Wittlich entschieden, dass die 19-Tage-Regel erst gar nicht gelte. Sogar die Tage unterhalb der 19 Tage seien in Deutschland zu versteuern. Damit hatte sich die Meinung innerhalb der Finanzämter der Region also verändert. Es handelte sich schließlich nicht um eine fest definierte Anwendung, sondern um eine juristische Grauzone. Diese Meinung wurde in der ersten und zweiten Instanz gerichtlich bestätigt.

Der Bundesfinanzhof regte in seinem Urteil nebenbei an, dass sich das Bundesfinanzministerium Gedanken hierüber machen müsse. Denn letztendlich seien die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes schlechter gestellt als alle anderen Grenzgänger.

Mit Schreiben vom 6.4.2020 hat das Bundeszentralamt für Steuern nun noch einmal bestätigt, dass Luxemburg und Deutschland in ihrer Meinung übereinstimmen. Dies sollte zur Folge haben, dass nun auch die Lohnbuchhalter im öffentlichen Dienst von Luxemburg den Lohn bei grenzüberschreitender Tätigkeit aufteilen. Hiervon ist in der Praxis allerdings noch nichts zu sehen. Grenzgänger sind wie immer auf sich selbst gestellt.

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Kolumne März: BFH bestätigt Abzugsfähigkeit der Pflegeversicherung

Der BFH hat mit Urteil vom 03.03.2022 eine Bresche für die Grenzgänger geschlagen.Grenzgänger zahlen in Luxemburg Beiträge in die Pflegeversicherung. In der luxemburgischen Steuererklärung können diese Beiträge jedoch nicht steuerlich berücksichtigt werden, weil man dies im luxemburger Steuerrecht nicht kennt.

Es stellte sich somit die Frage, ob die Beiträge denn dann in der deutschen Steuererklärung abgesetzt werden können. Dies wurde grundsätzlich abgelehnt, weil diese Beiträge in Bezug zu steuerfreien ausländischen Einkünften stehen. Der Europäische Gerichtshof hatte dann jedoch am 22.06.2017 entschieden, dass ausländische Beiträge dennoch abzugsfähig sind, wenn sie in dem Tätigkeitsland nicht berücksichtigt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte daraufhin die Abzugsfähigkeit unter bestimmten Umständen bestätigt. Das Finanzamt Trier lehnte diese Abzugsfähigkeit jedoch vehement ab, weil es das BMF-Schreiben anders auslegte als einige Steuerfachleute. Es interpretierte das BMF-Schreiben in einer derart verworrenen Art und Weise, die im Grunde genommen auch nicht mehr erwähnenswert ist.
Jedenfalls verlor das Finanzamt Trier den Rechtsstreit beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Behörde änderte daraufhin ihre Rechtsauffassung jedoch nicht, sondern wollte das BFH-Urteil abwarten, das nun verkündet wurde.

Alle Grenzgänger, die in ihren deutschen Steuererklärungen der letzten Jahre die Pflegeversicherung dennoch geltend gemacht und Einspruch eingelegt hatten, können sich jetzt freuen. Die noch offenen Steuerbescheide werden geändert.

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Kolumne Februar: Finanzgericht erkennt Verständigungsvereinbarung nicht an

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom November 2021 wiederholt entschieden, dass es die Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011 bezüglich der Abfindungen nicht für rechtswirksam hält.

Die darauf ergangene Konsultationsvereinbarung entfaltet keine Rechtswirkung, weil sie den Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge. Der Rechtstreit ist jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig. Grundsätzlich ist ein Gericht nicht an die Konsultationsvereinbarung gebunden, da es sich hier um Verwaltungsanweisungen handelt. Für das Gericht ist lediglich das Doppelbesteuerungsabkommen bindend.

Im vorliegenden Falle wurde eine Abfindung, obwohl sie im Rahmen eines Sozialplanes erlassen wurde, in Deutschland besteuert. Das Finanzamt hatte die Besteuerung ursprünglich aus einem ganz anderen Grund in Deutschland vorgenommen: Die Abfindung war nach eine besonderen Vorschrift erteilt worden, wonach der Konjunkturausschuss einen Beschluss fassen muss. Da der Grenzgänger diesen Beschluss nicht vorlegen konnte, wollte das Finanzamt die Abfindung besteuern. Das Gericht hatte mit seiner Entscheidung jedoch beide  Parteien überrascht. Es ist mit seiner Rechtsansicht also strenger, als die Finanzverwaltung.

Abfindungen sind nach den OECD-Musterabkommen grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu versteuern. Die Verständigungsvereinbarung stelle dazu eine Ausnahme dar, um das Grenzgängertum zu fördern. Die Geschichte der Grenzgänger-Besteuerung wird damit immer wieder neu erfunden.

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Kolumne Januar: Update Lohnsteuerkarten 2022

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es eine Neuerung bei den Lohnsteuerkarten.

Bis letztes Jahr musste der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte vorlegen, damit dieser die richtige Steuerklasse zur Kenntnis nehmen und somit korrekt abrechnen konnte. Das geschah im Januar oder Februar.

Nach der Steuerreform werden Steuerkarten von verheirateten Grenzgängern jedoch nun zusätzlich geändert, sobald ein neuer Steuerbescheid vorliegt. Daraus ergibt sich dann jeweils ein neuer globaler Steuersatz

Bislang haben Grenzgänger jedoch oft nicht gewusst, dass sie jede neue Karte dem Arbeitgeber vorlegen müssen. So kam es auch vor, dass Grenzgänger einen neuen Steuersatz beantragt hatten, die dann erhaltene neue Steuerkarte jedoch dem Arbeitgeber nicht vorlegten. Somit wurden die weiteren Monatsabrechnungen mit dem alten Steuersatz berechnet

Mit der jetzigen Reform ändert sich das Prozedere. Der Arbeitgeber muss am Monatsende elektronisch die Daten der Lohnsteuerkarte abrufen. Es kommt also nicht mehr darauf an, dass der Arbeitnehmer ihm diese Karte vorlegt.

Der Arbeitgeber ist also ab jetzt in eigener Verantwortung. Das birgt auch Vorteile. Denn oftmals mussten sie den Arbeitnehmer hinterherlaufen, um die Steuerkarte zu erhalten. Wenn dann auch noch eine Kündigung während der Probezeit erfolgte, erhielten Arbeitgeber die Steuerkarte oftmals nie. Die Lohnunterlagen blieben also unvollständig.

Rentner müssen der Rentenversicherung die Karte ebenfalls nicht vorlegen. Es erfolgte schon immer eine automatische Übermittlung des Finanzamtes an die Rentenkasse. Aber auch hier kommt es vor, dass der neue Prozentsatz von der Rentenkasse nicht wahrgenommen wird. Grenzgänger sollten also stets ihre Steuerkarten kontrollieren.

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Kolumne Dezember: Probleme bei der Sozialversicherung

Grenzgänger dürfen bekanntermaßen nicht mehr als 25% ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnsitzland Deutschland arbeiten. Andernfalls verlieren sie ihren Anspruch auf luxemburger Sozialversicherung. In einem aktuellen Fall prüfte der deutsche Zoll einen LKW-Fahrer.

Es wurde festgestellt, dass dieser vier Jahre lang, nämlich in den Jahren 2015 bis 2018 überwiegend in Deutschland fuhr. Daraufhin erfolgte eine Meldung an die Deutsche Rentenversicherung. Diese wiederum meldete die Angelegenheit an die CCSS. Dies hatte zur Folge, dass die CCSS die Renteneinzahlungen des Grenzgängers rückwirkend storniert und zurück überwiesen hat. Letztendlich führt dies zur Pflicht des Arbeitgebers, den Mitarbeitern nachträglich in der Deutschen Rentenversicherung anzumelden.

Damit nicht genug: Mittlerweile wird dann auch noch die luxemburger Kindergeldkasse über diesen Vorgang informiert. Das war in früheren Jahren nicht der Fall. Diese verlangte dann das Kindergeld zurück. Es erfolgte allerdings eine direkte Verrechnung mit der deutschen Kindergeldkasse. Da jedoch bekanntermaßen das luxemburger Kindergeld viel höher ist, wird dann auch die Differenz von dem Grenzgänger zurückgefordert. Im vorliegenden Falle handelt es sich bei mehreren Kindern über vier Jahre um rund 18.000,00 Euro.

Diese Beträge und auch der Nachteil in der Rentenversicherung sollten dazu Anlass geben, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ernsthaft die Einhaltung der Arbeitszeiten außerhalb Luxemburgs, insbesondere im Wohnsitzland prüfen. Besser ist es jedoch zu Jahresanfang einen Jahresplan zu erstellen, um die Zeiten außerhalb Luxemburgs abzuschätzen. Dadurch gewinnen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer an Rechtssicherheit.

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Kolumne November: Überlegungen zum Jahresende

Steuerzahler sind auch Steuersparer. Zum Jahresende überlegen viele Grenzgänger, was sie noch unternehmen können, um Steuern zu sparen. Besser ist jedoch der Rat, Vertragsabschlüsse zu unterlassen, die als vermeintlich steuersparend angepriesen werden. Man sollte sich also nicht von provisionsgetriebenen Verkäufern verführen lassen, sein Geld sinnfrei auszugeben.

Grundsätzlich gilt: Das Steuersparen sollte bei Investitionen nicht im Vordergrund stehen. Wie viele Steuern spart ein Grenzgänger, wenn eine Versicherung über 1000 Euro Jahresbeitrag abgeschlossen wird? Versicherungsvertreter rechnen hier gerne mit einem Höchststeuersatz von 40%. Stimmt das eigentlich oder ist das nur ein Verkaufsargument?

Ein verheirateter Alleinverdiener mit einem Kind und einem Bruttoeinkommen von 40.000 Euro hat jedoch nur einen Steuersatz von fünf Prozent. Er spart also höchstens 50 Euro, muss dafür aber ein Vielfaches ausgeben. Meistens wird die Ersparnis aber noch geringer sein, weil ein Haushalt schon über andere Versicherungen verfügt. Pro Haushaltsmitglied kann man ohnehin nur 672 Euro für Versicherungen und Kreditzinsen ansetzen. Die vorgenannten 1000 Euro müssten also dazu dienen, den Höchstbetrag von 2016 Euro auszuschöpfen. Wenn aber bereits Versicherungen über beispielsweise 1500 Euro steuerwirksam geltend gemacht wurden, würden sich in diesem Beispielsfall nur noch 516 Euro auswirken. Die Ersparnis geht also in Richtung 25 Euro. Es muss also einen sehr wichtigen nichtsteuerlichen Grund geben, diese Versicherung abzuschließen.

Bei einem Bruttoeinkommen eines Alleinverdieners von 80.000 Euro liegt der Steuersatz bei rund 10 Prozent. Der werte Leser möge den Rest selbst ausrechnen.

Wichtig sind in jedem Fall Haftpflichtversicherungen. Ob man wirklich eine Unfallversicherung braucht, muss jeder mit sich selbst ausmachen. Meistens werden die Krankheitskosten ja nicht von dieser bezahlt, sondern von der Krankenversicherung oder bei einem Berufsunfall von der Unfallkasse. Die Unfallversicherung schenkt dem Verletzten nur noch ein Sahnehäubchen zum Versüßen der Verletzung. Die oft angepriesene Rückholversicherung ist schon in vielen Autoclubverträgen oder Autoversicherungen enthalten.

Grenzgänger sollten also nicht bloß darauf achten, Steuern zu sparen, sondern einmal im Jahr ihre Finanzen auf den Prüfstand stellen. Wo ist man doppelt versichert? Bei zusammengeführten Haushalten eines Paares  hat man eine Zeit lang oft noch zwei Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherungen. Man sollte sich also schon frühzeitig mit den Versicherungen in Verbindung setzen, um Verträge zu kündigen.

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Kolumne Oktober: Rentner können Steuererklärungen vermeiden

Bei vielen Grenzgängern die Rentner sind, ergibt sich zumindest aus den Steuerbescheiden keine Steuerlast mehr in Deutschland, obwohl sie eine luxemburger und eine deutsche Rente erhalten.

Die luxemburgischen Renten werden dem deutschen Finanzamt elektronisch übermittelt. Die dann in der Software des Finanzamts vorhandenen deutschen und luxemburger Renten ergeben dann oftmals eine Steuerschuld. Dabei wird von der Software allerdings nicht berücksichtigt, dass man dem eventuell Versicherungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen gegenüber stellen könnte. Es geht oftmals um geringe Steuern von unter 100 Euro, sodass sich die Beauftragung eines Steuerberaters nicht lohnt oder dies zumindest ärgerlich ist.

Auch die Finanzbeamten sind damit einverstanden, dass man sich unnötige Arbeit erspart, also Steuererklärungen vermeidet, bei denen am Ende ohnehin keine Steuerzahlung herauskommt. Dafür benötige das Finanzamt aber Informationen über Versicherungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Insofern könnten die betroffenen Rentner dem Finanzamt jährlich zumindest diese Belege übersenden und damit beantragen, von einer Verpflichtung der Abgabe der Steuererklärung abzusehen.

Das Finanzamt kann dann nämlich diese Werte berücksichtigen und einer eventuell entstandenen Steuerlast gegenüberstellen, sodass sich dann für beide Seiten guten Gewissens ergibt, dass eine Steuererklärung unverhältnismäßig wäre. So könnte sowohl den Rentnern als auch den Finanzbeamten geholfen werden.

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Kolumne September: Versicherungen in der Steuererklärung

Grenzgänger können in der luxemburger Steuererklärung Versicherungen ansetzen, ähnlich der deutschen Steuererklärung. Gemeint sind somit Haftpflicht- und Vorsorgeversicherungen. Allerdings gibt es in Luxemburg Höchstbeträge von 672 Euro pro Haushaltsmitglied. Eine Familie mit einem Kind kann somit maximal einen Höchstbetrag von 2.016 Euro ansetzen, der in der Regel auch erreicht wird. Es gibt wenige Grenzgänger, die die Höchstbeträge nicht erreichen, was dann aber aus versicherungstechnischen Gründen oft kein Nachteil ist.

Besonderheiten gibt es bei den Ehegatten der Grenzgänger, die deutsche Beamte sind. Diese zahlen nicht in die gesetzliche Krankenversicherung ein, sondern haben private Krankenversicherungen abgeschlossen. Soweit die Beiträge auf die Basisversicherung entfallen, werden sie vom Finanzamt zwischenzeitlich nicht mehr in der Rubrik Versicherungsbeiträge anerkannt. Allerdings werden sie als quasi-sozialversicherungspflichtige Krankenversicherungsbeiträge bei den steuerfreien Einkünften berücksichtigt. Dort wirken sie sich jedoch bei der Steuerberechnung nicht so hoch aus, wie in der zuvor gehandhabten jahrelangen Praxis. Jahrelang hatte die luxemburgische Finanzverwaltung es abgelehnt, die Beiträge an private Krankenversicherungen als quasigesetzliche Sozialbeiträge anzusehen. Hier gab es in den letzten zwei Jahren einen Wandel, der jedoch nicht an die große Glocke gehängt wird. Positiv ist daran, dass Grenzgänger also noch mehr Versicherungsbeiträge geltend machen können, wenn sie die Höchstbeträge überschreiten, vorausgesetzt, man verfügt über diese.

Die bei Bankmitarbeitern oft vorhandene Eigenzahlung an die ehemalige Direktversicherung BVV gilt als normale Versicherung. Entgegen anders lautender Gerüchte gelten die Beiträge also nicht als besonders geförderte Zahlungen im Sinne des Artikel 111bis, der sogenannten Junker-Rente oder S-Pension. Die in dieser Rubrik gezahlten Beiträge können in Höhe von 3.200 Euro pro Ehegatte geltend gemacht werden, was zusätzliche steuermindernde Abzugspositionen ergibt.

In einem Ausnahmefall hat ein Grenzgänger eine deutsche Lebensversicherung bei einer deutschen Versicherung. Das Institut bescheinigt tatsächlich, dass die Versicherung die Bedingungen des Artikel 111bis erfüllt. Die Bestätigung bedeutet, dass die Versicherung die Vorgaben des luxemburgischen Steuerrechts beachtet hat, als sie die Versicherung konstruiert hat. Das ist überraschend. Das luxemburgische Finanzamt hat das erstaunlicherweise auch so akzeptiert.

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Kolumne August: Besteuerung von Unfallrenten

Wer in Deutschland einen Arbeitsunfall erleidet, erhält von der Berufsgenossenschaft eine Rente. Damit soll der Verdienstausfall wegen körperlicher Beeinträchtigungen bis zur Altersrente ausgeglichen werden. Diese Renten sind in Deutschland steuerfrei, weil man die Leistung als Schadenersatz ansieht. Sie werden daher auch nicht unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Anders verhält es sich in Luxemburg: Hier sind Unfallrenten der AAA (Association d’assurance accident) steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie werden auf einer Lohnsteuerkarte abgerechnet. Allerdings gilt diese Rechtslage nur für Unfallrenten, die ab dem Jahr 2011 gewährt werden. Vorher begründete Unfallrenten unterliegen noch dem alten Recht und sind ebenso wie in Deutschland steuerfrei.

Bedeutung erlangt dies bei der luxemburgischen Steuererklärung. Die deutsche Unfallrente ist also in der Steuererklärung anzugeben. Dabei wird der Finanzbeamte diese grundsätzlich als steuerbefreite Einkünfte bewerten. Dies kann dann die 13.000-Euro-Grenze beeinflussen, also letztendlich entscheidend darüber sein, ob der Grenzgänger die Steuerklasse 2 für Verheiratete oder die Steuerklasse 1 für Ledige erhält. Die Steuerklasse 2 wird in Luxemburg nur gewährt, wenn 90 Prozent der Einkünfte aus Luxemburg stammen oder die deutschen Einkünfte 13.000 Euro nicht überschreiten.

Je nach Höhe der Einkünfte liegt der Unterschied zwischen den Steuerklassen bei mehreren tausend Euro pro Jahr. Das kann dann einem Grenzgänger schon einmal die Lust nehmen, weiterhin in Luxemburg zu arbeiten. Insofern gilt es, im Rahmen der Steuererklärung dem luxemburgischen Finanzamt mitzuteilen, seit wann die deutsche Unfallrente gewährt wird. Erst dann kann die Veranlagung richtig erfolgen.

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Kolumne Juli: Spenden in Luxemburg – Column July 2021:Donations in Luxembourg 

Grenzgänger, die in Luxemburg eine Steuererklärung abgeben können dort auch Spenden geltend machen. Allerdings gibt es ein paar gravierende Unterschiede zum deutschen Recht. Es können nicht alle Zuwendungen in Luxemburg berücksichtigt werden, wie man es aus Deutschland kennt.

Beispielsweise kennt Luxemburg keine Mitgliedsbeiträge als abzugsfähige Ausgaben. Viele Vereine stellen allerdings Spendenbescheinigungen aus mit der Bezeichnung Mitgliedsbeitrag oder Spende. Für Zwecke der luxemburgischen Besteuerung bedarf es daher einer Konkretisierung bzw. ergänzenden Erläuterung, dass es sich nur um Spenden handelt.

Außerdem kennt Luxemburg noch nicht die Vereinfachung, dass ein Kontoauszug ausreicht bei Spenden bis 200 Euro ausreicht. Grenzgänger sollten daher auch bei kleinen Geldbeträgen daran denken, sich eine Spendenquittung ausstellen zu lassen.

Ein Mindestbetrag von 120,00 Euro aller Spenden muss erreicht werden, damit es überhaupt eine steuerliche Anerkennung gibt.

Anders als in Deutschland gibt es eine Positivliste der steuerlich anerkannten Organisationen, an die überhaupt gespendet werden kann. Nur wer auf dieser Liste steht, kann somit abzugsfähige Spendengelder empfangen. Deutsche Spendenorganisationen müssen also ein Pendant zu den luxemburgischen Institutionen darstellen. Keine Probleme gibt es beispielsweise bei den SOS-Kinderdörfer oder bei Plan International.

Allerdings kennt Luxemburg auch keine Förderung von Religionsgemeinschaften und damit zusammenhängenden Organisationen wie Schulen, Bildungsinstituten oder sonstigen Einrichtungen. Gerade Gläubige, die in Deutschland keine Kirchensteuer zahlen, jedoch ihrer Religionsgemeinschaft hohe Spenden zukommen lassen, können diese in Luxemburg steuerlich nicht geltend machen. Das ist ein Ausfluss der strikten Trennung zwischen Staat und Religion.

 

Donations in Luxembourg

Cross-border commuters who submit a tax return in Luxembourg can also claim for charitable donations made. However, there are a few major differences to German law.

Not all allowances in Luxembourg can be taken into account, as in Germany, for example, Luxembourg does not recognize charity membership fees as deductible expenses and many associations issue donation receipts for the membership fee together with donations. For the purposes of Luxembourg taxation, it is therefore necessary to separate these donations, using a standard German form.

In addition, Luxembourg does not yet accept that a bank statement is sufficient proof of donations of up to 200 euros as in Germany Cross-border commuters should therefore remember to get a donation receipt, even for small amounts of money, although a minimum donation of 120 euros is needed for it to even be tax deductible.

Unlike in Germany, Luxembourg has a list of tax-recognized organisations to which donations can be made at all, donations are only deductible if they are made to a charity on the list. There are similiarities between German charitable organisations and the accepted Luxembourg institutions, for example there are no problems with the SOS Children’s Villages or Plan International.

Luxembourg, however does not  support  religious communities and their related organisations such as schools or educational institutes, as there is a strict separation of church and state.As a result believers in particular who do not pay church tax in Germany, but who make large donations to their religious community, cannot claim these for tax purposes in Luxembourg.

 

 

 

 

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Kolumne Juni: Luxemburger bevorzugen Grenzgänger  Column June 2021: Luxembourgers prefer cross-border commuters 

Die Steuerreform 2018 führte dazu, dass Grenzgänger nicht länger vorteilhafter besteuert werden sollten als die Luxemburger selbst. Bis zum Jahr 2017 hatten verheiratete Grenzgänger die Möglichkeit, die Steuerklasse 2 zu wählen, jedoch dazu zu optieren, nicht-ansässig zu sein. Dies führte dann dazu, dass einerseits Abzüge nicht möglich waren, andererseits aber die Steuerklasse 2 erhalten blieb. Das Gehalt des in Deutschland arbeitenden Grenzgängers hatte also keinen Einfluss auf die Steuerberechnung.

Nach ungefähr 20 Jahren Besteuerung von Grenzgängern haben die Luxemburger bemerkt, dass sie sich dabei selbst benachteiligen. Denn Luxemburger mussten die Einkünfte des im Ausland arbeitenden Ehegatten angeben. Die Steuerreform änderte dies ab 2018.

Allerdings sind noch immer einige Vorschriften vorhanden, wonach sich in Luxemburg Ansässige gegenüber Grenzgängern benachteiligen. Im konkreten Fall gilt dies bei der Besteuerung von getrenntlebenden Ehepaaren. Die Steuerreform 2018 hat für alle Steuerpflichtigen zu dem Vorteil geführt, dass die Zusammenveranlagung bis zum Jahr der Scheidung möglich ist. Vorausgesetzt ist für Grenzgänger, dass sie 90 Prozent ihres Einkommens in Luxemburg verdienen. Es kommt nicht darauf an, wie viel der getrenntlebende Ehepartner verdient.

Die Ansässigen selbst setzen sich in diesem Ausnahmefall eine höhere Hürde. Lebt der eine Ehegatte in Luxemburg und der andere Ehegatte außerhalb Luxemburgs, muss der Ansässige 90 Prozent des Haushaltseinkommens nachweisen. Dabei werden dann die Einkünfte der getrenntlebenden Ehegatten zusammengerechnet.Erfüllt der Ansässige nicht die 90-Prozent-Grenze, kann er nur in der Steuerklasse 1 oder 1a abgerechnet werden. Dies macht einen Steuerunterschied von ein paar 1.000 Euro aus, je nach Gehalt.

Die Finanzbeamten sehen ihre Hände gebunden, da das Gesetz, konkret Art. 3 d L.I.R,  (luxemburgische Steuergesetz) eben so formuliert ist. Sie können selbst diese Vorschrift nicht verändern, sondern müssen sie stoisch befolgen auch wenn sie darüber den Kopf schütteln. Das Gesetz stammt aus dem Jahre 1990 und hat bislang alle Reformen überstanden. Die gesamte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als auch die Steuerreform haben sie nicht verändert.

english Version:

Luxembourgers Prefer Cross-border Commuters

The 2018 tax reform meant that cross-border commuters should no longer be taxed more favourably than Luxembourg residents.Until 2017, married cross-border commuters had the option of choosing tax class 2, however opting to be non-resident. This then led to the fact that on the one hand deductions were not possible, but on the other hand tax class 2 was retained. The salary of the spouse working in Germany had no influence on the tax calculation.

After about 20 years of taxing cross-border commuters, Luxembourgers have noticed that they are putting themselves at a disadvantage, because Luxembourgers had to declare the income of the spouse working abroad. The tax reform changed this from 2018. However, there are still some rules that put Luxembourg residents at a disadvantage compared to cross-border commuters.

Specifically, this applies to the taxation of married couples living separately. The 2018 tax reform has led to the advantage for all taxpayers in that  they can be assessed together up to the year of divorce. The prerequisite for cross-border commuters is that they earn 90 percent of their income in Luxembourg. It doesn’t matter how much the separated spouse earns.

The Luxembourg residents set themselves a higher hurdle in this exceptional case. If one spouse lives in Luxembourg and the other spouse outside of the country, the resident must provide evidence of 90 percent of the household income. The income of the separated spouses is then added together. If the resident does not meet the 90 percent limit, he can only be reported in tax class 1 or 1a. This makes a tax difference of a few 1,000 euros, depending on the salary.

The tax officials see their hands tied because the law, specifically Art. 3 d L.I.R, (Luxembourg tax law) is formulated in this way. You cannot change this rule yourself, you have to stoically obey it, even if you shake your head at it. The law dates from 1990 and has so far survived all reforms. They have not changed the entire case law of the European Court of Justice or the tax reform.

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Kolumne Mai 2021: Luxemburg erkennt Pro-Rata-Regel bei der 19-Tage-Regel an

Luxemburg erkennt Pro-Rata-Regel bei der 19-Tageregel an

In einem Verständigungsverfahren hat Luxemburg jetzt die Meinung Deutschlands akzeptiert, dass die 19-Tage-Regel unterjährig pro rata gerechnet wird.

Die 19-Tage-Regel ist eine steuerliche Begünstigung für Grenzgänger. Nur wenn der Grenzgänger mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburgs arbeitet, muss der darauf entfallende Lohnanteil in Deutschland versteuert werden. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Land die Arbeit ausgeübt. Entscheidend ist eine Aktivität außerhalb Luxemburgs.

Wenn jedoch jemand beispielsweise erst zum 1. März eines Jahres anfängt, stellt sich die Frage, ob hier auch mit 19 Tagen gerechnet wird oder nur mit einem Anteil. Die luxemburger Finanzverwaltung hatte bislang die Meinung vertreten, dass 19 Tage immer gelten, selbst wenn ein Arbeitnehmer im November anfängt und in zwei Monaten die 19 Tage verbraucht.

Deutschland hatte ursprünglich schon ein anderes ungeschriebenes Recht angewendet: Bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn wird auch die 19-Tage-Regel pro rata gerechnet und zwar zwei Tage pro Monat, aber maximal 19 Tage. Wer also im März anfängt, dem stehen theoretisch in 10 Monaten 2 Tage pro Monat zu, also  20 Tage. Diese theoretischen 20 Tage werden jedoch begrenzt auf 19 Tage. Wer am 1. November beginnt, darf folglich maximal 4 Tage außerhalb Luxemburgs arbeiten. Wer im April anfängt, also 9 Monate in Luxemburg arbeitet, kann maximal 18 Tage außerhalb Luxemburgs arbeiten (9 x 2 Tage).

Da Luxemburg den in Deutschland versteuerten Anteil nicht von der luxemburgischen Steuer freistellen wollte, beantragte der Steuerpflichtige ein Verständigungsverfahren. Das Bundeszentralamt für Steuern teilte nach einigen Monaten diese Entscheidung am 28. April 2021 mit. Damit ist wieder einmal  ein Meilenstein in den Grauzonen der Verständigungsvereinbarung gesetzt. Das Ergebnis war im Grunde nicht überraschend, denn gerade Luxemburg kennt viele Pro-rata-Regeln. Beispielsweise wird die Werbungskostenpauschale anteilig gekürzt. Insofern war die Auffassung der luxemburger Finanzverwaltung absolut inkonsequent im Lichte ihrer eigenen allgemeinen Auslegungsregeln. Leider findet man solche Verirrungen immer wieder. Auch so kann man ein Zusammenwachsen Europas verlangsamen und Grenzgänger verärgern.

 

 

 

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Kolumne März 2021: Grenzgänger haben Holpflicht

Immer wieder hört man als Berater die Aussage von Grenzgänger: „Das hat mir keiner gesagt. Woher soll ich das wissen?“ Man hört die Aussage in allen Rechtsbereichen, insbesondere
im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht.

Zunächst muss noch einmal klargestellt werden, dass Grenzgänger nicht in Deutschland, sondern im Ausland arbeiten. Man könnte dabei sogar auf die Idee kommen, dass es dort andere Gesetze gibt, die dem deutschen Gesetz eventuell gar nicht gleichen.

Im Steuerrecht gibt es beispielsweise Vorschriften, die für die deutsche Logik absolut unverständlich sind. Warum muss die Einzelveranlagung bis zum 31. März beantragt werden, wohingegen alle anderen Veranlagungsarbeiten später beantragt werden können? Warum kann eine einmal beantragte Steuerklasse im Rahmen einer Steuererklärung nicht noch solange geändert werden, wie der Steuerbescheid nicht bestandskräftig ist? Hier gibt es sogar Urteile des luxemburgischen Verwaltungsgerichts, die diese für Deutsche seltsame Logik, bestätigen.

Wer einen Antrag auf Alters- oder Invalidenpension stellt, muss gleichzeitig oder zuvor schon seine Babyjahre beantragt haben. Nach Antragstellung, selbst wenn der Antrag noch nicht durchgearbeitet ist, kann er das Babyjahr nicht mehr beantragen. Hier fragt man sich schnell, welcher Sinn diese Vorschrift haben soll, findet jedoch keine Antwort. Man findet auch niemanden, der den Sinn der Vorschrift erklären kann. Das ist ein trauriger Umstand, mit dem sich die Grenzgänger eben abfinden müssen.

Die ersten Grenzgänger der 80iger und 90iger Jahre mussten sich um diese Grundsätze überhaupt keine Gedanken machen. Es hat irgendwie alles funktioniert. Die Grenzgänger waren für das Finanzamt eine kleine, unbedeutende Schar. Die Rentenkasse hatte ohne umständliche Prüfungen großzügige Invalidenpensionen gewährt, sogar an Personen, die nie in Luxemburg gearbeitet hatten. Es war einfach genug Geld für alle da.

Die heutige Generation erkennt nun, dass alles doch nicht so einfach ist, wie die ältere Generation es erlebt hat. Man muss sich vielmehr selbst bemühen, um seine Rechtsfragen zu klären. Insofern kann jedem Grenzgänger nur geraten werden, öfter vorsorglichen Rechtsrat einzuholen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Das Geld sollte dem Grenzgänger dafür eigentlich auch zur Verfügung stehen.

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Kolumne Februar 2021: Beweispflicht liegt beim Grenzgänger

Ich weiß doch nicht mehr, wo ich vor 5 Jahren war.“, empört sich der Grenzgänger gegenüber dem Finanzamt. Gemeinhin denkt der Laie dann, der Sachverhalt sei nicht mehr zu ermitteln und er komme einfach davon. Fehlanzeige!

Bei Auslandssachverhalten liegt nämlich die Beweispflicht beim Grenzgänger. Die Besteuerung des Grenzgängers in Luxemburg setzt voraus, dass er physisch vor Ort ist. Nur dann hat Luxemburg das Besteuerungsrecht. Nach den Verständigungsvereinbarungen hat der Grenzgänger bei Tätigkeiten außerhalb Luxemburg die Pflicht, die Steuern in Deutschland zu zahlen.
In letzter Zeit hinterfragen die Finanzämter daher immer öfter, wie denn der Grenzgänger beweisen könne, dass er sich tatsächlich in Luxemburg aufgehalten habe.

Bei manchen Berufsgruppen liegt dies zweifelsohne vor, beispielsweise bei Mitarbeitern in Pflegeheimen. Bei Ärzten und Krankenschwestern besteht jedoch schon die Möglichkeit des Bereitschaftsdienstes, der im Wohnsitzland besteuert wird. Hierbei handelt es sich im eine rechtliche Grauzone.

Auf der anderen Seite gibt es Berufsgruppen, in denen es sich geradezu aufdrängt, dass sie selten in Luxemburg sind, wie beispielsweise bei den Berufskraftfahrern.
Der Fall geht also so zu Ende, dass der Grenzgänger im Zweifel die Steuern in Deutschland noch einmal bezahlen muss, bis zum Beweis des Gegenteils. Natürlich kann er dann vom luxemburgischen Finanzamt die doppelt gezahlte Steuer wieder zurückholen. Der Gesamtaufwand für beide Steuerverfahren ist jedoch hoch.

Insofern ist jedem Grenzgänger geraten, Beweisvorsorge zu treffen und entsprechende Belege zu sammeln, aus denen sich ein Aufenthalt in Luxemburg ergibt. Das ist in dem ein oder anderen Fall gar nicht so einfach. Denn viele Firmen haben wenige Mitarbeiter und somit wenige Zeugen für die Tätigkeit in dem luxemburger Büro. Diese Mehrarbeit gibt sich für alle Grenzgänger, weil die Beweislast bei Auslandssachverhalten eben umgekehrt ist.

 

 

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Kolumne Januar 2021: Rentner sollten Lohnsteuerjahresausgleich erwägen

Lohnsteuerjahresausgleich für Rentner könnte sich lohnen

Die meisten Grenzgänger beziehen nicht nur eine luxemburgische Rente, sondern auch eine deutsche. Sie erzielen meistens auch nicht 90 Prozent ihrer Einkünfte aus Luxemburg. Die Rente wird der Einfachheit halber bestenfalls in der Steuerklasse 1 versteuert.

Es sind also die wenigsten Rentner, für die sich eine luxemburger Einkommensteuererklärung lohnt. Hierbei können Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Alternativ gibt es jedoch den Lohnsteuerjahresausgleich. Dabei geht es nur darum, der Rente noch Sozialversicherungsbeiträge entgegenzusetzen. Denn wer eine deutsche und eine luxemburgische Rente bezieht, muss für die luxemburgische Rente in Deutschland Krankenkassenbeiträge entrichten. Da sich diese jedoch auf die luxemburgische Rente beziehen, wird das deutsche Finanzamt in der deutschen Steuererklärung einen Abzug dieser Beiträge nicht zulassen.

Allerdings können die Beiträge in Luxemburg steuerlich geltend gemacht werden und das in Form des Lohnsteuerjahresausgleiches. Rentner erhalten damit Steuererstattungen von 100 bis 200 Euro, je nach Höhe der gezahlten Krankenkassenbeiträge. Der Betrag ist zu gering, um damit einen Steuerberater zu beauftragen. Wer jedoch noch geistig auf der Höhe ist, will sich mit dieser Thematik eventuell gerne beschäftigen und sich so noch Geld für ein paar Ausflüge verdienen.

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird mit dem Formular 163 NR D beantragt, das auf der Internetseite des Finanzamtes https://impotsdirects.public.lu heruntergeladen werden kann. Die neuen Steuerformulare werden Anfang Februar von der Finanzverwaltung bereitgestellt.

 

 

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Kolumne Dezember: Arbeitsrecht in Luxemburg

Grenzgänger haben gelegentlich auch Rechtsstreitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber. Klagen sie gegen eine Kündigung oder wegen Lohnrückständen, ist das luxemburgische Arbeitsgericht zuständig, das bei den Friedensgerichten angesiedelt wird.

In Luxemburg kennt man keine eigenständige Arbeitsgerichtsbarkeit. Vielmehr wird das Arbeitsrecht von Zivilrichtern mitbehandelt in einer Abteilung für Arbeitsrecht, ähnlich den bei Amtsgerichten angesiedelten Abteilungen für Familien- oder Insolvenzsachen.

Anders als in Deutschland gibt es hier keinen schnellen Gütetermin. Stattdessen läuft das Arbeitsrecht nach den üblichen Prozessregeln. Verhandlungen finden oftmals erst Monate nach der Kündigung statt. Frappierend anders als in Deutschland ist für Grenzgänger, dass die luxemburgischen Richter keinen Vergleich vorschlagen. Sie äußern sich auch während der Verhandlung nicht zu einer etwaigen Rechtslage.

Auch die Anwesenheit der Parteien ist in den ersten Terminen vor Gericht nicht angeordnet. Sodann fragen die Mandanten die Anwälte, was denn der Richter gesagt hätte. Die Antwort lautet: Er hat nichts gesagt. Dies entspricht dem französischen Prozessrecht. Würde ein Richter sich zugunsten einer Partei äußern, würde man ihn für befangen halten. Der Richter äußert sich lediglich durch Fragen und Rückfragen und abschließend durch seine schriftliche Entscheidung.

All dies ist für deutsche Gemüter gewöhnungsbedürftig. Am schlimmsten ist es, wochen- und monatelang in Ungewissheit zu sein, wie die Angelegenheit denn endet. Aus diesem Grunde werden Arbeitsrechtsstreitigkeiten zu rund 80 Prozent außergerichtlich im Rahmen eines Anwaltsvergleiches erledigt. Man streitet hier auch nicht über die Unwirksamkeit einer Kündigung mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu können. Stattdessen geht es von vornherein nur um Schadenersatz.

In der aktuellen Corona-Krise werden die Arbeitsplätze der Grenzgänger durch Kurzarbeitergeld gesichert. Seit einigen Wochen häufen sich jedoch wieder die Arbeitsrechtsfälle im Zusammenhang mit Kündigungen, weil Arbeitgeber die Notbremse ziehen müssen.

 

 

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Kolumne November: Erwerbsunfähigkeit von Grenzgängern

Grenzgänger sind in Luxemburg sozialversichert, insbesondere auch in der Rentenversicherung. Hierbei eingeschlossen ist die Invalidenpension.

Beantragt ein Grenzgänger wegen Erwerbsunfähigkeit die Invalidenpension, soll er den Antrag zunächst in Deutschland stellen. Aufgrund europaeinheitlicher Regelungen wird der Antrag dann auch direkt ohne weiteres Hinzutun des Grenzgängers in Luxemburg gestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er nach der Antragstellung nicht auch noch weiter effektiv aktiv werden muss.

In einem aktuellen Fall hat der Grenzgänger nach deutscher Rechtslage die Erwerbsminderungsrente erhalten, weil er nicht mehr als drei Stunden einer möglichen Erwerbtätigkeit nachgehen kann. Luxemburg kennt jedoch diese Kategorie nicht und fordert eine eigene ärztliche Begutachtung. Dieser muss dann der Grenzgänger gerecht werden. Damit entstehen dann in der Praxis dann auch die Probleme.

Weil die luxemburger Herangehensweise an die Krankheit eine absolut andere ist, sind die Grenzgänger meist überfordert. Sie denken oft, dass ja alles dann seinen einfachen Weg geht. Dass die Arztberichte noch einmal neu aufbereitet und geordnet an die luxemburger Pensionskasse gesendet werden müssen, will den meisten Grenzgängern nicht einleuchten.

Da die Beantragung einer Rente auch nicht von einer Rechtsschutzversicherung getragen wird, lassen sich viele Grenzgänger trotz ihrer Notsituation nicht professionell beraten und wursteln so dahin. So kann es dann vorkommen, dass die luxemburger Invalidenpension aus formellen Gründen abgelehnt wird. Ein Neuantrag kann dann erst wieder ein Jahr später gestellt werden. So werden dann wertvolle Rentenmonate, also viel Geld leichtfertig vergeudet. Dies muss nicht sein, wenn man sich von Anfang an professionell dabei begleiten lässt.

Zwar bieten auch die luxemburger Gewerkschaften diese Leistungen an. Diese arbeiten nach deutschem Maßstab aber nicht wie es ein Anwalt gewöhnlich tut. Jedenfalls hört man von erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten. Die Grenzgänger fühlen sich nicht informiert. Insofern haben die Leistungen der Gewerkschaften auch ihre natürlichen Grenzen, denn für den Mitgliedsbeitrag von rund 200,00 Euro kann man eben keine professionelle Betreuung in einem Rechtsverfahren erwarten, zumindest nicht bei komplexen Verfahren, in denen es um ärztliche Begutachtung im Sozialrecht geht. Versäumt ein Anwalt Rechtsmittelfristen oder berät er falsch, haftet er dafür. Bei der Gewerkschaft erntet man nur ein Schulterzucken.

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Kolumne Oktober: Nächstes Jahr keine große Steuerreform und Fristen der alten Steuerreform

 

Die luxemburgische Regierung hat sich aufgrund der Corona-Krise entschieden, die zunächst angedachte große Steuerreform zu verschieben.
Insbesondere war angedacht gewesen, eine einheitliche Steuerklasse für Verheiratete und Ledige zu schaffen. Aktuell zahlen Ledige beinahe drei Mal so hohe Steuern wie Verheiratete. Insgesamt sollte die Steuerreform dazu führen, dass beide Gruppen dennoch entlastet werden. Aufgrund der allgemeinen Krise sei jedoch nicht der Moment für Steuersenkungen, aber auch nicht für Steuererhöhungen, erklärte Finanzminister Pierre Gramegna kürzlich. Nur in Nuancen wir das Steuerrecht dennoch geändert, was jedoch normale Arbeitnehmer nicht tangiert. Insbesondere sollen Aktien als Lohnbestandteil ab 2021 nicht mehr steuerbegünstigt sein. Dies betrifft aber eher wenige Führungskräfte.

Noch immer tun sich Grenzgänger mit der letzten Steuerreform schwer, insbesondere jene rund 10.000 Grenzgänger, die erstmals seit 2018 Steuererklärungen abgeben müssen. Wer von der Steuerklasse 2 profitiert hat, muss eine Steuererklärung abgeben, andernfalls werden Strafen von 400 Euro pro Person fällig. Dies gilt auch für den Nichtgrenzgänger-Ehegatten, da nur mit seiner Mitwirkung die Steuerklasse 2 möglich ist. Es ist verpflichtend und sinnvoll die Steuererklärung spätesten zum 31.12. des Folgejahres abzugeben, weil andernfalls das Finanzamt die Steuerklasse 1 anwendet und dann Nachzahlungen von mehreren Tausend Euro folgen. Selbst wenn man verspätet die Steuererklärung abgibt, verfallen mögliche Steuererstattungen, weil die Abgabefrist nicht eingehalten wurde.

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Kolumne September: Corona-Kinderbonus Nullnummer für Grenzgänger

 

Die Medien berichten aktuell darüber, dass ab dem 7. September 2020 die deutschen Familienkassen mit der Auszahlung des Corona-Kinderbonus beginnen. Vorgesehen sind 300 Euro für jedes Kind als staatliche Krisenprämie zur Unterstützung wegen Härten aus der Corona-Krise.

Neben der allgemeinen Kritik, dass der Kinderbonus auch Familien zu Gute komme, die finanziell nicht auf ihn angewiesen sind, bemängeln andere Experten in Deutschland, dass unterm Strich von den 300 Euro nicht viel übrig bleiben, da im Steuerrecht die Günstigerprüfung oftmals dazu führe, dass der Kinderfreibetrag entfalle.

Grenzgänger werden zudem überhaupt keinen Vorteil von dem Corona-Kinderbonus bekommen. Denn für sie gilt die EU-Richtlinie für Familienleistungen.

Viele Grenzgänger erhalten in Luxemburg ohnehin nur Ergänzungsleistungen, das sogenannte Differenzkindergeld. Luxemburg zahlt den Grenzgängern vorrangig Kindergeld. Besteht jedoch ein Kindergeldanspruch auch aus Deutschland, muss Luxemburg nur die Differenz zahlen, weil es im Grundsatz höheres Kindergeld gewährt.

Wenn in Deutschland 300 Euro erzielt werden, werden diese in Luxemburg wieder von dem Differenzkindergeld in Abzug gebracht. Grenzgänger die ohnehin nur luxemburgischen Kindergeldanspruch haben und keinen deutschen, erhalten schon vom Grundsatz her keinen Corona-Kinderbonus. Denn er knüpft an den grundsätzlichen Anspruch auf Kindergeld an, der bei vielen Grenzgängern in Deutschland gar nicht besteht. In der Summe verbleibt es beim luxemburgischen Differenzkindergeld, dass in den meisten Fällen ohnehin viel höher ist, als das deutsche Kindergeld, selbst wenn ein Kinderbonus hinzuträte.

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Kolumne August: Steuerpflichten sollten Selbstverwirklichung nicht aufhalten

 

Viele Grenzgänger und ihre Ehepartner haben interessante Freizeitbeschäftigungen und möchten sich darin eigentlich auch beruflich oder nebenberuflich entfalten.

Beispielsweise will die Ehefrau des Grenzgängers,  nachdem die Kinder größer sind, endlich wieder als Sprachdozentin in  Deutschland einer Teilzeitstelle nachgehen oder der Grenzgänger selbst eine nebenberufliche Selbständigkeit in Deutschland als Handwerker aufnehmen.

Man hat jedoch oft Bedenken, ob dies erhebliche steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Nachteile hat und sich das alles irgendwie nicht lohnt. Fragen in Grenzgängerforen tragen meist dazu bei, dass man weiter verunsichert wird. Viele Grenzgänger scheuen dann den Zeitaufwand und die Kosten, sich steuerlich beraten zu lassen. Die Rechtslage bleibt daher oft unklar. Statt seiner Leidenschaft dann offen nachzugehen, wird dies dann allenfalls noch im Verborgenen getan oder gar nicht.

Kurzum:  Die Grenzgänger sind mit ihrer Situation am Ende unzufrieden und bedauern, dass sie ihren Wunsch nicht erfüllen können.

Wie macht man es denn richtig? Ein klärendes Beratungsgespräch bei einem auf Grenzgängerrecht spezialisierten Rechtsanwalt führt zunächst dazu, dass man erfährt, wie die Rechtslage ist. Bestenfalls erfährt man so auch die Kosten und Honorare, die anfallen, wenn man seinen Plan in die Tat umsetzt.

Das Ergebnis wird erfahrungsgemäß so sein, dass es in den meisten Fällen am Ende eine Überraschung dahingehend gibt, dass der Aufwand  gar nicht so groß ist, wie die Gerüchteküche vermeldet. Es fallen eventuell also Steuern und sonstige Kosten an, dafür sollte am Ende aber auch ein Gewinn vorhanden sein. Das darf man nicht als Hindernis ansehen, sondern als Normalfall.

Aus Beratersicht ergibt sich oft ein unnötiges Trauerspiel bei den Grenzgängern allein daraus, weil man scheut, professionelle Beratung einzuholen.

Es gibt tatsächlich zu jedem Problem eine Lösung und es gibt tatsächlich zu jeder Lösung einen Berater. Man muss ihn nur suchen. In Foren und Chats ist dies jedoch der falsche Platz, da hier Laien ihre Ängste potenzieren.

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Kolumne Juli: Grenzgängern droht Ungemach durch Barmer Krankenkasse

 

Grenzgänger, die bei der Barmer Krankenkasse versichert sind, haben ein Problem:

Die Barmer wendet jetzt die EU-Richtlinie 883/04 strenger an. Hierbei passieren natürlich auch Fehler.

Kinder und Ehegatten von Grenzgängern, die bislang familienversichert waren, müssen sich selbst versichern, wenn sie Einkünfte haben.

Hierzu zählen auch Jugendliche, die beispielsweise Einkünfte aus Trainertätigkeiten erzielen. Auch Kapitaleinkünfte sollen hierzu zählen.

Die bisher geltenden Höchstverdienstgrenzen will die Barmer nämlich nicht mehr auf Angehörige von Grenzgängern anwenden.

Von anderen Krankenkassen ist dieses Prozedere noch nicht bekannt.

Es herrscht allgemeine Panik, ob nun alle Krankenkassen so vorgehen.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen überhaupt rechtmäßig ist. Krankenkassen neigen gerne dazu, ihre Kassen zu füllen und einfach einmal die Rechtmäßigkeit ihrer Interpretation zu behaupten. Erfahrungsgemäß gibt es Krankenkassen, die dies dann auch bis zur letzten Instanz durchfechten, um eine Präzedenzentscheidung eines höchsten Gerichtes zu erzielen.

Europarechtlich scheint dieses Vorgehen jedoch nicht eindeutig zu sein, da die Barmer hier als einzige Krankenkasse vorprescht. Denn nach dem Sinn und Zweck des Europarechts darf es auch keine Schlechterstellung gegenüber nationalen Sachverhalten geben. Angehörige von Grenzgängern würden jedoch schlechter gestellt, wenn die bislang geltenden Freigrenzen nun auf einmal nicht mehr gelten würden.

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Kolumne Juni: Rechtsschutzversicherung für Grenzgänger

In Deutschland ist es üblich, dass man über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Allerdings gelten bei Grenzgängern natürlich wieder Ausnahmen.

Gewöhnlich denkt man, man wäre in allen Bereichen abgesichert. Gängige Rechtsstreitigkeiten in Luxemburg werden gegen das Finanzamt, den Arbeitgeber und die Sozialversicherungen geführt. Gelegentlich haben Grenzgänger auch einmal Verkehrsunfälle.

Deutsche Rechtsschutzversicherungen haben im Grunde genommen alle dieselben Grundregeln: Ausländisches Zivilrecht wird übernommen, also Arbeitsrecht und Verkehrsunfälle.

Viele Rechtsschutzversicherungen verweisen zunächst auf eine obligatorische telefonische Beratung, die jedoch in Grenzgängerfällen aufgrund des ausländischen Rechts entfällt, sodass man recht schnell an einen luxemburgischen Anwalt verwiesen wird. Manche Rechtsschutzversicherungen geben direkt eine Empfehlung ab. Aufgrund der freien Anwaltswahl ist man hieran jedoch nicht gebunden und kann einen Anwalt seines Vertrauens wählen. Tritt die Rechtsschutzversicherung ein, haben die luxemburgischen Anwälte  meistens keine Probleme mit der Honorarabrechnung.

Ausländisches Öffentliches Recht ist in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Hierzu gehören Streitigkeiten gegen das luxemburgische Finanzamt, die Rentenkasse, die Krankenkasse oder sonstige Sozialversicherungsbehörden.

Gibt es keinen Rechtsschutz, schließt man mit dem Anwalt am besten eine Honorarvereinbarung. In Luxemburg ist die Abrechnung nach Stundenhonorar üblich.

Mit einer Vereinbarung vorab lässt sich dann das mögliche Höchsthonorar eingrenzen oder eine Pauschale vereinbaren, damit es keine böse Überraschung gibt.

Vielen Grenzgängern ist das alles zu unheimlich und verzichten auf die Wahrnehmung ihrer Rechte, wenn es an den eigenen Geldbeutel geht, zumal es in Luxemburg auch im Falle des Obsiegens keine Erstattung der Anwaltskosten gibt.

In jedem Fall sollte man aber eine Erstberatung wahrnehmen, damit man ruhigen Gewissen eine Entscheidung treffen kann.

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Kolumne Mai: Rentenrechner ab zweiter Jahreshälfte auf guichet.lu

Grenzgänger sind nicht nur von dem hohen Gehalt, sondern auch von der späteren hohen Rente fasziniert, wenn sie in Luxemburg eine Arbeit suchen. Allerdings hat man aktuell keinen Überblick auf die spätere Rentenhöhe. Erst ab dem 55. Lebensjahr erteilt die Rentenkasse CNAP offizielle Auskünfte.

Auch in Scheidungsverfahren spielt die Berechnung der Rentenhöhe eine Rolle. Einen Versorgungsausgleich gibt es bezüglich der luxemburgischen Rentenansprüche nicht. Hier bedarf es einer privatrechtlichen Berechnung durch einen Gutachter und eine spätere Geltendmachung.

In der Vergangenheit hat die CNAP private Unternehmen nicht unterstützt, die eine Rentensoftware entwickeln wollten. Die Details der Berechnung blieben daher lange Zeit geheimnisumwoben.

Jetzt beschäftigt sich die Pensionskasse selbst damit, einen Rentenrechner für die Allgemeinheit zu entwickeln, der dann in der zweiten Jahreshälfte über das Portal myguichet.lu verfügbar sein soll.

Am Anfang wird dieser sicherlich nicht den Komfort haben, den sich manche Nutzer erwarten. Allerdings geben sich doch die meisten Grenzgänger ohnehin mit einer Schätzung zufrieden. Dabei sollte klar sein, dass eine Schätzung über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren bis zum Rentenbeginn ohnehin mehr als unrealistisch ist.

Ein Rentenrechner wird jedoch das Bedürfnis der Grenzgänger befriedigen und weiteren Grenzgängern ein Argument sein, eine Arbeit in Luxemburg aufzunehmen.

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Kolumne April: Hartnäckige Irrtümer der Grenzgänger

Mit dieser Kolumne möchte ich die Diskussion um die Aussetzung der 19-Tageregel aufgreifen.

Der erste große Irrtum vieler Grenzgänger besteht darin, dass man davon ausgeht, dass die 19-Tageregel grundsätzlich zu einem schlechteren Steuerergebnis führt. Fakt ist, dass in vielen Fällen die Grenzgänger entweder keinen Nachteil oder sogar einen steuerlichen Vorteil haben, wenn sie den Lohn splitten. Dies geht zurück auf die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. Es ist daher höchstwahrscheinlich, dass eher 80 Prozent der Grenzgänger davon profitieren würden, wenn es keine Ausnahme von der 19-Tage-Regel gäbe.

Die Berechnungen können nicht pauschalisiert werden. Wenn man es genau wissen will, muss man praktisch mit einer deutschen und luxemburgischen Steuersoftware den Einzelfall durchrechnen.

Der zweite Irrtum besteht darin, dass einige Betroffene meinen, sie wären nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie unterhalb der 20 Tage bleiben. Gerade bei Auslandssachverhalten besteht sogar eine Pflicht der Grenzgänger eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn am Ende keine Steuer entsteht. Dass die Finanzämter davon in der Praxis absehen, hat eher mit Pragmatismus zu tun.

Der dritte Irrtum besteht darin, dass mancher davon ausgeht, er müsse durch die avisierte Sonderregel erst recht keine Steuererklärung abgeben. Meines Erachtens wird das Gegenteil der Fall sein. Der Aufwand, zu erklären, dass das Homeoffice nur wegen der Corona-Krise und nicht aus Bequemlichkeit als Arbeitsplatz gewählt wurde, wird aus Gründen der Gleichbehandlung der Steuerzahler vom Finanzamt selbstverständlich akribisch geprüft werden. Ob da eine einfache Arbeitgeberbestätigung ausreicht, wird man sehen.

Steuerpflichten sind auch nicht von Gegenleistungen der Grenzgänger abhängig, beispielsweise ihr Geld in Deutschland auszugeben, wie der ein oder andere anführt.

Merke: Wer im Ausland arbeitet, muss sich weitaus höheren gesetzlichen Pflichten unterwerfen. Das Pippi Langstrumpf-Prinzip: „Ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt“ gilt hier nicht.

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Kolumne März: Corona-Virus und Homeoffice

Angesichts des Corona-Virus tendieren viele Arbeitgeber dazu, gegenüber den Angestellten Homeoffice-Arbeit anzuordnen, was in manchen Branchen möglich ist.Luxemburg fördert mittlerweile auch die Kurzarbeit, weshalb betriebsbedingte Kündigungen zunächst noch außen vor bleiben.

Nach der Verständigungsvereinbarung aus dem Jahr 2011 müssen Grenzgänger anteilige Steuer in Deutschland zahlen, wenn sie mehr als 19 Arbeitstage außerhalb Luxemburgs arbeiten. Dies ist für viele Handwerker, Berufskraftfahrer und Außendienstmitarbeiter schon der Normalfall.

Ein Heimarbeitsplatz gilt auch als Arbeit in dem Wohnsitzstaat. Die steuerlichen Folgen sind oftmals nicht so gravierend, wie es scheint. Es ist daher unklug, von vorne herein anzunehmen, dass man dadurch einen steuerlichen Nachteil erleidet. Zunächst unterscheidet das Steuerrecht zwischen den Zähl- und den Steuertagen.

Ein Zähltag ist jeder Tag bzw. Zeitraum, an dem außerhalb Luxemburgs gearbeitet wird. Dies kann je nach Beruf auch nur eine Stunde sein, beispielsweise bei einem Kundenbesuch. Man kann die Zeiten auch in halben oder ganzen Tagen rechnen.

Notiert man diese Tage und überschreitet den 19. Tag, werden die Zeiten in einen acht Stundentag umgerechnet. Ein Extrembeispiel soll die Systematik erklären. Der vollzeitberufliche Grenzgänger fährt an 20 Tagen jeweils für eine Stunde über die Grenze zwecks Besorgungen. Er hat also die 19-Tagegrenze überschritten. Die 20 Stunden werden letztendlich in einen 8-Stundentag umgerechnet und ergeben somit 2,5 Tage.

Letztendlich muss der Grenzgänger dann 2,5 von 220 gewöhnlichen Arbeitstagen in Deutschland versteuern.

Auf der anderen Seite werden diese Tage in Luxemburg von der Lohnsteuer freigestellt. Erfahrungswerte ergeben, dass insbesondere Ledige hiervon profitieren. Bei Verheirateten ist die Situation komplexer. Hier kommt es auf den Verdienst des Ehegatten an, der gegebenenfalls auch Grenzgänger nicht Nichtgrenzgänger ist. Auch die Anzahl der Kinderfreibeträge spielt hierbei eine Rolle. Erfahrungsgemäß gibt es auch hier selten ein Manko. Wenn tatsächlich ein Steuernachteil eintritt, was schon bis zu einer Steuer von EUR 1.000,00 liegen kann (im Vergleich der in Luxemburg ersparten und in Deutschland zu zahlenden Steuer), gibt es viele Arbeitgeber, die sich an diesem Steuerschaden beteiligen.

Man sollte ich nicht von der Anordnung zum Homeoffice-Arbeitsplatz abschrecken lassen.

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Kolumne Februar: Getrennt – oder Zusammenveranlagung

Getrennt lebende Ehepaare können bis zur Rechtskraft der Scheidung die Zusammenveranlagung wählen. Ein zeitliches Limit für diesen Zeitraum gibt es nicht.

Ein Zusammenleben ist nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2018  nicht mehr erforderlich. Wohnsitze in zwei Staaten sind sogar steuerlich möglich.

In der Mehrzahl der Fälle ist die Zusammenveranlagung günstiger. Diese kommt aber nur zustande, wenn beide Eheleute das Steuerformular unterzeichnen und auch weiterhin die deutschen Einkünfte angeben. Dazu haben die Nichtgrenzgänger-Ehegatten auch eine luxemburgische Steuernummer erhalten.

Gerade im Scheidungsfall will der eine Ehegatte jedoch nicht mehr, dass  der andere dessen Einkünfte weiterhin kennt. Denn dabei geht es auch um die Frage des Unterhalts für Ehegatten und Kinder. Wer es mit dem Verschweigen der luxemburgischen Einkünfte also ernst meint, fällt jedoch in die Steuerklasse 1. Das ist schmerzhaft, denn es führt zu hohen Steuernachzahlungen, wenn man zunächst mit der Steuerklasse 2 abgerechnet wurde. Wenn der Nichtgrenzgänger-Ehegatte nicht mitunterschreibt, passiert das Gleiche.

Im Familienrecht hat man jedoch einen Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung gegen den Noch-Ehegatten, wenn dies für ihn keinen finanziellen Nachteil ergibt. Steuerliche Nachteile des anderen muss man also ausgleichen. Schlimmstenfalls muss die Zustimmung vor Gericht eingeklagt werden. Das gilt also nicht bloß für die deutsche Steuererklärung, sondern nun auch für die luxemburgische.

In der Praxis sehen dies viele Getrenntlebende ein. Denn ein höheres Nettoeinkommen berechtigt auch die Kinder zu höherem Unterhalt.

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Kolumne Januar: Änderung der Steuerklasse

Mit den neuen Steuerklassen aufgrund der Steuerreform sollten sich Grenzgänger im eigenen Interesse beschäftigen. Es geht um Klarheit bei den Finanzen. Ist die Steuerklasse bestmöglich ausgewählt, ergibt sich später bei der Steuererklärung keine böse Überraschung in Form von Nachzahlungen. Viele Grenzgänger haben immer noch nicht bemerkt, dass sie auf der Steuerklasse 1 abgerechnet werden oder der Prozentsatz zu niedrig ist.

Die Steuerklasse 2 lohnt sich für gut 95 Prozent der verheirateten Grenzgänger, weil im Normalfall die deutschen Einkünfte geringer sind als die luxemburgischen. Seit ein paar Monaten wird die Steuerklasse automatisch geändert, wenn eine Steuererklärung veranlagt wurde. Die Steuerkarte wird dann ein bis zwei Wochen nach dem neuen Steuerbescheid ausgestellt. Die dort errechnete Prozentzahl wird übernommen.

Manchmal passt dieser Steuersatz jedoch nicht mehr zu der aktuellen Lebenssituation. Für diesen Fall sollten Grenzgänger nochmals neu rechnen.

m Fall einer Heirat lohnt sich diese Überlegung in jedem Fall. Andere Grenzgänger haben mit ihren deutschen Einkünften die EUR 13.000-Grenze überschritten. Durch den Verkauf eines Hauses entfallen diese Mieteinkünfte, so dass sich die Neuberechnung lohnt. Oder aber beim Eintritt eines Ehegatten in die Rente verändern sich auch die Zahlen komplett. Auch dies ist ein Fall für die Neuberechnung. Ein Sonderfall ist der, dass man von Luxemburg nach Deutschland umzieht. Die luxemburger Residents kennen dieses Steuerklassensystem  nicht. Sie zahlen wie früher weiterhin vierteljährliche Vorauszahlungen. Mit dem Umzug ändert sich das Paradigma. Die Steuerklasse muss dann erstmals beantragt werden.

Es gibt also einige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten allein in Bezug auf die Wahl der Steuerklasse.

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Kolumne Dezember: Grenzgänger und ihr Arbeitszimmer

Täglich hört man von den schwierigen Verkehrsverhältnissen in und nach Luxemburg. Je nach Zeitfenster benötigt man von Trier in die Luxemburger City zwischen 45 und 90 Minuten, im Berufsverkehr eher 90 Minuten. Viele Grenzgänger fahren aber noch weiter und länger. Zwar werden ab nächstem Jahr die öffentlichen Verkehrsmittel in Luxemburg kostenlos. Nicht alle Grenzgänger können jedoch davon profitieren, weil der Arbeitsplatz verkehrstechnisch nicht gut angebunden ist.

Arbeit im Home-Office könnte die Situation eventuell entspannen. Denn in bestimmten Schreibtischberufen kann man sich vorstellen, dass die Arbeit einmal wöchentlich auch von zu Hause aus erledigt werden kann. Arbeitsrechtlich kann dies alles abgesichert und vereinbart werden. Der Raum muss abschließbar sein, die Dokumente dürfen Dritten nicht zugänglich sein.

Sozialversicherungsrechtlich sollte man nicht mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit in Deutschland arbeiten.

Steuerlich überschreitet man dann meistens die 19-Tage-Grenze gemäß der Verständigungsvereinbarung. Der Lohn muss dann also anteilig in Deutschland versteuert werden. 50 Tage sollte die Obergrenze sein gemäß luxemburgischem Steuerrecht.

In vielen Fällen ergibt eine Vergleichsberechnung, dass steuerlich kein Manko entsteht. Grenzgänger, die dennoch ein Manko zwischen der Steuerzahlung in Deutschland und der Steuerersparnis in Luxemburg haben, nehmen dies gerne hin.

Der ersparte Arbeitsweg nimmt oft 3 Stunden in Anspruch. Vergleicht man dies mit einem eventuellen Steuermanko, ergibt die Abwägung meistens, dass die Lebensqualität mehr Wert ist, als Geld. Grenzgänger und Arbeitgeber die einen Home-Office-Arbeitsplatz von Grenzgängern erwägen, können sich Musterberechnungen fertigen lassen, um ein solches Szenario zu planen. Erfahrungsgemäß haben Heimarbeitsplätze mehr Vorteile als Nachteile.

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Kolumne November: Rentner zahlen Steuern nach

Wie bereits mehrfach an dieser Stelle und im TV im Allgemeinen berichtet, funktioniert seit August 2019 die Meldung der Steuerbescheinigungen von luxemburgischen Renten. Dies ist im Grunde genommen keine Überraschung. Die entsprechende EU-Richtlinie stammt aus dem Jahr 2013. Es gab also genügend Zeit für Grenzgänger zur Berichtigung oder Nachholung von Steuererklärungen.

In der Region Trier wurden tausende Grenzgänger und ehemalige Grenzgänger angeschrieben. Darunter befinden sich auch viele Rentner. Es irritiert etwas, dass das Finanzamt die Steuererklärung für das Jahr 2014 anfordert. Im weiteren Text des Anschreibens wird jedoch darauf hingewiesen, dass man auch alle anderen Steuerjahre prüfen soll.

Bei Rentnern ergibt sich eine Nachversteuerung von Renten bis zum Jahr 2013. Nach dem alten DBA waren nämlich die gesetzlichen Renten aus Luxemburg in Deutschland zu versteuern. Man hätte auch selbst darauf kommen können, da auf den Steuerbescheinigungen ersichtlich ist, dass eine luxemburgische Steuer nicht abgezogen worden war. Aufgrund der relativ hohen luxemburgischen Renten müssen Rentner damit rechnen, dass sie einige tausend Euro nachzahlen müssen. Nicht unbeachtlich sind auch die damit zusammenhängenden Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozent.

Eine Steuerrückerstattung aus Luxemburg wird es entgegen anderslautender Meldungen mangels Steuerabzug also nicht geben. Wer seine alten Rentenbescheinigungen nicht mehr hat, kann diese unkompliziert bei der CNAP oder DRV anfordern.

Beziehen Rentner auch eine deutsche Rente, muss eine deutsche Steuererklärung auch ab 2014 abgegeben werden.

Rentner wenden sich bestenfalls an die deutschen steuerberatenden Berufe nach dem Steuerberatungsgesetz, also Steuerberater, Fachanwälte und Lohnsteuerhilfevereine. Luxemburgische Arbeitnehmerverbände dürften weder die Qualifikation noch die gesetzliche Zulassung zur Steuerberatung besitzen und sind daher offensichtlich nicht hilfreich.

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Kolumne September: Automatische Meldung von Lohndaten aus Luxemburg funktioniert nun

Automatische Meldung von luxemburger Lohndaten funktioniert nun

Einige Grenzgänger haben eine neue Baustelle. Bereits seit 2015 wird von den EU-Staaten eine Richtlinie umgesetzt, wonach Steuerdaten über Löhne, Pensionen und Versicherungsleistungen, konkret für unsere Region aus Luxemburg nach Deutschland gemeldet werden. Die Daten lagen jedoch 4  Jahre beim Bundeszentralamt für Steuern, weil eine Software zur Übermittlung der Daten an die Wohnsitzfinanzämter fehlte. Der TV hatte darüber berichtet. Diese Lücke wurde Anfang des Jahres 2019, also rund 4 Jahre nach Einführung der Richtlinie, geschlossen.

Diese schon seit einigen Jahren bekannte Entdeckungsgefahr wurde von Grenzgängern unterschätzt.  Man hätte schon Selbstanzeigen erstatten können, ließ es aber darauf ankommen.Tatsächlich stehen jetzt Strafverfahren an, bei denen der in Deutschland arbeitende Ehepartner in der deutschen Steuerklärung angab, sein Ehegatte arbeite nicht.  Steuerklasse 3 und Splittingtarf wurden ausgenutzt. Das luxemburger Einkommen des Grenzgängers  wurde unterschlagen. Die Folge sind nun Steuernachzahlungen für rund 10 Jahre.  Hier kann es schon einmal zu Nachzahlungen von Steuern, Verzugs- und Hinterziehungszinsen von 50.000 Euro kommen.  Straffreiheit setzt eine aktive Mitarbeit und die Zahlung der Steuern voraus.

Ab dem Juli 2020 sieht die Richtlinie vor, dass Meldungen vierteljährlich, zeitnah innerhalb von 30 Tagen,  erfolgen.  Es bleibt eine vage Hoffnung, dass der Groschen jetzt  auch bei dem letzten Grenzgänger gefallen ist.

Die Finanzverwaltung arbeitet an einer Strategie, die Datenmengen  nun nicht mehr zum Datenfriedhof verkümmern  zu lassen, sondern diese effizient auszuwerten, um  die Steuereinnahmen zu erhöhen.  Bürger akzeptieren Steuerzahlungen nur dann, wenn eine gleichmäßige Besteuerung erfolgt, es  also keine Schlupflöcher für den Nachbarn gibt.  Er hat also auch ein Recht darauf, dass die Finanzverwaltung effektiv arbeitet und Nachforschungen anstellt.

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Kolumne August: BFH entscheidet zu öffentlichem Dienst

Der Bundesfinanzhof hat am 14.5.2019 entschieden (Az.: I B 75/18), dass auch bei Angestellten des öffentlichen Dienstes Tage, die außerhalb Luxemburgs gearbeitet werden, in Deutschland zu versteuern sind. Die meisten Finanzämter gingen bislang von der Geltung des Kassenstaatsprinzips aus.

Betroffen hiervon sind alle Grenzgänger, die im luxemburgischen öffentlichen Dienst beschäftigt sind, es sei denn, sie haben die luxemburgische Staatsangehörigkeit. Gemeint sind also alle deutschen Grenzgänger im luxemburgischen öffentlichen Dienst, seien es Lehrer oder Mitarbeiter an Universitäten oder von Kommunen, wenn sie außerhalb Luxemburgs arbeiten. Gemeint sind also nicht bloß Staatsbeamte, sondern alle Mitarbeiter, die aus öffentlichen Kassen Bezüge erhalten und beispielsweise auch Home-Office-Tage in Deutschland ableisten.

Sinnigerweise gilt für diese nicht die 19-Tage-Regel, weil die Verständigungsvereinbarung nur für Anstellungsverhältnisse der Privatwirtschaft gilt. Die Betroffenen müssen daher auch bei weniger als 20 Tagen Tätigkeit außerhalb Luxemburgs ihr Gehalt anteilig in Deutschland versteuern.

Der Entscheidung lag ein Fall des Finanzamtes Wittlich zugrunde. Bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte im Sinne des Finanzamtes entschieden.

Argumente der Ungleichbehandlung von öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft und die Behandlung nach der Staatsangehörigkeit als Verstoß gegen Europarecht wischte der Bundesfinanzhof vom Tisch. Deutschland könne ja mit Luxemburg auch eine Vereinbarung bezüglich des öffentlichen Dienstes treffen.

Allerdings ist es doch schwer vorstellbar, dass das Bundesfinanzministerium 2011 bewusst die 19-Tage-Regel nicht auf den öffentlichen Dienst ausdehnen wollte. Steuergerechtigkeit treibt doch wunderliche Blüten.

Die Lohnaufteilung sollte demnach auch schon von den luxemburgischen Behörden vorgenommen werden. Dies wird dort sicherlich auf Widerstand stoßen. Ein Verständigungsverfahren wurde eingeleitet. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

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Kolumne Juli: Steuerbescheide vom Bureau RTS und Steuerkarte

Seit ein paar Monaten erlässt auch das Büro RTS für das Jahr 2017 Steuerbescheide. Es ist zuständig für die Veranlagung von Grenzgängern, die keine neun Monate ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet haben, also für Grenzgänger, die außerhalb Luxemburgs arbeiten.

Dies ist ein Novum, denn bislang gab es keine Steuerbescheide von dort. Es handelte sich um eine in Deutschland unbekannte Ermessensveranlagung. Um mehr Transparenz zu schaffen, hat das Büro RTS seine Praxis geändert, was zu einer Nachprüfbarkeit des Steuerbescheides und erstmals zu einer Anfechtungsmöglichkeit führt.

Ab dem Jahr 2018 wird das Büro RTS allerdings nur noch zuständig werden, wenn Grenzgänger mehr als 50 Tage außerhalb Luxemburgs gearbeitet haben. Durch die neu eingeführte 50-Tagegrenze wird die vorgenannte 9-Monatsfrist also wiederum ausgeschlossen. Allerdings ist dieses Verfahren auch fehleranfällig, da das Büro Z derzeit manchmal die 50-Tagegrenze übersieht und zu Unrecht die Sache an das Büro RTS verweist. Hier sollten Grenzgänger aufpassen. Das Verfahren ist für alle Beteiligten Neuland.

Verweist das Büro Z die Steuersache an das Büro RTS, rechnet ersteres bereits gezahlte Vorauszahlungen ab und erstattet diese. Grenzgänger erhalten eine entsprechende Abrechnung der Finanzkasse.

Aufgrund der neu ergangenen Steuerbescheide wird der globale Steuersatz auf der Steuerkarte von Verheirateten automatisch angepasst und eine neue Karte ausgestellt.

Ausnahmen davon sind allerdings auch bekannt. Wer hohe Nachzahlungen möglichst vermeiden will, muss sich daher weiter selbst um eine Anpassung der Steuerkarte bemühen und dazu einen entsprechenden Antrag stellen.

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Kolumne Juni: Erste Steuerbescheide treffen schon ein

 

Die Bearbeitungszeit der Steuerveranlagung durch das für die Grenzgänger zuständige Büro Z dauerte in den letzten Jahren erheblich lange. Im Schnitt wartete man acht bis zehn Monate auf den Steuerbescheid, schlimmstenfalls drei Jahre. In manchen Fällen ging es auch schneller.

Aktuell kommen schon Steuerbescheide für Ledige und Verheiratete. Die Bearbeitungszeit betrug dann lediglich zwei Monate. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Büro Z wegen den deutschen Einkünften nicht nach den deutschen Steuerbescheiden gefragt hat, wenn vorher individuell die Steuerklasse beantragt worden war.

Dies kann eine Ausnahme sein. Wir sind gespannt, wie sich die allgemeine Bearbeitungszeit entwickeln wird.

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Kolumne Mai: Drei neue Schreiben des Steuerdirektors

 

Die luxemburgische Steuerverwaltung hat in drei Rundschreiben vom 21.3.2019 Arbeitshinweise die Grenzgänger betreffend für die Finanzbeamten erlassen. Auf ein paar Details und deren Interpretation soll an dieser Stelle eingegangen werden.

Demnach ist das luxemburger Finanzamt nicht an die Ermittlung der Einkünfte gemäß dem deutschen Steuerbescheid gebunden, sondern ermittelt diese allein nach luxemburger Recht. Dieses kennt z.B. maximal 26 Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Abweichung kann aber auch zugunsten des Grenzgängers erfolgen, z.B. bei der sechsprozentigen Abschreibung für neue Wohnungen oder der Werbungskostenpauschale bei Vermietungen. Hier lohnt sich also eine bewusste Umrechnung.

Bei der Zusammenveranlagung von verheirateten Grenzgängern mit einem Nichtgrenzgänger muss auf dem neuen Steuerformular auch der Nichtgrenzgänger-Ehegatte unterschreiben. Er akzeptiert damit, dass er über seine Einkünfte die notwendigen Informationen erteilen, also auch Unterlagen vorlegen muss. In Trennungsfällen kann dies zum Problem werden.

Die Zusammenveranlagung ab 2018 setzt auch nicht mehr voraus, dass ein Ehepaar zusammenlebt. Das führt in Trennungsfällen zu einem Steuervorteil. Bislang konnte man die Zusammenveranlagung nur beantragen, wenn man auch zusammen wohnte.

Die deutschen Einkünfte sind mit aussagekräftigen Dokumenten zu belegen. Es wird also nicht explizit die Vorlage eines deutschen Steuerbescheides gefordert, wenn es keine deutschen Einkünfte gibt und man keine deutsche Steuererklärung abgeben muss.

Ein geeignetes Beweismittel kann auch eine eidesstattliche Versicherung darüber sein, dass man keine deutschen Einkünfte hat. Unwahre Erklärungen sind natürlich strafbewehrt. Luxemburg kennt keine befreiende Selbstanzeige mehr.

Es wird also nicht verlangt, dass die deutschen Finanzämter entsprechende Null-Bescheide oder sonstige Bestätigungen ausstellen.

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Kolumne April: Fristenberechnung im Arbeitsrecht

 

Das Arbeitsrecht in Luxemburg ist im Code du Travail geregelt. Es gibt also ein kompaktes eigenes Gesetz, das sogar die Vorschriften zum Betriebsverfassungsrecht und Arbeitslosengeld enthält. Ergänzend werden die Vorschriften des Code Civil herangezogen. In Deutschland ist das Arbeitsrecht hingegen in vielen Einzelgesetzen geregelt. Ein Arbeitsgesetzbuch gibt es nicht.

Nach luxemburgischem Recht werden die Kündigungsfristen ab der Absendung des Schreibens gerechnet. Kündigt der Arbeitgeber also am 31. Mai, reicht das Datum des Poststempels auf der Einschreiben-Quittung, um den Fristenlauf zu beweisen.

Eine Kündigung wirkt dann bei einer zweimonatigen Frist zum 31. Juli. Nach deutschem Recht käme es auf den Zugang der Kündigung an, die je nach Postlauf zwischen dem 1. und 3.  Juni liegen kann. Das Fristende wäre also ein anderes.

Arbeitsrechtliche Kündigungen sind auch zum 15. eines Monats möglich. Die Kündigungsfrist endet dann beispielsweise nach zwei Monaten ebenfalls am 15. des Monats.

Allerdings wird dies in Luxemburg von der einen Hälfte der Juristen anders gesehen. Sie lassen die Frist zum 14. des Monats enden.

Es gibt zwar bereits luxemburgische Gerichtsurteile zur Berechnung der Fristen, die auf eine EU-Richtlinie zur Fristenberechnung aus dem Jahr 1972 verweisen. So richtig bekannt ist aber weder dieses Urteil noch die Richtlinie.  Trotz allem gibt es viele renommierte Anwaltskanzleien, die das Fristende auf den 14. des Monats bestimmen. Damit entgeht dem Arbeitnehmer ein Tageslohn.

Verweist man die Gegner auf die vorgenannten Quellen, erhält man oft die klassische Antwort, das sei schon immer so gewesen oder das wäre eben so.

Kleine Rechtsprobleme werden in Luxemburg oft nicht gelöst, sondern bleiben offen.

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Kolumne März: CNS verweigert oft Zahlung von Krankengeld

 

Grenzgänger erhalten bei Krankheit drei Monate Lohnfortzahlung. Bei längerer Krankheit zahlt anschließend die luxemburgische Krankenkasse CNS für insgesamt 78 Wochen. Allerdings wird bei vielen Krankheiten vor Eintritt der Zahlungspflicht der CNS eine medizinische Untersuchung stattfinden. Insbesondere bei nicht sichtbaren Krankheiten, wie Burnout oder Depressionen verweigert die Krankenkasse grundsätzlich die Zahlung.

Auch bei anderen nicht sichtbaren Krankheiten, wie beispielsweise Rückenleiden, werden ärztliche Atteste und Gutachten nicht anerkannt. Grenzgänger verzweifeln hier oft, obwohl sie einen Ordner voll Arztdokumente vorlegen.

Im Rahmen der Gesetzesreformen 2016 hat Luxemburg auch hier seine Regeln verschärft. Dies hängt nicht zuletzt auch mit dem Sozialbetrug zusammen.

Lehnt die CNS die Leistung ab, muss hiergegen Widerspruch eingelegt werden und zwar pro Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Grenzgänger müssen also einerseits für einen lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sorgen und andererseits bei jeder Ablehnung Widerspruch einlegen. Die CNS ist hier sehr hartnäckig. Sie erlässt schlimmstenfalls dann eine Sammelentscheidung, die mehrere Atteste betrifft. Hiergegen muss dann im Zweifel Klage vor dem Conseil Arbitral, dem luxemburgischem Sozialgericht, eingelegt werden.

Im Gerichtsverfahren selbst muss das Zwischenziel verfolgt werden, dass das Gericht einen neutralen Gutachter beauftragt. In vielen Fällen gibt die Krankenversicherung dann erst nach oder lässt es auf ein Urteil ankommen. Die deutsche Rechtschutzversicherung tritt für solche Fälle leider nicht ein.

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Kolumne Februar  2019: Die Grenzgänger im Steuererklärungsfieber – Fristen

Die Finanzverwaltung hat Anfang Februar die neuen Formulare herausgegeben und viele Grenzgänger zur Abgabe der Steuererklärung zum 31. März 2019 aufgefordert. Es herrscht allgemeine Panik.Was ist von der Frist zu halten?

In den letzten 20 Jahren war diese Frist eher ein Papiertiger. Es war – anders als in Deutschland – nicht mit Verspätungszuschlägen zu rechnen, wenn die Frist nicht beachtet wurde. Gewöhnlich geben die Luxemburger Steuererklärungen im Herbst ab.

Muss nun wegen der Steuerreform anders gehandelt werden?

Im Normalfall ist dies meines Erachtens nicht der Fall. Wer also im letzten Jahr die Steuerklasse 2 beantragt hat, wird auch weiterhin kein Problem haben, wenn die Steuererklärung erst nach dem 31. März 2019 abgegeben wird.

Nur in besonderen Fällen sollte man möglichst die Frist einhalten: Wer ursprünglich für 2018 die neue Individualveranlagung beantragt hatte, soll bei Abweichung davon bis zum 31. März seine Steuererklärung einreichen.

In dem Rundschreiben des Steuerdirektors heißt es, dass im Prinzip diese Frist einzuhalten sei. Allerdings ist eine echte Notwendigkeit für diesen Zeitdruck nicht zu erkennen. Es ist davon auszugehen, dass die Bearbeitungszeiten der Steuererklärungen ohnehin bei einem Jahr liegen werden. Grund dafür ist, dass die Steuererklärungen zumindest für Verheiratete viel komplexer geworden sind. Es gibt mehr Abzugsmöglichkeiten.

Andererseits müssen die Daten des deutschen Steuerbescheides überprüft werden. Auch dieser wird erst in einigen Monaten vorliegen. Grenzgängern ist daher geraten, die Daten aus der deutschen Steuererklärung schon in die luxemburger Steuererklärung einzutragen, auch wenn der deutsche Steuerbescheid noch nicht vorliegt. Dieser kann später nachgereicht werden.

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Kolumne Januar  2019: Das Steuerformular für 2018 hat sich geändert

Neues Steuerformular 2018

Anfang Februar 2019 werden die neuen Steuerformulare für das Jahr 2018 veröffentlicht. Wir konnten schon einmal einen Blick darauf werfen. Die Formulare werden zukünftig 20 Seiten lang sein. Jahrelang kam man mit 16 Seiten aus.

Die wesentlichen Veränderungen sind insbesondere der Steuerreform geschuldet.

Auf der neuen Seite 3 werden Fragen gestellt zur 13.000 Euro-Grenze sowie zu der neuen 50-Tage-Grenze. Dabei geht es um die neu eingeführte Fiktion der 90 Prozent-Grenze.

Auf der Seite 4 kann man nun wählen zwischen der Zusammen- oder Individualveranlagung. Was günstiger ist, muss man sich selbst ausrechnen. Das werden Laien normalerweise aber nicht können. Als Daumenregel gilt: Sind die deutschen Einkünfte höher, spricht vieles für die Individualveranlagung.

Die für Grenzgänger wichtige ehemalige Seite 7 bezüglich der Einkünfte aus nicht- selbstständiger Tätigkeit bleibt im Grunde genommen jedoch unverändert und wird zur Seite 8.

Für die Sonderausgaben sind nun vier statt vormals zwei Seiten vorgesehen, nämlich die Seiten 13 bis 16. Im Grunde handelt es sich hier nur um eine optische Streckung. Es werden mehr Zeilen vorgesehen für Schuldzinsen, Versicherungen, Bausparverträge und Spenden.

Die frühere Seite 15 für außerwöhnliche Belastungen wird jetzt auf 2 Seiten ausgedehnt, nämlich auf den Seiten 17 und 18. Auch hier handelt es sich im Grunde genommen nur um eine optische Streckung.

Die Seite 19 wird die meisten Grenzgänger nicht betreffen, da sie überwiegend für Unternehmer gilt, die Steuervergünstigungen erhalten, beispielsweise für die Beschäftigung von vormals Arbeitslosen.

Auf der letzten Seite ist erstmals auch ein Unterschriftenfeld für den Ehegatten oder Partner vorgesehen. Bis zum Jahr 2017 musste nur der Haushaltsvorstand die Steuererklärung unterschreiben, meistens der Ehemann.

Die Ausdehnung auf 20 Seiten will wahrscheinlich anwenderfreundlich sein, indem nun mehr Ausfüllzeilen zur Verfügung gestellt werden. Die Novizen unter den Grenzgängern werden jedoch eher von den 20 Seiten erschlagen. Natürlich müssen nicht alle Seiten ausgefüllt werden, sondern nur die einschlägigen.

Diese Veränderung war aus Praktikersicht nicht notwendig. Mit geschicktem Layout hätte man auch 16 Seiten beibehalten können.Die neue Steuererklärung wird uns sicherlich noch das ganze Jahr über mit Beiträgen verfolgen.

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Kolumne Dezember 2018: Steuerklasse ändern

Viele Grenzgänger haben im Laufe des Jahres 2018 bemerkt, dass sich ihr Nettolohn verringert hat. Ob das so richtig oder falsch läuft, können Laien kaum einschätzen.

Die Stunde der Wahrheit kommt mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2018. Dann wird der richtige Steuersatz ermittelt und auf die künftige Steuerkarte übertragen. Allerdings werden sich die Bearbeitungszeiten verlängern, denn wegen der Steuerreform müssen die Finanzbeamten viel mehr Zeit für die Prüfung der Steuererklärungen aufwenden. Insofern ist zu befürchten, dass die bisherige Steuerkarte auch noch das ganze Jahr 2019 wirkt.

Eine Anpassung der Steuerkarte an die aktuellen Einkünfte sollte daher erwogen werden. Der bisherige von der Finanzverwaltung automatisch vergebene Steuersatz basiert ja auf den Daten von 2016.

Mit der Steuerreform wurde auch verheirateten Rentnern die Steuerklasse 2 vorgeschlagen. Viele haben auch dazu optiert. Oftmals lag der Steuersatz aber bei null Prozent. Wer jedoch diese Steuerklasse zugewiesen bekommen hat, ist ebenso verpflichtet für das Jahr 2018 eine Steuererklärung abzugeben.

Bei vielen Teilzeit-Grenzgängern und Rentnern hat sich nun ergeben, dass sie auch in der Steuerklasse 1 gar keine Steuern zahlen würden. Anders als Deutschland kennt Luxemburg keinen Mindeststeuersatz für Rentner oder Grenzgänger im Allgemeinen. Bei einigen Rentnern ist die Steuerlast in der Klasse 2 so gering, dass sich der Aufwand einer Steuererklärung ebenfalls nicht lohnt.

Um sich der Last der Abgabe zukünftiger Steuererklärungen zu entledigen, sollten Rentner daher prüfen, ob nicht sogar schon die Steuerklasse 1 für sie günstiger ist. Damit ersparen sie sich für die nächsten Jahre oder gar Jahrzehnte die Abgabe der luxemburgischen Steuererklärung.

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Kolumne November 2018: Gibt man den Minijob in der luxemburger Steuererklärung an?

Minijob in luxemburger Steuererklärung

Viele Ehegatten von Grenzgängern haben lediglich einen Minijob. Der Minijob ist bekanntermaßen in Deutschland steuerfrei und taucht weder in der Steuererklärung noch im Steuerbescheid auf.

Es besteht allerdings eine allgemeine Verunsicherung, ob und wie diese Einkünfte in der  luxemburger Steuererklärung ab dem Jahr 2018 angegeben werden müssen. Diese Frage kann zunächst einfach mit ja beantwortet werden, da man in den allermeisten Ländern steuerfreie Minijobs nicht kennt.

Zwar gibt es auch in Luxemburg eine günstigere Lohnbesteuerung für sozialversicherungspflichtige, haushaltsnahe Dienstleistungen. Letztendlich gibt es hier jedoch keine Steuerfreiheit. Daher muss auch der Haushaltsjob in der Steuererklärung aufgenommen werden.

Welche Auswirkungen hat dies dann in der luxemburger Steuererklärung, insbesondere auf die Bemessung des Prozentsatzes in der Steuerklasse 2 ?

In den allermeisten Fällen wirkt sich die Angabe des Minijobs steuerlich nicht oder nur geringfügig aus. Denn selbst beim Ausschöpfen des Höchstbetrages des Minijobs erzielt man maximal 5.400 € brutto. Wenn dies so ist, gibt es in Luxemburg einen Steuerfreibetrag von 4.500 € für Ehegatten. Letztendlich zieht man auch noch die Fahrtkosten und die Werbungskostenpauschale von 540 € ab, so dass in den allermeisten Fällen am Ende eine schwarze Null als Saldo herauskommt.

Die Angabe des Minijobs hat folglich meistens überhaupt keine steuerlichen Auswirkungen. Es besteht somit auch kein Grund zur Unehrlichkeit gegenüber den luxemburgischen Finanzbehörden.

Aufgrund des vorgenannten Ergebnisses ist auch nicht damit zu rechnen, dass die luxemburgische Finanzverwaltung prüft, ob man den Minijob in den Vorjahren angegeben hat.

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Kolumne Oktober 2018: Werbungskosten in Luxemburg

Luxemburger Werbungskosten – Neue Entwicklungen

Grundsätzlich wird der Werbungskostenbegriff in Luxemburg sehr restriktiv ausgelegt. Abzugsfähig sind Kosten nur, wenn sie beruflich veranlasst sind und eine leichte Trennung von privaten Ausgaben möglich ist. Die Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf ist also steuerlich nicht absetzbar. Wer also als Kfz-Mechaniker eine Ausbildung zum Buchhalter macht, kann diese Kosten nicht geltend machen. Ebenso wenig kennt Luxemburg die doppelte Haushaltsführung. Viele Grenzgänger, die entlang der Grenze Zweitwohnungen anmieten, bleiben also auf diesen Kosten sitzen. Selten wird ein Dienstcomputer anerkannt. Die Abzugsmöglichkeit besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass die Nutzung zu mehr als 90 Prozent beruflich erfolgt, was letztendlich selten der Fall ist.

Die Steuerdirektion hat mit Anfechtungsentscheid vom 30. Juni 2018 das Steuerrecht jedoch weiterentwickelt. Auf Antrag des Reklamanten wurden als Werbungskosten anerkannt: Die anteilige Rechtschutzversicherung, soweit sie Berufsrechtschutz abdeckt, Fachzeitschriften und Präsente an Kunden.

Der Steuerpflichtige hatte seinen Kunden Wein zum Jahresende mit einem Etikett mit der Aufschrift „Vielen Dank für Ihr Vertrauen in mich“ geschenkt. Das Steuerbüro Z hatte diese Ausgaben als Werbungskosten abgelehnt. Die Steuerdirektion als Rechtsbehelfsstelle hat die Argumentation des Grenzgängers jedoch unterstützt, wonach die Geschenke geleistet wurden, um die Einkünfte zu fördern. Ein gutes Kundenverhältnis führe dazu, dass die Kunden Bestellungen tätigen, die letztendlich auch Einfluss auf die Höhe der Provision des Steuerpflichtigen haben

Werbungskosten, die nach deutschem Steuerrecht selbstverständlich sind, sind es nach luxemburgischem noch lange nicht. Aus Unkenntnis verschenken Grenzgänger hierbei viele mögliche Steuererstattungen.

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Kolumne September 2018: Bausparkassenbeiträge nach der Steuerreform 2017

In Luxemburg sind Bausparkassenbeiträge steuerlich attraktiv. Denn diese können seit 1984 mit den üblichen Höchstbeträgen in Abzug gebracht werden. Luxemburg will bis zum Jahr 2060 eine Million Einwohner erreichen. Aus diesem Grund wird das Bauen gefördert, somit auch die Baufinanzierung.

Abzugsfähig sind die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Zuteilung des Bauspardarlehens. Als Beiträge werden Gebühren für den Abschluss des Bausparvertrages anerkannt als auch Guthabenzinsen.

Die Beiträge müssen verwendet werden für den Kauf, Bau oder Umbau eines Appartements oder Hauses. Gefördert wird auch der Kauf eines Baugrundstücks.

Bis zum Jahr 2016 waren 672,00 € pro Haushaltsmitglied abzugsfähig. Das Gesetz hat sich jedoch geändert, um gerade junge Leute zu animieren, für ein Eigenheim zu sparen.

Insofern wurde neu eingeführt, dass die Abzugsbeträge 1.344 Euro pro Person betragen, wenn ein Steuerpflichtiger jünger als 40 Jahre alt ist.

Dazu ein Beispiel: Der Grenzgänger ist 42 Jahre alt, seine Frau 35. Sie haben ein Kind im Alter von 10 Jahren. Der 42-jährige hat Anspruch auf Kindergeld. Da die Ehefrau erst 35 Jahre alt ist, können 3 x 1.344 Euro geltend gemacht werden. Entscheidend ist also das Alter des jüngsten der beiden zusammenveranlagten Steuerpflichtigen.

Für den Fall der Individualveranlagung kann der Steuerpflichtige nur 2 x 672,00 Euro geltend machen, also für sich und sein Kind. Seine jüngere Ehefrau ist noch keine 40 Jahre alt und kann daher 1.344 Euro geltend machen.

Wenn aber die Ehefrau den Anspruch auf Familienleistungen hat, kann sie 2 x 1.344 Euro geltend machen, da das Kind dann steuerlich ihr zugeordnet wird.

Die Steuerreform führt also zu einer höheren Berücksichtigung der Bausparkassenbeiträge als in den Vorjahren.

Das neue Recht gilt für alle laufenden Verträge, also auch für Altverträge, die im Jahr 2017 noch bestehen.

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Kolumne August 2018: Basisversicherung in Luxemburg abziehbar

Grenzgänger können unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer luxemburger Steuererklärung auch Versicherungen geltend machen. Grundsätzlich werden hier Höchstbeträge angesetzt von 672 Euro pro Haushaltsmitglied. Der Höchstbetrag ist meist schnell erreicht.

Darüber hinaus gibt es jedoch noch eine Besonderheit. Freiwillig in ein Kranken- oder Rentensystem eingezahlte Beträge können in voller Höhe abgesetzt werden. Sie unterliegen also nicht den üblichen Höchstbeträgen. Grundsätzlich versteht man darunter die freiwillig weitergezahlten Beiträge in die Luxemburger Rentenkasse. Auch ausländische Kassen zählen dazu, beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung.

In einem Anfechtungsverfahren hat unsere Kanzlei erreicht, dass auch Beiträge zu deutschen Versorgungswerken in voller Höhe anerkannt wurden. Freiberufler, wie z.B. Ärzte oder Ingenieure zahlen in Versorgungswerke ihre Rentenbeiträge ein statt in die Deutsche Rentenversicherung. Wechseln sie nach Luxemburg und werden Grenzgänger, zahlen sie oftmals die Beiträge freiwillig weiter ein. Es stellte sich die Frage, wie diese Beiträge in Luxemburg steuerlich zu behandeln sind. Ausdrückliche Regeln hierzu gab es bislang nicht. Folgt man jedoch der gesetzlichen Logik, entsprechen die Beiträge an Versorgungswerke den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen. Dies erkannte die Finanzverwaltung an.

Gleiches dürfte auch für Beiträge gelten, die an private Krankenversicherungen freiwillig weitergezahlt werden. Es gibt Grenzgänger, die ihre deutsche Krankenversicherung beibehalten, obwohl sie in Luxemburg gesetzlich versichert sind. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig.

In einem Besteuerungsverfahren wurde jedenfalls erreicht, dass auch die Beiträge, die der Basisversicherung entsprechen steuerlich in voller Höhe anerkannt wurden, im konkreten Fall rund 3.000 Euro. Basisversicherung nennt man die Beiträge an die private Krankenversicherung, die den gesetzlichen Leistungen entsprechen. Allerdings gibt es auch luxemburgische Finanzämter, die dies nicht so sehen. Eine offizielle Klärung steht noch aus.

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Kolumne Juli 2018: Elterngeld aus 2 Staaten

Eltern, die sowohl deutsches Elterngeld als auch luxemburgisches Elterngeld beantragen, können oft böse Überraschungen erleben, wie der nachstehende Fall zeigt.

Der Vater hatte als Grenzgänger die zweite Elternzeit für das ältere Kind in Luxemburg beantragt. Nach dem neuen luxemburgischen Elterngeldgesetz ist es möglich, über einen Zeitraum von 20 Monaten einmal pro Woche die Kinder zu betreuen. Der Verdienstausfall wurde entsprechend als Elterngeld ersetzt.

Die in Deutschland beschäftigte Mutter beantragte für ihr zweites Kind Elterngeld in Deutschland.

Da beide Leistungen für den gleichen Zeitraum erfolgen sollten, lehnte das Jugendamt Bitburg die Leistung ab. Es argumentierte, das Ehepaar beziehe schließlich aus beiden Ländern Elterngeld, was das Kumulationsverbot verhindern soll.

Das Sozialgericht Trier folgte in seinem Urteil vom 25. Juni 2018 jedoch der Argumentation der Klägerin. Demnach handele es sich nicht um  gleiche Familienleistungen, wenn Elterngeld an zwei Eltern für jeweils andere Kinder gezahlt werde. Das Kumulationsverbot verbiete lediglich das Zusammentreffen von Leistungen für dasselbe Kind.

Dieser auf den ersten Blick einfache Ausgang des Rechtstreits wird jedoch nicht unbedingt dessen Ende darstellen. Das letztlich für das Elterngeld zuständige Land Rheinland-Pfalz erwägt Berufung. Das Jugendamt Bitburg entscheidet solche Fälle nicht selbst, sondern ist an die Weisungen des Landesamtes gebunden. Dieses wiederum muss Weisungen des Bundesministeriums befolgen. Das macht die Lösung solcher Rechtsfragen für Grenzgänger unglaublich schwerfällig.

Interessant an diesem Fall ist, dass es wegen Elterngeld gar nicht so viele Rechtstreitigkeiten vor den Sozialgerichten gibt. Eventuell hängt dies auch mit der komplizierten Rechtsmaterie der EU-Richtlinien für Familienleistungen zusammen. Die meisten Grenzgänger scheinen wohl die ablehnenden Bescheide hinzunehmen. Im Einzelfall sollten Grenzgänger daher die Rechtslage fachmännisch prüfen lassen, bevor sie den Kopf in den Sand stecken.

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Kolumne Juni 2018: Flucht in die Krankheit

Bekanntermaßen ist nach luxemburgischem Recht eine arbeitsrechtliche Kündigung während
der Arbeitsunfähigkeit unwirksam. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer nicht wegen der Krankheit kündigen soll. Dies setzt voraus, dass dem Arbeitgeber
die Krankheit bekannt ist, wenn er die Kündigung auf den Weg bringt.

Daher erwägen Arbeitnehmer den schnellen Gang zum Arzt, wenn die Kündigung droht, um einige
Wochen Zeit zu gewinnen. Seriöse Ärzte spielen das Spiel ohnehin nicht mit. Dennoch gibt es diese
Gefälligkeitsatteste.

Eine bekannte Ausnahme vom Kündigungsverbot ist die Einladung zum Kündigungsvorgespräch.
Die Kündigung ist daher trotz Krankheit möglich, wenn der Arbeitnehmer nach der Ladung, aber
vor dem Gespräch, arbeitsunfähig wird.

Aber auch in anderen Fällen wird die Kündigung trotz Krankmeldung wirksam.

Wenn die Kündigung einem Mitarbeiter bereits um 8:30 Uhr übergeben wurde, der sie dann nachweislich
per Einschreiben um 9 Uhr bei der Post als Einschreiben aufgegeben hat, wusste der Arbeitgeber bis 8:30 Uhr
jedenfalls nichts von der Krankheit, selbst wenn ein Attest anschließend um 8:35 Uhr bei ihm eintrifft.

Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben übergibt,
der Arbeitnehmer die Kündigung jedoch nicht quittiert und panikartig davonläuft, um schließlich eine
Stunde später die Krankschreibung zuzusenden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer bewusst den
Zugang der Kündigung vereitelt. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung wusste der Arbeitgeber
jedenfalls nichts von einer Arbeitsunfähigkeit.

Gerade in konfliktbeladenen Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitnehmer beweisen können,
wann das Attest ankam. Dies ist per WhatsApp, E-Mail oder SMS nicht immer möglich.
Einschreiben benötigen über die Grenze oft 4 Tage, sodass die 3-Tage-Frist  nicht eingehalten
werden kann. Zur Not muss eben das Attest per Bote überbracht werden. Somit hat man auch
einen Zeugen für den Zugang.

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Kolumne vom 28. Mai 2018 Gerüchteküche brodelt

Die Gerüchteküche brodelt

 

Aufgrund der Steuerreform haben sich erhebliche Veränderungen ergeben für verheiratete
Grenzgänger. Diese Informationen sind jedoch noch nicht bei allen Grenzgängern angelangt,
so dass schon wieder neue Gerüchte im Umlauf sind. Dem muss entgegen getreten werden,
damit das gekochte Gerüchtegericht nicht überbrodelt.

Viele Grenzgänger erklären, dass ihre Ehefrau (meistens ist es nun einmal die Ehefrau, die die
Kinder betreut) nicht mehr arbeiten geht, weil sich dies für Grenzgänger nicht lohne. Begründet
wird dies auch oft mit der 13.000,00 EUR-Grenze. Dies ist schon vom Grunde auf falsch.
Die EUR 13.000,00 gelten nur für den Grenzgänger selbst und nicht für den Nichtgrenzgänger.
Die 13.000,00 EUR-Grenze bedeutet, dass der Grenzgänger bis zu EUR 13.000,00 unbeschadet
in Deutschland verdienen kann, beispielsweise durch Vermietungseinkünfte oder anteilige Lohneinkünfte,
ohne das eine Steuerklasse 2 in Frage gestellt wird.

Der Nichtgrenzgänger-Ehegatte kann hingegen auch über EUR 13.000,00 verdienen. Die Ehefrau,
ie also gerne 50% statt 30% arbeiten geht, sollte hier nicht ausgebremst werden. Der steuerliche
Nachteil in Luxemburg ist marginal. Der Nettogewinn in der Brieftasche ist erheblich. Hierauf sollte
also nicht aufgrund von Gerüchten verzichtet werden.

Ein weiteres Missverständnis ist folgendes: Viele Grenzgänger haben eine optimale Steuerklasse
aufgrund eines guten Antrages. Sie zahlen wenig Steuern. Viele meinen, dass man dies ja auch so
belassen könne, ohne ab dem Jahr 2018 eine Steuererklärung abzugeben. Dies ist jedoch falsch.

Richtig ist vielmehr, dass dieser durch den Antrag auf Steuerklasse gewährte Prozentsatz nur eine
provisorische Besteuerung darstellt. Erst mit der Steuererklärung wird letztendlich überprüft, ob die
Steuerklasse auch gerechtfertigt war. Verheiratete Grenzgänger müssen daher stets ab dem Jahr 2018
eine Steuererklärung abgeben. Eine andere Möglichkeit gibt es gar nicht, wenn man die Steuerklasse 2
weiterführen will.

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Kolumne vom 23. April 2018 zum Absetzbarkeit der luxemburgische Pflegeversicherung

Pflegeversicherung in der deutschen Steuererklärung absetzen

Grenzgänger können bei ihrer deutschen Steuererklärung von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
aus dem Jahre 2017 profitieren. Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2017 bereits entsprechende
Anweisungen an die Finanzämter gegeben.

Im Ergebnis können Grenzgänger ihre in Luxemburg gezahlte Pflegeversicherung in der deutschen
Steuererklärung als Vorsorgeaufwand angeben, als handele es sich um eine deutsche gesetzliche Versicherung.

Das deutsche Finanzamt wird diesen Betrag auch anerkennen, was wiederum zu einer Erhöhung der
Steuererstattung führt.

Die  luxemburgische Pflegeversicherung beträgt zirka 1,4% des luxemburgischen Bruttolohnes.
In Luxemburg wird sie allerdings nicht steuermindernd berücksichtigt. Dies ist auch eine Voraussetzung
für die Anerkennung der Beiträge in der deutschen Steuererklärung.

Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass es nicht grundsätzlich verwehrt werden darf,
dass Sozialversicherungsbeiträge aus dem Tätigkeitsstaat in der Steuererklärung des Wohnsitzstaates
berücksichtigt werden können. Dies war jedoch bislang gängige Rechtsprechung in Deutschland.

Das Bundesfinanzministerium akzeptiert die Rechtsprechung, allerdings nur unter einer Bedingung:
Solange die Sozialversicherungsbeiträge nicht steuermindernd in dem Tätigkeitsland berücksichtigt werden,
werden sie anerkannt. Genau dies ist hier jedoch der Fall.

Als Nachweis der Höhe der Pflegeversicherung können die Grenzgänger entweder die Lohnabrechnung
für den Dezember einreichen, aus dem sich normalerweise die Kumulation der Monatsbeträge ergibt
oder die Lohnsteuerbescheinigung.

Allerdings wird nur von wenigen Lohnsoftwareherstellern die Pflegeversicherung auf der
Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, da sie ja nach dem luxemburger Recht steuerlich keine Bedeutung hat.

Wenn der Steuerbescheid eintrifft sollte man dennoch kontrollieren, ob die Versicherung erfasst wurde,
da sie nicht von der deutschen Krankenversicherung automatisch an das Finanzamt gemeldet wurde.
Aufgrund der automatisierten Bearbeitung kommt es immer wieder dazu, dass angegebene Beträge
nicht berücksichtigt werden.

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